Beschlussvorlage - 0784/2024

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

1. Der Rat der Stadt Hagen beauftragt den Oberbürgermeister, folgenden schriftlichen Gesellschafterbeschluss gem. § 48 Abs. 2 GmbHG der Gesellschafterversammlung der Theater Hagen gGmbH zu fassen:

 

Die Gesellschafterversammlung der Theater Hagen gGmbH beschließt, § 20 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Theater Hagen gGmbH wie folgt zu ändern:

Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Abschlussprüfung muss sich auch auf die Prüfungsgegensnde des § 53 Absatz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) erstrecken. Satz 1 gilt ausdrücklich nicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den §§ 289b bis 289e HGB.

2. Der Rat der Stadt Hagen beauftragt den Oberbürgermeister den Beschluss zu 1. gemäß § 115 GO NRW bei der zuständigen Kommunalaufsicht anzuzeigen.

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Mit der Verabschiedung des 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (3. NKFWG) wurde als Erleichterung im Bereich der kommunalen Beteiligungen § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 NRW geändert. Für kommunale Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts wurde die zwingende Koppelung zur Aufstellung des Jahresabschlusses an die Vorschriften des HGB für große Kapitalgesellschaften aufgegeben. Stattdessen gilt als Mindestvoraussetzung für die Aufstellung und Prüfung die Unterscheidung zwischen den im Dritten Buch Handelsgesetzbuch (HGB) genannten vier Größenklassen.

r die Theater Hagen gGmbH soll als erstes Beteiligungsunternehmen der Stadt Hagen durch eine Gesellschaftsvertragsänderung die Erleichterung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ermöglicht werden. Dies soll sich allerdings ausschließlich auf die Pflichten zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes beschränken.

Nach erfolgtem kommunalrechtlichem Anzeigeverfahren gemäß § 115 GO könnte die Gesellschaftsvertragsänderung der Theater Hagen gGmbH ggf. als Muster auf andere Gesellschaften übertragen werden. Eine Übersicht der möglichen betroffenen Gesellschaften mit der Zuordnung der Größenklasse nach § 267 HGB ist als Anlage beigefügt.

 

Begründung

 

1. Änderung GO NRW und Änderung des Gesellschaftsvertrages

Am 28.02.2024 wurde das 3. NKFWG verabschiedet. Es ist rückwirkend zum 31.12.2023 in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz haben sich u.a. Änderungen in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ergeben, die teilweise auch Auswirkungen auf die Beteiligungsunternehmen von Kommunen haben.

 

So wurde als Erleichterung im Bereich der kommunalen Beteiligungen § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 NRW geändert. Zukünftig wurde für kommunale Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts die zwingende Koppelung zur Aufstellung des Jahresabschlusses an die Vorschriften des HGB für große Kapitalgesellschaften aufgegeben. Stattdessen gilt als Mindestvoraussetzung für die Aufstellung und Prüfung die Unterscheidung zwischen den im Dritten Buch des HGB genannten vier Größenklassen:

  • Kleinstkapitalgesellschaften
  • Kleine Kapitalgesellschaften
  • Mittelgroße Kapitalgesellschaften
  • Große Kapitalgesellschaften

Dadurch können sich größenabhängige Erleichterungen in Bezug auf die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse kommunaler Beteiligungen ergeben, je nachdem welcher Größenklasse die Gesellschaft nach HGB zuzuordnen ist.

Mit der Änderung der Regelung in der GO NRW würden die Erleichterungen, falls sie auf Grund der Zuordnung der Gesellschaften zu den Größenklassen nach HGB in Anspruch genommen werden könnten, allerdings nicht automatisch für die Gesellschaften gelten, da die Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der städtischen Beteiligungsunternehmen grundsätzlich dem Inhalt der Regelung aus der bisher gültigen GO NRW entsprechen. Von daher ist die Anpassung des Gesellschaftsvertrags eine Voraussetzung, dass die Erleichterung, wenn möglich und gewünscht, in Anspruch genommen werdennnen.

 

Die rechtlichen Änderungen haben auch weitreichende Auswirkungen auf die Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts entsprechend den Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU-Kommission. Bisher musste bei strenger Auslegung der landesgesetzlichen Vorschriften davon ausgegangen werden, dass alle kommunalen Unternehmen und Einrichtungen in privater und öffentlich-rechtlicher Rechtsform - unabhängig von ihrer Größe - verpflichtet sind, erstmalig für das Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht entsprechend den EU-seitigen Vorgaben (insbesondere CSRD und ESRS) in den Lagebericht aufzunehmen haben. Nach den Regelungen im 3. NKFWG wird diese Verpflichtung nur noch große Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB, die unmittelbar unter den Anwendungsbereich der CSRD fallen, treffen. Zudem eröffnet das 3. NKFWG für kommunale Unternehmen in privater Rechtsform die Möglichkeit, die Konzernbefreiungsklausel für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelabschlussebene des Artikel 19a Abs. 9 CSRD in Anspruch zu nehmen. Dies hat zur Folge, sofern die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, dass auch große Kapitalgesellschaften keinen Nachhaltigkeitsbericht auf Einzelabschlussebene aufzustellen haben, wenn diese in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens einbezogen werden.

 

Detaillierte Aushrungen zu den EU Richtlinien sind unter 2. Dargestellt.

 

Betroffene Unternehmen und Zeitpunkt

Die Umsetzung der Richtlinie gilt

  • ab 01.01.2024 für große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften, Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften (Reporting im Folgejahr 2025);
  • ab 01.01.2025 für alle großen Kapitalgesellschaften Unternehmen (Reporting im Folgejahr 2026);
  • ab 01.01.2026 für kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen (Reporting in 2027).

 

 

 

 

Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für die Theater Hagen gGmbH

 

Der Arbeitsumfang und der Ressourceneinsatz, den die Berichterstattung insbesondere im Bereich der Umweltbelastungen/Emissionen von der Theater Hagen gGmbH verlangt, lässt sich derzeit überhaupt noch nicht beurteilen. Bekannt sind weder die Berichtsfelder, noch die Vorgehensweise zur Informationsbeschaffung. DV-Unterstützung und Beratung durch Wirtschaftsprüfer werden angeboten; beides ist aber teuer und der Wert der Unterstützungsleistung sst sich in dem neuen und unübersichtlichen Themenfeld keinesfalls abschätzen. Die Geschäftsführung des Theaters Hagen teilt die skizzierten Bedenken, zumal die Finanzsituation des Hauses einen kostspieligen Einkauf von Unterstützung bei der Heranführung an die Verpflichtung zur Berichterstattung schlicht nicht ermöglicht.

 

Die Berichtspflicht rde aufgrund der Formulierung des § 20 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages auch das Theater Hagen treffen:

Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für gre Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Abschlussprüfung muss sich auch auf die Prüfungsgegenstände des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) erstrecken.“

 

Nach der Regelung in Satz 1 muss das Theater Hagen erstmals im Lagebericht zur Spielzeit 2024/25 einen Nachhaltigkeitsbericht liefern, und das einzig deshalb, weil wie oben dargelegt große Kaptalgesellschaften ab diesem Zeitpunkt berichtspflichtig sind. Die Geschäftsführung sieht sich allerdings nicht in der Lage, diese Anforderung zu erfüllen.

 

Der Aufsichtsrat der Theater Hagen gGmbH hat am 02.07.2024 folgenden Beschluss gefasst:

 

Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung, § 20 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Theater Hagen gGmbH wie folgt zu ändern:

 

Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Abschlussprüfung muss sich auch auf die Prüfungsgegenstände des § 53 Absatz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) erstrecken. Satz 1 gilt ausdrücklich nicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den §§ 289b bis 289e HGB.“

 

Das Beteiligungscontrolling empfiehlt die seitens des Gesetzgebers ermöglichten Erleichterungen auf die Erstellung der Nachhaltigkeitsberichtspflicht zu beschränken.

 

Dies vor dem Hintergrund, dass die Stadt Hagen wegen ihrer Verpflichtung zur jährlichen Erstellung des Beteiligungsberichts gemäß § 117 GO NRW unabhängig von der eventuellen zuvor geschilderten Erleichterung nach derzeitiger Rechtslage weiterhin weitergehende Informationen der Gesellschaften über das jeweils maßgebliche Geschäftsjahr benötigen wird.

 

Des Weiteren werden die Jahresabschlüsse der verbundenen Unternehmen inkl. der Prüfberichte und der Lageberichte als Anlage dem Haushaltsplan der Stadt Hagen beigefügt (Band V).

 

Zur Klarstellung sei noch betont, dass die Lageberichterstattung in der bisherigen Form mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 20 Abs. 4 GV keinesfalls verändert wird. Nur der neu hinzukommende Nachhaltigkeitsbericht würde entfallen.

 

Anzeigeverfahren bei der Kommunalaufsicht

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein- Westfalen hat mit Schreiben vom 16.04.2024 verfügt, dass Gesellschaftsvertragsänderungen die im Zusammenhang mit der Änderung des 3. NKFWG stehen als wesentliche Änderungen einzuordnen sind uns somit einer Ratsentscheidung bedürfen und gemäß § 115 GO NRW der Kommunalaufsicht anzuzeigen sind.

 

Die aus vorgenannten Gründen erfolgte Annahme der Wesentlichkeit trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Jahresabschlüsse und Lageberichte wichtige informatorische Elemente für kommunale Gesellschafter mittelbar wie unmittelbar darstellen, an deren Inhalt soweit dieser aufgrund der Größenklasse disponibel ist ein erhebliches kommunales Interesse bestehen dürfte, die wie oben beschrieben auch für den Beteiligungsbericht und der Haushaltsplanung der Kommune benötigt werden.

 

2. Nähere Ausführungen zu den EU-Richtlinien zum Nachhaltigkeitsbericht

 

Die “alte“ CSR-EU-Richtlinie und das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Corporate Social Responsibility” (CSR) bezeichnet die Verantwortung von Unternehmen für die Auswirkungen ihres geschäftlichen und unternehmerischen Handelns auf die Gesellschaft. Um die Transparenz über ökologische und soziale Aspekte von Unternehmen zu erhöhen, wurde im Jahr 2014 mit der EU-Richtline 2014/05/EU, der sogenannten CSR-Richtlinie, eine Ausweitung der Berichtspflichten im Lagebericht verabschiedet. Die Umsetzung in deutsches Recht mit dem CSRRichtlinie- Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) wird seit dem Geschäftsjahr 2017 angewendet.

 

Mit dem CSR-RUG wurden u.a. in den §§ 289b 289e HGB die Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung definiert. Die Regelungen sehen vor, dass kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern in ihren Lagebericht eine sog. “Nichtfinanzielle Erklärung“ aufnehmen ssen. In der Nichtfinanziellen Erklärung muss mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung eingegangen werden.

 

 

CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) der EU-Kommission

Im April 2021 hat die EU-Kommission den Richtlinien-Entwurf CSRD zur Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Dabei soll der Begriff der nichtfinanziellen Berichterstattung durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung ersetzt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die zu berichtenden ökologischen und sozialen Angaben auch ökonomische Relevanz für die Unternehmen haben. Darüber hinaus ist die Einführung einer inhaltlichen Prüfungspflicht (zunächst nur prüferische Durchsicht) vorgesehen. Im Juni 2022 erzielten der Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige politische Einigung über die CSRD, im November 2022 wurde sie durch das EU-Parlament angenommen.

 

Die CSRD wurde am 16.12.2022 als EU-Richtlinie 2022/2464 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 05.01.2023 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen die neuen Vorschriften nun innerhalb von 18 Monaten (konkret bis zum 06.07.2024) in nationales Recht umsetzen. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat den Referentenentwurf (RefE) des CSRD-Umsetzungsgesetzes am 22.03.2024  veröffentlicht.

 

Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung

 

Inhaltlich soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung innerhalb des Lageberichts sowohl die Wirkungen des Umfelds auf das Unternehmen (“Outside-In“-Perspektive z. B. bei Lieferketten zum Theater) als auch die Auswirkungen des Unternehmens auf sein Umfeld (“Inside-Out“-Perspektive z. B. bei Gastspielen) abdecken. Damit im Zusammenhang stehen z. B. auch grundlegende Veränderungen bei Kooperationsverträgen oder neue Erfordernisse bei Ausschreibungen, die erkennbar jeweils zu erheblichen Kostensteigerungen führen können.

 

Bei konkreten Verstößen gegen die Nachhaltigkeitsberichtserstattung drohen den Unternehmen Sanktionen, die von öffentlichen Erklärungen bis hin zu Ordnungsgeldern reichen.

 

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

 

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) wurde mit der Entwicklung von EU Standards zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) beauftragt. Abgedeckt werden sollen dabei die drei ESG Themenbereiche: Environmental, Social und Governance. Am 24.11.2022 hat die EFRAG die Entwicklung von ersten ESRS-Standards abgeschlossen. Die finalen Entwürfe wurden der Europäischen Kommission übergeben, die diese am 31.07.2023 bzw. am 22.12.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht hat (ESRS, Delegierte EU-Verordnung 2023/2772). Damit sind nun erstmals verbindliche Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU festgelegt.

 

 

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

x

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

x

keine Auswirkungen (o)

 

 

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

  1. Steuerliche Auswirkungen

 

x

Es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen.

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

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Auswirkungen

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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05.09.2024 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

19.09.2024 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen