Beschlussvorlage - 0511/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirks 6 ( Haspe )
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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06.06.2024
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die amtierende Schiedsperson Herr Hans-Jürgen Huschka erklärte ihre Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit zur Verfügung zu stellen.
Da der Direktor des Amtsgerichts Hagen als Dienstvorgesetzter der Schiedspersonen und der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung Hagen, keine Bedenken gegen eine Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers äußerten, verzichtete die Verwaltung auf eine Ausschreibung des Bezirks 6 und schlägt vor, Herrn Hans-Jürgen Huschka für eine weitere Amtszeit zu wählen.
Begründung
Das Gebiet der Stadt Hagen ist in sechs Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Die Amtszeit der amtierenden Schiedsperson, die für eine Wiederwahl zur Verfügung steht, endete am 04.04.2024; bis zu dem Amtsantritt einer neuen bleibt die bisherige Schiedsperson im Amt.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 (GV NW 1993 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. November 2021 (GV NRW S. 1198) ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen.
Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Haspe, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 6 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Haspe überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Schiedsperson kann nach Abs. 2 der Bestimmung nicht sein, wer
- die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- unter Betreuung steht.
Nach Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
- das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat
- in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
- durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder
wiedergewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat.
Der bisher in dem Schiedsamtsbezirk 6 amtierende Schiedsmann Herr Hans-Jürgen Huschka erklärte seine Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf seiner Amtszeit zur Verfügung zu stellen.
Er hätte zum Zeitpunkt seiner Wahl das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Aus Datenschutzgründen sind die persönlichen Angaben nicht in der öffentlichen Beschlussvorlage, sondern nur in einer Anlage für die Mitglieder der Bezirksvertretung enthalten.
Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, mit Schreiben vom 17.04.2024 Gelegenheit gegeben, zur Wiederwahl von Herrn Huschka für den Bezirk 6 Stellung zu nehmen.
Der BDS äußerte in seinem Schreiben vom 22.04.2024 keine Bedenken gegen eine Wiederwahl von Herrn Huschka.
Der Direktor des Amtsgerichts Hagen als Dienstvorgesetzter der Schiedspersonen äußerte bereits mit Schreiben vom 05.03.2024 ebenfalls keine Bedenken gegen eine Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers.
Deswegen wurde auf die Ausschreibung des Schiedsamtsbezirks 6 verzichtet.
Es entstehen Kosten in gleicher Höhe wie in den Vorjahren, da es sich um die Wiederbesetzung eines Schiedsamtsbezirks handelt.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
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