Beschlussvorlage - 0375/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauvoranfrage:Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und Garagen auf dem Grundstück Hartmannstraße 14Gemarkung Vorhalle, Flur 23, Flurstück 633hier: Einvernehmen der Gemeinde gem. § 14 (2) BauGB i.V.m. § 36 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
- Beteiligt:
- 63 Baurodnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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09.05.2006
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Entscheidung
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24.05.2006
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Sachverhalt
Das Einvernehmen der Gemeinde zur Bauvoranfrage: Errichtung eines
Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und Garagen auf dem Grundstück
Hartmannstraße 14 soll nunmehr erteilt
werden.
Eine Bauvoranfrage –Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten und
Einzelgaragen im Kellergeschoß- aus dem Jahre 2003 auf dem o.g. Grundstück
wurde am 6.10.2004 aufgrund der bestehenden Veränderungssperre versagt.
Der Verwaltung
liegt eine Bauvoranfrage: Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit
6 Wohneinheiten und Garagen auf dem Grundstück Hartmannstraße 14 Gemarkung Vorhalle, Flur 23, Flurstück
633 vor.
O.g. Antrag ist am 25.4.06 im Fachbereich Stadtentwicklung, Planen und Wohnen eingegangen. Die Zwei-Monats-Frist nach § 36 Abs. BauGB zur Erteilung des Einvernehmens beginnt mit diesem Datum.
Planungsrechtliche Situation:
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche
dargestellt.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes Nr.
3/03 (557)
-Grünzug ehemalige Reichsbahntrasse-.
Für diesen Geltungsbereich wurde vom Rat der Stadt am 15.7.2004 eine
Veränderungssperre nach § 14 BauGB beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung
erfolgt am 2.10.2004.
Anlaß für den Erlaß der
Veränderungssperre war eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines
Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und Einzelgaragen im Kellergeschoß auf dem o.g. Grundstück, die mit den
Zielen des Bebauungsplanentwurfes nicht vereinbar war.
Planungsziele waren u.a.:
-
Ausbau eines
Rad- und Fußwegenetzes,
-
Schaffung
und Verknüpfung von innerstädtischen Grünflächen,
-
Anbindung
des Freizeitbereiches Harkortsee und dem Naherholungsgebiet Kaisberg.
Das Vorhaben wurde aufgrund der Veränderungssperre am 6.10.2004 versagt.
Mit Schreiben vom 15.10.2004 wurde fristgerecht Widerspruch gegen den
Bescheid eingelegt. Gegen den
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 19.1.2006 wurde beim
Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben.
Da wegen der inzwischen erfolgten Bebauung im o.g. Plangebiet Wege- und
Grünraumvernetzungen nicht mehr in dem vorgesehenen Umfang realisiert werden
können, wurde dem Antragsteller ein Bebauungsvorschlag unterbreitet, der einen möglichst großzügigen
Grünbereich im Südwesten hat und der nunmehr Gegenstand der Bauvoranfrage ist.
Nach § 14(2) BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme
zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Es wird empfohlen, das Einvernehmen der Gemeinde gem. § 14(2) BauGB
i.V.m.
§ 36 BauGB zu erteilen.
-
Die
ursprünglichen Planungsziele können, wie oben beschrieben, nicht mehr
vollständig realisiert werden.
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Die Klage
ist vom Antragsteller zurückzuziehen; somit wird der Bescheid vom 6.10.2004
rechtskräftig.
Die Veränderungssperre wird im Oktober 2006 nicht weiter verlängert.
Das Bebauungsplanverfahren Nr. 3/03 (557) –Grünzug ehemalige
Reichsbahntrasse- soll eingestellt werden.
