Beschlussvorlage - 0266/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschliesst folgende Änderung des § 4 Abs. 1 der GeSchO Rat:

 

Der Ältestenrat nimmt die Aufgabe eines Geschäftsordnungsausschusses wahr. Er besteht aus dem Oberbürgermeister, den Bürgermeistern, 5 Vertretern der CDU-Fraktion, 4 Vertretern der SPD-Fraktion sowie je 1 Vertreter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Bürger für Hagen. Fraktionen, die 1 Vertreter entsenden, sind berechtigt, für den Verhinderungsfall einen Stellvertreter zu benennen.

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Sachverhalt

Nach § 4 Abs. 4 der GeSchO Rat ist der Ältestenrat kein Beschlussorgan. Insoweit finden die Vorschriften der GO NRW über die Zusammensetzung der Ausschüsse und des Verfahrens keine Anwendung. Gleichwohl erfolgt die Zusammensetzung des Ältestenrates nicht im rechtsfreien Raum. Grundsätzlich gilt für die Ausschussbesetzung das gemeinderechtliche Gebot der spiegelbildlichen Abbildung des Meinungs- und Kräftespektrums im Rat.

 

Für die Zusammensetzung des Ältestenrates sollte ebenfalls das Spiegelbild des Meinungs- und Kräftespektrums im Rat beachtet werden. Dies schon deshalb, weil dem Ältestenrat nach der Geschäftsordnung verschiedene Aufgaben zugewiesen wurden (z. B. Einberufung Ältestenrat nach § 9, Beratung über den Einspruch bei Ordnungsmaßnahmen nach § 20 und Anwendung und Auslegung der Geschäftsordnung nach § 31).

 

Weil der Ältestenrat in der Praxis eine wichtige Scharnierfunktion zwischen Politik und Verwaltung erfüllt, wird empfohlen, § 4 Abs. 1 GeSchO Rat wie vorgeschlagen zu beschliessen.

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Beschlüsse

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29.04.2004 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

Der Rat der Stadt Hagen beschliesst folgende Änderung des § 4 Abs. 1 der GeSchO Rat:

 

Der Ältestenrat nimmt die Aufgabe eines Geschäftsordnungsausschusses wahr. Er besteht aus dem Oberbürgermeister, den Bürgermeistern, 4 Vertretern der CDU-Fraktion, 3 Vertretern der SPD-Fraktion sowie je 1 Vertreter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Bürger für Hagen. Fraktionen, die 1 Vertreter entsenden, sind berechtigt, für den Verhinderungsfall einen Stellvertreter zu benennen.

 

Im Einzelfall können nach vorheriger Absprache einzelne Mitarbeiter/-innen der Verwaltung eingeladen werden.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

 

 

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 

 

 Zur Kenntnis genommen