Beschlussvorlage - 0492/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt, den zwischen der Bahnstraße und Grünrockstraße gegenüber Hausnummer 21 gelegenen Platz, anlässlich der Würdigung des Pfarrers Dr. Burkardt, in

 

” Dr. - Karl - Burkardt - Platz ”

 

zu benennen.

 

 

 

Die Verkehrsfläche wird dem Schiedsamtsbezirk 7 zugeordnet.

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Sachverhalt

Mit Öffentlicher Beschlussausfertigung, Sitzungsdatum 08.03.2006, ist die Verwaltung beauftragt worden, darzulegen, ob und inwieweit eine Straße oder ein Platz im Zentrum von Hohenlimburg nach Dr. Karl Burkardt benannt werden kann.

 

Hierin wird ersucht, auf kommunaler Ebene darauf hinzuwirken, dass die verdienstvolle Person in das öffentliche Bewusstsein gerückt wird.

 

Nach ordnungsrechtlicher Prüfung bestehen hiergegen keine Bedenken.


 
In der Sitzung der BV-Hohenlimburg am 19.10.2005 wurde von Herrn Buschkühl (FDP) die Frage gestellt, ob in Hohenlimburg ein Weg, eine Straße oder ein Platz nach Dr. Karl Burkardt benannt werden könne.

 

Danach wurde in Abstimmung mit den zuständigen Stellen die Fläche zwischen der Bahnstraße und der Grünrockstraße gegenüber Hausnummer 21 ausgewählt.

Andere adäquate Plätze kamen nicht in Betracht, da entweder eigentumsrechtliche Vorbehalte oder privatrechtliche Regressforderungen drohten.

 

Die nun zur Benennung anstehende Fläche befindet sich auf dem Grundstück in der Gemarkung Hohenlimburg, Flur 17, Flurstücke 419, 420, 425, 429, 430. Diese Fläche befindet sich im städtischen Eigentum. Ein Teil davon ist im rechtsverbindlichen Bebauungsplan 1/79 (346) -Hohenlimburg Innenstadt- als Öffentliche Grünfläche (Spielplatz) ausgewiesen. Für diesen im Kataster der Grünrockstraße zugeordneten Platz ist folglich auch kein Adressenplatz vorhanden.

 

Diese Maßnahme ist ordnungsrechtlich auf Eignung überprüft worden.

Nach erfolgter Ortsbesichtigung am 23.05.06 und unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte bestehen aus fachlicher Sicht gegen den Antrag keine Bedenken. Die Fachbereiche 23/0, 61/2, 66/5 erheben ebenfalls keine Einwände.

 

 

Dem Biographisch-Bibliographischen Kirchenlexikon ist entnommen:

”BURKARDT, Karl, ref. Pfarrer und Regionalhistoriker, *24. November 1902 in Duisburg-Ruhrort als Sohn...., +1.Oktober 1978 in Wissen an der Sieg. ....1937 wurde er Pfarrer der evangelisch-reformierten Kirchengemeinde in Hohenlimburg. ....Die ersten Jahre seiner Dienstzeit dort waren überschattet vom Kirchenkampf, in dem sich die reformierte Gemeinde dezidiert gegen Übergriffsversuche des Regimes zur Wehr setzte. Sowohl als eifriger Verfechter der reformierten Sache als auch auf dem Feld der Kirchengeschichte im Bereich der alten Grafschaft Limburg machte er sich einen Namen. ....”

 

Das Wirken des ehemaligen Pfarrers in Hohenlimburg ist unvergessen.

 

Es scheint deshalb geboten, die Erinnerung an Herrn Dr. Burkardt durch eine Namennennung an geeigneter Stelle im Zentrum von Hohenlimburg für die Nachwelt aufrecht zu erhalten.

 

Danach könnte die Namengebung lauten:

 

”Dr. - Karl - Burkardt - Platz” , alternativ ”Burkardtplatz”.

 

Mit dieser Würdigung könnte es ratsam sein, durch ein zusätzliches Schild auf Lebzeit und Verdienst des Verstorbenen hinzuweisen.

Auf dem Zusatzschild zum Straßenschild könnten folgende Angaben zu lesen sein:

 

-         geb. 24.11.1902, gest. 01.10.1978

-         Pfarrer in Hohenlimburg von 1937-1971

 

Zusammen mit dieser Begründung bedarf es zur Rechtssicherheit eines detaillierten Lageplanes, aus dem die exakte Fläche (im beigefügten Lageplan gerastert dargestellt) des zu benennenden Platzes hervorgeht. Der als Anlage beigefügte Lageplan soll Bestandteil des evtl. zu fassenden Beschlusses werden.

 

 

Die Bezirksvertretung wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage: Übersichtsplan, Maßstab 1: 1.000

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

 

 

1. Rechtscharakter

 

 Auftragsangelegenheit

 

 Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

 Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

X

 Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

 Vertragliche Bindung

 

 Fiskalische Bindung

X

 Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstige

 

 Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

 Ohne Bindung

Erläuterungen:

     

 

 

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Beschlüsse

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14.06.2006 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - vertagt