Beschlussvorlage - 0441/2024
Grunddaten
- Betreff:
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Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB01 - Oberbürgermeister
- Bearbeitung:
- Dagmar Klute
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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16.05.2024
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt, folgende Personen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht Münster vorzuschlagen:
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Der Beschluss, der mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl erfolgt, wird am Tag nach der Ratssitzung umgesetzt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Für die am 01.02.2025 beginnende Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Oberverwaltungsgericht Münster sind von der Stadt Hagen vier Personen vorzuschlagen.
Begründung
Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht läuft am 31.01.2025 ab.
Gem. § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung haben die Kreise und kreisfreien Städte zur Vorbereitung der Neuwahl durch den Wahlausschuss eine Vorschlagsliste zu erstellen. Die Zahl der Personen, die in diese Vorschlagsliste aufzunehmen sind, wird vom Wahlausschuss bestimmt. Von der Stadt Hagen sind demnach vier Personen vorzuschlagen.
Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste sind die Bestimmungen der §§ 20 bis 23 und 28 VwGO zu beachten, die gem. § 34 VwGO für das OVG entsprechend gelten.
Insbesondere wird auf § 22 Nr. 3 VwGO hingewiesen, wonach Beamtinnen und Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst – soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind – nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern berufen werden können. Zum öffentlichen Dienst zählt auch eine Tätigkeit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Sparkassen).
Ergänzend zu den in § 28 VwGO genannten Personen wird gebeten, im Hinblick auf § 54 Abs. 3 VwGO anzugeben, ob der/die Vorgeschlagene Mitglied einer – ggf. welcher – kommunalen Vertretungskörperschaft ist. Dabei ist zu beachten, dass die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Pflicht der besonderen Verfassungstreue unterliegen (BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008, 2 BvR 337/08).
Das OVG bittet, nur Personen vorzuschlagen, die zur Übernahme des richterlichen Ehrenamtes bereit sind und die jetzt vorzuschlagenden Personen nicht zusätzlich in die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtes Arnsberg aufzunehmen, um Schwierigkeiten bei der Amtswahrnehmung zu vermeiden.
In die Vorschlagsliste, die die doppelte Anzahl der endgültig erforderlichen ehrenamtlichen Richter enthalten muss, sind gem. § 28 VwGO folgende Angaben aufzunehmen:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum, Geburtsort
- Beruf
- Vollständige Anschrift
- Angabe, ob der /die Vorgeschlagene einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehört ( § 54 Abs. 3 VwGO)
- Angabe, ob derzeit als Richter/Richterinnen tätig
Bei der Berufsbezeichnung sind Sammelbegriffe wie Kauffrau/Kaufmann, Angestellte/Angestellter oder ähnliche zu vermeiden; bei Rentnerinnen und Rentnern und Pensionärinnen und Pensionären wird gebeten, auch die frühere Berufsbezeichnung anzugeben. Es würde begrüßt, wenn unter den Vorgeschlagenen auch jüngere Kandidatinnen und Kandidaten und Personen mit Migrationshintergrund Berücksichtigung fänden.
Zur Aufnahme in die Vorschlagsliste ist gem. § 28 VwGO die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Ratsmitglieder, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.
Für die zurzeit laufende Amtsperiode wurden durch Beschluss des Rates vom 21.02.2019 die Herren Sven Söhnchen und Meinhard Wirth vorgeschlagen; endgültig gewählt wurde Herr Sven Söhnchen.
Der Rat der Stadt Hagen wird gebeten, vier Personen zur Aufnahme in die Liste beim OVG vorzuschlagen, von denen letztendlich zwei Personen als ehrenamtliche/r Richter/in gewählt werden.
Auszugsweise Abschrift aus der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 20
Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
§ 21
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind.
- Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
- Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
§ 22
Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
- Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- Richter,
- Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
§ 23
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
- Geistliche und Religionsdiener,
- Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
- Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
- Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
- Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
- Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz erreicht haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
§ 28
Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuss bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
x | sind nicht betroffen
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Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen |
Finanzielle Auswirkungen
x | Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. |
gez. Erik O. Schulz |
Oberbürgermeister |
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