Beschlussvorlage - 0409/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2023 nach § 83 Abs. 2 GO NRW, Bildung von Ermächtigungsübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2023 gem. § 22 Abs. 4 KomHVO
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Emilia Ickert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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02.05.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.05.2024
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt die in der Anlage 1 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bedarfe nach § 83 Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz GO NRW sowie die ebenfalls in Anlage 1 aufgeführten Rücknahmen von zwei Bereitstellungen.
2. Der Rat der Stadt Hagen nimmt die in den Anlagen 2 und 3 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bereitstellungen nach § 83 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GO NRW zur Kenntnis.
3. Der Rat der Stadt Hagen nimmt gem. § 22 Abs. 4 KomHVO NRW die in der Anlage 4 dargestellten Übertragungen von Aufwands-, Auszahlungs- und Kreditermächtigungen in das Haushaltsjahr 2024 zur Kenntnis.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
1. Anlage 1: über-/ außerplanmäßige Bereitstellungen durch Ratsbeschluss
Lfd. Nr. 1: Mitarbeiter im zentralen Arbeitsmarkt
Die Notwendigkeit der Bereitstellung resultiert hauptsächlich aus zusätzlichen Stellenbedarfen in mehreren Bereichen, u. a. Stadtsauberkeit und städtischer Ordnungsdienst.
Lfd. Nr. 2: Festwerte im IT-Bereich
Die Notwendigkeit der Bereitstellung resultiert überwiegend aus der Auflösung der Festwerte IT Datennetz mobil und IT Ausstattung Schule/Verwaltung.
Lfd. Nr. 3: Gebäudewirtschaft
Der Bereitstellungsbedarf ergibt sich hauptsächlich aufgrund der Zuführung zu Instandhaltungsrückstellungen, höherer Bauunterhaltung und Mehraufwendungen für Wachdienste.
Lfd. Nr. 4: Melde- und Personenstandwesen
In 2023 kam es zu gestiegenen Fallzahlen bei der Ausstellung von Ausweis- und Aufenthaltsdokumenten gegenüber dem Planansatz. In der Folge erhöhten sich die Aufwendungen für die Ausfertigung der Dokumente.
Lfd. Nr. 5: Notarztgestellung
Für die Gestellung von Notärzten sind seitens der Hilfsorganisationen/ Krankenhäuser vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung Preisanpassungen vorgenommen worden.
Lfd. Nr. 6: Schule
Der Bereitstellungsbedarf ergibt sich aus höheren Zuschüssen an übrige Bereiche aufgrund von OGS und Rückzahlungsforderungen für nicht verbrauchte Fördergelder.
Lfd. Nr. 7: Kosten der Unterkunft/ SGB II
Gegenüber dem Planansatz sind die Kosten für die Leistungsbeteiligung für Heizung und Unterkunft an Arbeitssuchende deutlich gestiegen. Es machen sich der Zuwachs an Bedarfsgemeinschaften, aber auch Preissteigerungen, insbesondere bei den Energiekosten, bemerkbar.
Lfd. Nr. 8: Hilfe zur Erziehung SGB VIII
Die Notwendigkeit der Bereitstellung resultiert hauptsächlich aus den in den letzten Jahren steigenden Erstattungen an andere Gemeinden für kostenintensive Leistungen nach § 34 SGB VIII. Die Erstattung der Kosten wird von den in Vorleistung getretenen Gemeinden häufig nicht unverzüglich; zumeist erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist gegenüber der Stadt Hagen geltend gemacht. Entsprechend summiert sich über die Zeit dieser Aufwand, dessen Höhe und Fälligkeit im Einzelnen unter diesen Umständen nicht eindeutig vorhersehbar ist und sich daher im Haushalt nicht akkurat planen lässt.
Lfd. Nr. 9: Öffentliches Grün
Der Aufwand für den Unterhalt und die Bewirtschaftung der Infrastruktur ist im Planansatz für unbebaute Grundstücke nur unzureichend berücksichtigt gewesen. Zudem liegen die Erträge aus den Verwaltungsgebühren deutlich unter dem Planansatz. Siehe hierzu auch Buchstabe B der Anlage 1. Gemäß Ratsbeschluss vom 23.03.2023 unter der Drucksachennummer 0199/2023 war zunächst die Deckung aus der Gewinnausschüttung des WBH vorgesehen. Diese Deckungsmöglichkeit besteht nicht mehr, sodass diese überplanmäßigen Aufwendungen mit neuer Deckung erneut beschlossen werden müssen.
Rücknahmen bereits beschlossener Bereitstellungen
Lfd. A
Rücknahme der Bereitstellung in Bezug auf die Vorlage 0600/2023 vom 10.08.2023. Gemäß Ratsbeschluss sollte die Deckung der überplanmäßig benötigten Mittel aus den Konnexmitteln vom Land erfolgen. Aufgrund einer differierenden Sachverhaltsentwicklung (Anmietung der Kita St. Engelbert), muss der Ratsbeschluss wieder aufgehoben werden.
Lfd. B
Rücknahme der Bereitstellung in Bezug auf die Vorlage 0199/2023 vom 23.03.2023. Gemäß Ratsbeschluss sollte die Deckung der überplanmäßig benötigten Mittel aus der zusätzlichen Gewinnausschüttung des WBH erfolgen. Diese Deckungsmöglichkeit steht nicht zur Verfügung, so dass der Ratsbeschluss aufgehoben werden muss. Siehe hierzu auch lfd. Nr. 9.
2. Anlagen 2 und 3: über-/außerplanmäßige Bereitstellungen zur Kenntnisnahme
Für das Haushaltsjahr 2023 wurden die in den Anlagen 2 und 3 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bereitstellungen nach § 83 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit § 12 der Haushaltssatzung vom Stadtkämmerer verfügt. Diese sind dem Rat zur Kenntnis zu geben. Der über-/außerplanmäßige Bedarf wird entsprechend der gesetzlichen Regelungen durch Einsparungen und Mehrerträge/-einzahlungen (jeweils abweichend von den Ansätzen des Haushaltsplans 2023) gedeckt.
Die Verwaltung bittet, die in der Nachweisung (Anlagen 2 und 3) aufgeführten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GO NRW zur Kenntnis zu nehmen.
3. Anlage 4: Ermächtigungsübertragungen von 2023 nach 2024
Nach § 22 Abs. 1 KomHVO NRW sind Ermächtigungen für investive Auszahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnishaushalts übertragbar, sofern die in der Planung des abgelaufenen Haushaltsjahres vorgesehenen Ermächtigungen nicht vollständig in Anspruch genommen worden sind. Die Ermächtigungsübertragungen erhöhen nach § 22 Abs. 2 KomHVO NRW die entsprechenden Ermächtigungen im Haushalt des folgenden Jahres. Sie wurden entsprechend der Dienstanweisung der Stadt Hagen vom 17.06.2019 gebildet. Gem. § 22 Abs. 4 KomHVO NRW ist dem Rat eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Für den Finanzplan werden zur Durchführung/Fortsetzung investiver Maßnahmen Ermächtigungsübertragungen im notwendigen Umfang in das Folgejahr 2024 übertragen. In der Anlage 4 sind die Einzelmaßnahmen dargestellt, bei denen die noch verfügbaren Ermächtigungen zur Finanzierung eingegangener rechtlicher Verpflichtungen weiterhin zur Verfügung stehen müssen. Insgesamt werden investive Ermächtigungen in Höhe von rund 95,5 Mio. € (allgemeiner Haushalt), für „Gute Schule 2020“ rund 1,16 Mio. € und für den „Digitalpakt Schule“ 7,91 Mio. € übertragen.
Für den konsumtiven Bereich werden aus buchungstechnischen Gründen für „Gute Schule 2020“ rund 0,83 Mio. € an Auszahlungsermächtigungen im Finanzplan übertragen, damit die zweckgebundenen Mittel für ihren Zweck im Haushaltsplan verfügbar gehalten werden.
Für den allgemeinen investiven Haushalt wird die nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigung in Höhe von 30.575.000 € übertragen. Das Programm „Gute Schule 2020“ ist zu 100 % refinanziert. Der Mittelabruf aus dem Kreditkontingent erfolgte jeweils bei Maßnahmenbeginn. Somit sind für die begonnenen Maßnahmen sowohl die Zahlungen in 2020 als auch die eingegangenen Verpflichtungen bereits im Haushaltsjahr 2020 finanziert. Die Mittel für „Gute Schule 2020“-Maßnahmen sind in vollem Umfang im Jahr 2020 abgerufen. Die Maßnahmen werden im Rahmen des Verwendungszeitraumes umgesetzt.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
x | Es entstehen folgende Auswirkungen: |
- Auswirkungen auf den Haushalt
Kurzbeschreibung:
(Bitte eintragen)
Die in den Anlagen 1 bis 3 dargestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen haben keine Auswirkung auf den Haushalt und das Jahresergebnis, da sie insgesamt durch Einsparungen oder Mehrerträge und Mehreinzahlungen gedeckt sind. Übertragungen von Ermächtigungen (siehe Anlage 4) für Maßnahmen, die in 2023 nicht abgewickelt werden konnten, erhöhen die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres (fortgeschriebener Ansatz 2024). Sie sind gedeckt durch Kreditermächtigungen und Einzahlungsüberschüsse aus Vorjahren. Die Ermächtigungsübertragungen bei den investiven Maßnahmen haben keine Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt, da die jährlichen Abschreibungsraten und die Kosten der Kreditfinanzierung in der bisherigen Planung bereits berücksichtigt wurden. Die Übertragungen der Auszahlungsermächtigungen im konsumtiven Haushalt sind aus Einzahlungsüberschüssen der Vorjahre gedeckt. |
- Steuerliche Auswirkungen
x | Es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen. |
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x | Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
gez. Erik O. Schulz | gez. Christoph Gerbersmann |
Oberbürgermeister | Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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