Beschlussvorlage - 0445/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Fortschreibung des Bedarfsplanes für den Rettungsdienst der Stadt Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB37 - Brand- und Katastrophenschutz
- Bearbeitung:
- Christel Groenmeyer
- Beteiligt:
- FB11 - Personal und Organisation; FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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28.05.2024
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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06.06.2024
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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11.06.2024
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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13.06.2024
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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19.06.2024
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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24.06.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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27.06.2024
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Beschlussvorschlag
I. Sachentscheidung
1. Der Rettungsdienstbedarfsplan 2022 für die Stadt Hagen wird beschlossen, wie er als Anlage 1 dieser Drucksache (0445/2024) beigefügt ist.
2. Die festgelegten Schutzziele werden bestätigt.
3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Kostenträger im Gesundheitswesen von der Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes in der Stadt Hagen überzeugt sind und die im Bedarfsplan und dessen Anlagen dargelegten personellen, organisatorischen und technischen Veränderungen refinanzieren werden. Sie erteilen ihr Einvernehmen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Prüfung der eigenen Ressourcen ein umfangreiches formelles Vergabeverfahren für die rettungsdienstlichen Leistungen, die der Träger nicht selbst stellen wird, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, unter Berücksichtigung aller potentieller Interessenten einschließlich der gewerblichen Anbieter durchzuführen.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der im Rettungsdienstbedarfsplan ausgewiesenen Ziele mittels personeller, organisatorischer und technischer Maßnahmen unverzüglich umzusetzen und den Rettungsdienst der Stadt Hagen weiter zu entwickeln.
6. Die Verwaltung wird beauftragt, den Rettungsdienstbedarfsplan jährlich zu überwachen und dabei einzelne Aspekte des Rettungsdienstes anhand von Key-Performance-Indikatoren (KPI) zu überprüfen und erforderliche Veränderungen zeitnah darzustellen.
II. Refinanzierung
1. Die Kosten des Rettungsdienstes gemäß Rettungsdienstbedarfsplan werden durch die Rettungsdienstgebühren refinanziert (neu TP0270).
2. Die Aufwendungen für die Gestellung von Notärzten, die Besetzung des Telenotarztes, von Notarzteinsatzfahrzeugen, Rettungswagen bzw. Krankentransportwagen durch gemeinnützige Hilfsorganisationen und andere externe Dienstleister fließen in voller Höhe in die Gebührenkalkulation ein.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Der Rettungsdienst mit seinen Bereichen Notfallrettung und Krankentransport ist nach § 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) ein Kernelement der Daseinsvorsorge der Stadt Hagen für ihre Einwohnerinnen und Einwohner. Eine schnelle und professionelle medizinische Hilfe, insbesondere bei lebensbedrohlichen Erkrankungen oder Verletzungen, bedeutet Lebensqualität und ist Voraussetzung für die Verwirklichung stadtstrategischer Ziele auf anderen kommunalen Handlungsfeldern.
Das Rettungsgesetz NRW verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes, eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen. Beide Aufgabenbereiche bilden eine medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr (§ 6 Abs. 1 RettG). Die Stadt Hagen nimmt die Aufgaben des Rettungsgesetzes als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 6 Abs. 3 RettG). Das Gesetz verpflichtet die kreisfreie Stadt Hagen ferner, den Bedarfsplan kontinuierlich unter Beteiligung der Verbände zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern (§ 12 RettG).
Aufgrund der angespannten Lage seit 2020 konnte der Auftrag zur gutachterlichen Untersuchung der Notfallrettung und des Krankentransports in der Stadt Hagen erst Mitte 2022 erteilt werden. Der erste Entwurf des extern erstellten Gutachtens und des Rettungsdienstbedarfsplans mit seinen Anlagen ist den Trägern der Rettungswachen, den anerkannten Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbietern von rettungsdienstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen, dem Landesverband (West) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der örtlichen Gesundheitskonferenz Ende 2023 zur Stellungnahme zugeleitet worden.
Der nunmehr in der Anlage vorliegende Rettungsdienstbedarfsplan 2022 (RDBP) berücksichtigt die jeweiligen Stellungnahmen und Änderungen redaktioneller Art und schafft die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen für die Wahrnehmung des Rettungsdienstes in der Stadt Hagen. Mit dem RDBP legt die Verwaltung eine umfassende Darstellung über die Aufgabenstellung, die Organisation und die Leistungsdaten der Stadt Hagen in den Bereichen Notfallrettung und Krankentransport vor. Es wurden insgesamt 215.092 Datensätze für den Zeitraum 2018 bis 2022 analysiert. Veränderungen, die nach 2022 eingetreten sind (z. B. die Schließung des St. Johannes Hospitals), sind noch nicht in die Begutachtung eingeflossen. Festgelegte Schlüssel-Kennzahlen werden in den kommenden vier Jahren gesondert untersucht und gewährleisten, dass gegebenenfalls neu entstehende Defizite schnell erkannt und adäquate Maßnahmen festgelegt werden können.
Zu I.2:
Die Rettungsdienstbedarfsplanung beinhaltet die bedarfsgerechten Festlegungen zur Anzahl der Rettungswagen, Notarzteinsatzfahrzeuge, Krankentransportwagen und Rettungswachen sowie die Festlegungen von Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Erkrankter. Insbesondere werden mit dem Rettungsdienstbedarfsplan die Schutzziele des Rettungsdienstes auf kommunaler Ebene beschlossen. Diese Schutzziele wurden bereits mit den Rettungsdienstbedarfsplänen aus dem Jahr 2017, Kapitel V, Ziffer 2 und aus dem Jahr 2000, Ziffer 2.2 und 2.3 festgelegt und werden mit dieser Vorlage von Seiten der Verwaltung erneut vorgeschlagen. Die Festlegung der Schutzziele hat einen unmittelbaren Einfluss auf die benötigten Ressourcen. Die seitens der Verwaltung für die Stadt Hagen vorgeschlagenen Schutzziele entsprechen den rechtlichen Regelungen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ausführungen dazu finden sich im RDBP unter Ziffer 2.2.
Demgemäß erfolgen für den Aufgabenbereich Notfallrettung folgende unveränderte Festlegungen der Schutzziele in Kapitel 5.2 des Rettungsdienstbedarfsplanes 2022:
1. Hilfsfristen für die Notfallrettung:
1.1 Eintreffzeit im städtischen Bereich: max. 8 Minuten
1.2 Eintreffzeit im ländlichen Bereich: max. 12 Minuten
2. Erreichungsgrad für die Notfallrettung: > 90 %
Zu I.3:
Hinsichtlich der kostenbildenden Qualitätsmerkmale des Bedarfsplans ist Einvernehmen mit den Kostenträgern erzielt worden. Die Verwaltung wird in den kommenden Jahren mit den Kostenträgern in regelmäßigem Austausch über die Planungen bleiben, damit schnell und zielorientiert weiter zusammengearbeitet werden kann.
Zu I.4:
Derzeit werden im Rettungsdienst drei Notarzteinsatzfahrzeuge, elf Rettungstransportfahrzeuge und vier Krankentransportfahrzeuge zum Teil in Teilzeit betrieben. Der überwiegende Anteil von Rettungswagen wird aufgrund der Synergien zum Brandschutz, zur technischen Hilfeleistung und zum Katastrophenschutz mit multifunktional im Brandschutz und Rettungsdienst ausgebildetem trägereigenem Personal besetzt. Damit erfolgt die Spitzenabdeckung sowohl im Brandschutz, als auch im Rettungsdienst (sog. First-Responder Einsätze) in sehr wirtschaftlicher Personalunion durch multifunktional ausgebildetes Personal der Stadt Hagen.
Die Einbindung von Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Deutsches Rotes Kreuz (DRK) und Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) in die öffentliche Notfallrettung ist bereits in der Vergangenheit erforderlich gewesen. Die Vereinbarungen, die noch aus den 90ger-Jahren bestehen, sind nicht mehr zeitgemäß und müssen dringend angepasst werden.
Mit Beschluss des Rettungsdienstbedarfsplanes 2022 ist eine zumindest vorübergehende Ausweitung der externen Vergabe zur Durchführung von Rettungsdienstleistungen in der Stadt Hagen erforderlich. Mit eigenem Personal können lediglich die erforderlichen drei Notarzteinsatzfahrzeuge, sieben der Rettungstransportfahrzeuge und ein 24-Stunden Krankentransportfahrzeug sowie das LNA-Kommandofahrzeug dauerhaft besetzt werden. Die Notarztgestellung und weitere Rettungsmittel sind auszuschreiben. Grundsätzlich ist die Notfallrettung aber wie bisher von der Stadt Hagen als Trägerin des Rettungsdienstes sicherzustellen.
Der Bedarf resultiert insbesondere aus den gestiegenen Anforderungen seit der letzten Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes. Darüber hinaus belegen die festgestellten Versorgungsgrade in den einzelnen Versorgungsbereichen für die Stadt Hagen, dass die Vorgabe zur Hilfsfrist in NRW flächenmäßig in den Versorgungsbereichen der Stadt Hagen nicht eingehalten wird.
Die daraus resultierenden Maßnahmen zur Umsetzung des Soll-Konzeptes führen aufgrund der vom Gutachter verwendeten Berechnungsmethode, nach der insbesondere die Einsatzhäufigkeit und Paralleleinsätze bewertet werden, zu einem zusätzlichen Bedarf an Rettungsmitteln, die entsprechend personell zu besetzen sind.
Folgende Vergabeverfahren sind geplant:
Notarztgestellung für die Notfallrettung der Stadt Hagen für den Zeitraum 01.01.2026 – 31.12.2028 mit der Option zur Verlängerung um ein Jahr (Drucksache 0460/2024)
Telenotarzt / Telenotärztin (Vergabe evtl. im Rahmen der Trägergemeinschaft Hagen-Dortmund-Kreis Unna über die Stadt Dortmund für die nächsten drei Jahre)
Personalgestellung für die Notfallrettung im Sinne von § 2 Abs. 1 RettG NRW für vier Rettungstransportfahrzeuge
Personalgestellung für den qualifizierten Krankentransport im Sinne von § 2 Abs. 2 RettG NRW für drei bis vier Krankentransportfahrzeuge je nach Einsatzzeit.
Anmietung einer DIN-gerechten Rettungswache
Der Auftragnehmer muss - je nach Los - Aufgaben der Notfallrettung und/oder des qualifizierten Krankentransports auf Anforderung der Leitstelle durchführen. Dabei muss er das benötigte Personal stellen. Die Fahrzeuggestellung erfolgt durch den Träger. Anhand des Bedarfsplans und aktueller Untersuchungen des Einsatzaufkommens hat die Stadt Hagen jeweils ein Gebiet (Rettungswachenversorgungsbereich) definiert, innerhalb dessen jeder an einer Straße gelegene Notfallort – unter Inanspruchnahme von Sonderrechten – in einer definierten Eintreffzeit von der zu betreibenden Rettungswache aus zu erreichen sein muss. So ist sichergestellt, dass im Zusammenspiel mit den städtisch betriebenen Wachen eine optimale Versorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Der Auftragnehmer handelt bei der Auftragsdurchführung gemäß § 13 Abs. 2 RettG NRW als Verwaltungshelfer nach den Anweisungen der Stadt Hagen. Eine Vergabe nach § 17 RettG NRW ist nicht vorgesehen.
Je nach Ausgang der durchzuführenden Ausschreibungsverfahren (I.4) werden sich Auswirkungen auf den Stellenplan 2026/2027 ergeben. Sollte die Ausschreibung der Rettungsmittel nicht erfolgreich sein, ist der Betrieb durch die Stadt Hagen sicherzustellen. Die zusätzlichen Personalkosten wären refinanziert. Neben den bereits in Planung befindlichen Rettungswachen in Dahl, Hohenlimburg und Haßley (RDBP 2017) weist der aktualisierte RDBP ein zusätzliches Defizit im Bereich Boele aus. Sofern keine DIN-gerechte Rettungswache angemietet werden kann, ist die mittelfristige Suche sowie Errichtung eines neuen Standorts im Bereich der Kreuzung Hagener Str. / Rüttstraße erforderlich.
Seit dem letzten RDBP hat sich der Personalbemessungsfaktor nicht zuletzt aufgrund von unterschiedlichen Arbeits- und Ausfallzeiten, der starken Auslastung der Rettungsmittel, durch Beurlaubungen und die erforderliche Aus- und Weiterbildung bei gestiegenen Qualifikationsanforderungen erhöht. Dieser liegt mittlerweile über den gesamten Bereich des Einsatzdienstes (Brandschutz, Hilfeleistung und Rettungsdienst) bei 5,36 pro Funktion. Der festgestellte neue (erhöhte) Ausfallfaktor bezieht sich nicht nur auf den Rettungsdienstbedarfsplan (RDBP), sondern auch auf den Brandschutzbedarfsplan (BSBP). Die Auswirkungen auf den Bereich Rettungsdienst sowie auf den (in dieser Vorlage nicht thematisch angesprochenen) Brandschutz sind in der Anlage 3 dargestellt. Die Darstellung bezieht sich ausschließlich auf Beamte.
Betrachtet man allein den Rettungsdienst, liegt der Ausfallfaktor bei den Tarifbeschäftigten bei 7,12 pro Funktion und bei den Beamten bei 5,25. Die Kostenträger haben im Erörterungsgespräch auf die Betrachtung allein des Rettungsdienstes gedrängt, da sie die multifunktionale Aufgabenwahrnehmung zwar begrüßen, aber nicht über die Rettungsdienstgebühren finanzieren können. Darüber hinaus ist im Bereich der Tarifbeschäftigten eine Anpassung des Faktors auf 5,9 pro Funktion vereinbart worden. Die Kostenträger akzeptieren beim Personalausfallfaktor nur Ausfälle, die direkt mit dem Rettungsdienst in Verbindung stehen.
Allein die Erhöhung der Ausfallfaktoren führt ohne Ausweitung der Rettungsmittel zu einem zusätzlichen refinanzierten Bedarf von 6 Stellen im Rettungsdienst. Da die Qualifikation Notfallsanitäter im Angestellten-Bereich derzeit noch nicht zu besetzen ist, schlägt die Verwaltung vor, sechs zusätzliche Personalausfall-Stellen für Notfallsanitäter nach A9 auszuweisen und kurzfristig zu besetzen. Damit wird qualifiziertes Personal im Beamtenbereich bei der Stadt Hagen gehalten und wechselt nicht zu anderen Trägern. Ab dem 01.01.2027 sind die Funktionen, die in der aktuellen Übergangsfrist noch mit Rettungsassistenten besetzt werden können, zwingend mit Notfallsanitätern zu besetzen. Zukünftig wird die Ausbildung zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter für bis zu 18 Personen jährlich mit Einvernehmen der Kostenträger über die Rettungsdienstgebühren finanziert. Das Ausbildungskonzept für 2023 und 2024 wurde bereits vorgelegt (Drucksache 0171/2024). Damit wird sich die Besetzungsproblematik voraussichtlich entspannen.
Für die praktische Ausbildung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter auf den Rettungswachen ist laut Berechnung des Gutachters ein Praxisanleiter pro 3 Auszubildenden erforderlich. Bei der derzeitigen Ausbildungszahl bedeutet das, dass 12 Stellen für Praxisanleiter einzurichten wären. Derzeit übernehmen diese Aufgabe die Fahrzeugführer auf den Rettungswagen bzw. die Notfallsanitäter auf den Notarzteinsatzfahrzeugen in Personalunion. Diese Aufgabenwahrnehmung hat sich bewährt, erhöht aber die Belastung des einzelnen erheblich. Bestimmte Aufgaben können auch nur im Tagesdienst erledigt werden.
Nach dem den Kostenträgern vorgelegten Praxisanleiterkonzept (Teil 1 und Teil 2) benötigt die Feuerwehr Hagen zur Realisierung ihrer praktischen Ausbildung von Notfallsanitätern 20 Praxisanleiter, 17 davon lassen sich durch bestehendes Personal mit Zusatzqualifikation realisieren und nur drei zusätzliche Stellen wären neu einzurichten. Darüber hinaus sind für die pflichtige Ausbildung der Leitstellendisponenten drei zusätzliche Notfallsanitäter mit Praxisanleiter-Ausbildung zur Umsetzung des Ausbildungskonzeptes in der Leitstelle erforderlich. Die Bewertung der organisatorischen, personalwirtschaftlichen und kostentechnischen Auswirkungen konnte in der Kürze der Zeit noch nicht abschließend erfolgen.
Die personelle Ausstattung der Abteilung Rettungsdienst im Amt für Brand- und Katastrophenschutz entspricht laut Gutachten nicht den herausfordernden Anforderungen dieses wichtigen Bereichs der Daseinsvorsorge in der Stadt Hagen. Nach dem RDBP ist im sachbearbeitenden Bereich eine Aufstockung um sechs Stellen für die administrative Organisation des Rettungsdienstes unter anderem für die Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans, die Einsatzorganisation, die Beschaffung und das Qualitätsmanagement erforderlich. Weitere zusätzliche Stellen im Bereich Medizinprodukte, Hygiene, Desinfektion und Lagerlogistik wären refinanzierbar und sollten ebenfalls unverzüglich eingerichtet werden.
Das aktualisierte Fahrzeugkonzept bedingt durch die Ausweitung der Vorhaltezeiten im Bereich RTW und KTW ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Eine Anpassung der Nutzungsdauern ist trotz gestiegener Kilometerleistungen nicht vorgesehen. Im Vorgriff auf den jetzt vorliegenden RDBP wurde bereits im vergangenen Jahr die Beschaffung von vier zusätzlichen RTW eingeleitet (Drucksache 0413/2023). Diese und vier Ersatzbeschaffungen aus dem vergangenen Jahr sollen auch direkt für die Nutzung im Telenotarztsystem ausgestattet werden.
Zu I.6:
Der Auftrag an die Verwaltung beinhaltet insbesondere die Umsetzung der Maßnahmen des Rettungsdienstbedarfsplanes sowie dessen Fortschreibung bei Eintritt deutlicher Bedarfsänderungen. Gemäß RettG NRW muss die Fortschreibung spätestens alle fünf Jahre stattfinden. Aufgrund allgemeiner Entwicklungen ist davon auszugehen, dass die zukünftige Fortschreibung deutlich unterhalb der 5-Jahresfrist erfolgen muss. Dazu finden nach aktueller Vereinbarung turnusmäßige Quartalsgespräche mit den Kostenträgern statt.
Zu II
Der Rettungsdienst wird als kostenrechnende Einrichtung betrieben. Die jährlich anfallenden Kosten werden über Gebührenerträge refinanziert. Sofern zur Kostendeckung eine entsprechende Gebührenanpassung erforderlich wird, wird die „Gebührensatzung Rettungsdienst“ entsprechend aktualisiert und dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt. Auf diese Weise erfolgt grundsätzlich ein regelmäßiger Ausgleich der Aufwendungen und Erträge in TP 0270.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
- Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen für den laufenden Haushalt noch nicht absehbare finanzielle Auswirkungen, die jedoch vollumfänglich über die Kostenträger refinanziert werden. Sämtliche Kosten des Rettungsdienstes gemäß Rettungsdienst-bedarfsplan fließen in voller Höhe in die Rettungsdienstgebührenkalkulation ein. |
- Steuerliche Auswirkungen
X | Es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen
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- Auswirkungen auf den Stellenplan
X | Es entstehen für den Stellenplan noch nicht absehbare Auswirkungen, die jedoch vollumfänglich über die Kostenträger refinanziert werden. Sämtliche Kosten des Rettungsdienstes gemäß Rettungsdienstbedarfsplan fließen in voller Höhe in die Rettungsdienstgebührenkalkulation ein. |
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X | Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung |
gez. | gez. |
Erik O. Schulz Oberbürgermeister | Dr. André Erpenbach Beigeordneter |
| gez. |
Bei finanziellen Auswirkungen: | Christoph Gerbersmann Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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5,6 MB
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2
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(wie Dokument)
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167,3 kB
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3
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(wie Dokument)
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49,4 kB
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