Beschlussvorlage - 0314/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG für die Durchführung von Veranstaltungen in den Jahren 2024 bis 2026 im geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.7 "Wasserschloß Werdringen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Isabella Närdemann
- Beteiligt:
- FB49 - Museen und Archive
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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30.04.2024
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Beschlussvorschlag
Der Naturschutzbeirat spricht sich für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz für die Durchführung der Veranstaltungen „Museumsfest“, „Fossilientag/Mineralienbörse“ sowie „Weihnachtsmarkt“ in den Jahren 2024 bis 2026 im geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.7 „Wasserschloss Werdringen“ aus.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Die Veranstaltungen finden ausschließlich im versiegelten Schlosshof und in den Gebäuden statt. Weitere Flächen werden nicht beansprucht. Als Parkplätze dienen die ausgewiesenen Parkplätze. Eine genaue Beschreibung der Veranstaltungen sowie die zu erwartende Besucherzahlen befinden sich in der Anlage.
Der Innenhof ist Bestandteil des geschützten Landschaftsbestandteiles
1.4.2.7 „Wasserschloss Werdringen“. Das Vorhaben verstößt gegen folgende Verbote für alle geschützten Landschaftsbestandteile:
Verbot Nr. 6: Es ist verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.
Verbot Nr. 31: Es ist verboten, Verkaufsbuden, Verkaufsstände oder Verkaufswagen, Zelte, Wohnwagen oder ähnliche, dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen aufzustellen.
Gemäß § 67 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kann auf Antrag eine Befreiung von den Geboten und Verboten des Landschaftsplans gewährt werden, wenn:
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung
führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Die Durchführung der verschiedenen Kulturveranstaltungen ist im öffentlichen Interesse. Es werden keine naturschutzfachlich relevanten Flächen beansprucht. Auch die Allee wird über die normale Nutzung der befestigten Fläche als Zuwegung hinaus nicht beeinträchtigt.
Die Veranstaltungen „Fossilientag/Mineralienbörse“ und „Weihnachtsmarkt“ wurden auch in der Vergangenheit regelmäßig genehmigt. Das „Museumsfest“ ist eine neue Veranstaltung, die jedoch einen ähnlichen Umfang haben soll, wie die Veranstaltung „Fossilientag/Mineralienbörse“. Zwei Veranstaltungen finden zwar während der Brutzeit statt, es wird jedoch kein Lärmpegel erwartet, der artenschutzrechtliche Probleme verursachen könnte.
In der Vergangenheit gab es zeitliche Begrenzungen aus Gründen des Artenschutzes nur bei Veranstaltungen, die einen größeren Rahmen hatten und von denen stärkere Immissionen zu erwarten waren (s. Drucksachennummer 0381/2018).
Daher liegen die Voraussetzungen für eine naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG für die beantragten Veranstaltungen vor. Die untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, die naturschutzrechtliche Befreiung für drei Jahre, von 2024 bis 2026, zu erteilen. Sollten sich inhaltliche Änderungen ergeben, so bedarf es einer erneuten Betrachtung.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
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x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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150 kB
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