Beschlussvorlage - 0463/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirks 8(Eilpe, Selbecke, Delstern, Dahl, Priorei, Rummenohl)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Geplant
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Entscheidung
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31.05.2006
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Sachverhalt
Da die amtierende Schiedsperson nicht für eine Wiederwahl
zur Verfügung steht, wurde der Schiedsamtsbezirk 8 neu ausgeschrieben.
Es bewerben sich 6 Bürger/innen.
Die Verwaltung schlägt die Wahl von Herrn Thomas Hover
vor, da er als Diplom-Sozialarbeiter, Betreuer und Schöffe im besonderen Maße
geeignet erscheint, Strategien zur Konfliktlösung zu erarbeiten und zudem
Rechtskenntnisse besitzt.
Das
Gebiet der Stadt Hagen ist in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Die
Amtszeit der amtierenden Schiedsperson, die für eine Wiederwahl nicht zur
Verfügung steht, endet im Mai 2006.
Gemäß § 1
Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des
Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember
1992 ( GV NW 1993 S. 32 ), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des
Landesrechts an den Euro in Nordrhein- Westfalen ( EuroAnpg NRW ) vom 25.09.2001 ( GV NRW S.
726 ) ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3
Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen
Bezirksvertretung, hier: Eilpe/Dahl, für die Dauer von fünf Jahren gewählt,
sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur
unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des
Schiedsamtsbezirks 8 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks
Eilpe/Dahl überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach § 2
des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und
ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 der
Bestimmung nicht sein, wer
1. die Befähigung zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2. unter Betreuung steht.
Nach Abs.
3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet
hat
2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht
seinen Wohnsitz hat
3. durch sonstige gerichtliche
Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Die Fraktionen im Rat der Stadt Hagen, die Leitung des Amtsgerichts Hagen und der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung Hagen, wurden mit Schreiben vom 05.12.05 gebeten, geeignete Bewerberinnen und Bewerber für die Neubesetzung des Bezirks 8 zu benennen. Zudem wurde in den Hagener Tageszeitungen darauf hingewiesen, dass interessierte Personen für die Übernahme des Schiedsamtsbezirks 8 ( Eilpe, Selbecke, Delstern, Dahl, Priorei, Rummenohl ) gesucht werden.
Es liegen die Bewerbungen folgender Personen vor:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Entsprechend
den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des
Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, mit Schreiben vom 02.03.06
unter Bekanntgabe der Bewerber Gelegenheit gegeben, zur Neuwahl einer
Schiedsperson für den Bezirk 8 Stellung zu nehmen.
Der BDS hat sich in seinem Schreiben vom 21.03.06 für einen Kandidaten ausgesprochen, der seine Bewerbung zwischenzeitlich zurückzog.
Die Verwaltung schlägt vor, XXX zu wählen, da er als
Diplom-Sozialarbeiter, Betreuer und Schöffe im besonderen Maße geeignet
erscheint, Strategien zur Konfliktlösung zu erarbeiten und zudem
Rechtskenntnisse besitzt.
