Beschlussvorlage - 0533/2024

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte beschließt gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028 / SGV NRW 91) aus Gründen des öffentlichen Wohles die

 

beabsichtigte Einziehung eines Teils der Yorckstraße

(Stellplätze für die Henry-van-de-Velde Grundschule).

 

Die einzuziehende Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hagen, Flur 4, Teil aus Flurstück 97, mit einer kumulierten Gesamtfläche von ca. 66 m².

Die Fläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan markiert.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

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Sachverhalt

Kurzfassung:

Um den erforderlichen Stellplatznachweis nach StellplatzVO NRW für die Erweiterung der „Henry-van-de-Velde“ Grundschule zu erbringen, sind insgesamt sieben weitere Stellplätze zu errichten. Aus Platzgründen können diese nicht auf dem Grundstück der Schule errichtet werden. Deshalb sollen die ausstehenden Stellplätze durch die Einziehung eines Teils der Yorckstraße realisiert werden.

 

 

Begründung:

r die bauliche Erweiterung der „Henry-van-de-Velde“ Grundschule sind bauordnungsrechtlich sieben Stellplätze, davon ein Behindertenstellplatz, nachzuweisen.

Ablösungen von Stellplätzen durch das Mobilitätskonzept der Stadt Hagen und Fahrradstellplätze, wurden hier bereits berücksichtigt. Aufgrund der engen Bebauung des Grundstücks ist es nicht möglich, die gesamt erforderlichen Stellplätze allein auf dem Schulgelände nachzuweisen. Das Errichten der Stellplätze in der Yorckstraße bietet in diesem Fall den Vorteil, dass den Anwohner*innen in diesem Quartier keine bereits vorhandenen Stellplätze entzogen werden und somit der ohnehin hohe Parkdruck nicht weiter ansteigt. Ebenso ist die Yorckstraße in diesem Bereich bereits eine verkehrsberuhigte Straße, die aufgrund eines Pflanzbeetes mittig der Straße, lediglich noch Durchlass für den Fuß- und Radverkehr bietet und somit für den PKW-Verkehr ohnehin nicht mehr als Verbindungsstraße zwischen Blücher- und Lützowstraße dienen kann. Der Fuß- und Radverkehr wird durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt. Der Einziehung stehen aus verkehrsplanerischer Sicht keine Bedenken entgegen. Um das Bauvorhaben nicht zu gefährden, ist die Einziehung verhältnismäßig und geboten.

Rechtsgrundlagen:

Die Yorckstraße ist eine öffentliche Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW, die dem Gemeingebrauch zur Verfügung steht.

Die Einziehung richtet sich nach den Vorschriften des § 7 Abs. 2 StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenbaubehörde die Einziehung oder teilweise Einziehung einer Straße verfügen, wenn keine Verkehrsbedeutung mehr besteht oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen.

Die Erweiterung der Henry-van-de-Velde“ Grundschule begründet ein allgemeines, öffentliches Interesse. Daher liegen die Voraussetzungen für die Einziehung der benötigten Stellplatzfläche des im Lageplan gekennzeichneten Abschnitts aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

x

sind nicht betroffen

 

sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben)

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

 

positive Auswirkungen (+)

x

keine Auswirkungen (o)

 

negative Auswirkungen (-)

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

Es entstehen folgende Auswirkungen:

 

 

 

 

gez. Dr. André Erpenbach

(Beigeordneter VB 4)

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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03.09.2024 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen