Berichtsvorlage - 0271/2024

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Entfällt.

 

Begründung

 

Die Verwaltung wird beauftragt

 

1. r Kinder außerhalb von Kindertagesstätten ein tragfähiges und nachhaltig umsetzungsfähiges Konzept in Abstimmung mit den Trägern und Familienzentren zu entwickeln, das für alle Kinder mit Sprachdefiziten aus benachteiligten Lebensverhältnissen in der deutschen Sprache ab einem Alter von vier Jahren verpflichtende und ausreichend zeitlich dimensionierte sowie sozialraumnahe niederschwellige Sprachkurse vorsieht. Dabei sind an-gemessen Anforderungen an das künftige Personal zu stellen. Es geht um die Vermittlung von grundlegenden Sprachkenntnissen und altersgerechtem Sozialverhalten. Dazu sind nicht zwingend Lehrer oder Erzieher erforderlich, sondern auch andere Personengruppen anzuwerben (Dolmetscher, sprachkundige Muttersprachler, etc.).

Dabei sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die bisher schon eine ein- bis zweistündige Förderung in der Woche erhalten und nicht in einer Kita angemeldet sind. Positive Beispiele und Erfahrungen anderer Kommunen sind zu nutzen.

Ziel ist es, allen Kindern bis zur Einschulung ausreichende Sprachkenntnisse und altersgerechte Sozialkompetenz zu vermitteln, damit sie dem Unterricht in der Grundschule folgen und sich leichter integrieren können. Idealerweise sorgt dafür eine verpflichtende und bedarfsgerechte Sprachförderung, die das derzeitige Angebot deutlich ausweitet.

 

Antwort der Verwaltung:

 

Seitens der Verwaltung konnte erfreulicherweise der Bildungsinitiative "RuhrFutur" beigetreten werden. Bei der Erstellung eines Fachkonzeptes zu den Inhalten der Sprachförderung kann hier auf eine enge Zusammenarbeit unter Nutzung der bei RuhrFutur und in anderen Kommunen (z. B. Dortmund) gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich einer gelingenden Sprachförderung zurückgegriffen und ein Projektrahmen dargestellt werden.

 

Nach den vorliegenden Erfahrungswerten, die sich aus entsprechenden Evaluationen ergeben, ist davon auszugehen, dass eine Gruppe für eine ausschließliche intensive Sprachförderung nicht mehr als 10 Kinder umfassen sollte. Ebenso kann gesagt werden, dass der Umfang der Sprachförderung aufgrund der Aufnahmefähigkeit der Kinder nicht über 4 Stunden täglich, mithin 20 Stunden wöchentlich, hinausgehen sollte. Sprachfördergruppen sollen für eine gute Sprachförderung mit jeweils 2 Sprachförderkräften besetzt sein. Diese werden derzeit tarifvertraglich nach Entgeltgruppe 8b, Tarifvertrag SuE, vergütet. Hierdurch entstehen für eine Vollzeitkraft in Erfahrungsstufe 2 nach Information des Fachbereiches 11 (Personal und Organisation) Personalkosten in Höhe von 55.200 € pro Jahr.

 

Zur Erprobung einer solchen Vorgehensweise in Hagen wäre es denkbar, ein zu evaluierendes Modellprojekt über einen Zeitraum von 3 Jahren durchzuführen. Hierbei sollte nach einem Jahr ein erster Zwischenbericht und nach 2 Jahren ein Perspektivklärungsbericht mit einem Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise in die politische Beratung eingebracht werden. Damit werden zeitliche Friktionen vermieden, wenn der Abschlussbericht nach 3 Jahren vorgelegt würde. Vergleichbare Gruppen in anderen Kommunen sind unter dem Namen Erdmännchengruppen bekannt. Der angestrebte direkte Austausch mit anderen Kommunen konnte bisher leider noch nicht erfolgen.

 

Eine räumliche Unterbringung könnte ggfls. für den Projektzeitraum in der Grundschule Wehringhausen erfolgen, bzw. für die zu errichtende Grundschule Södingstraße geplant werden (aufwachsende Grundschulen).

 

Im Hinblick auf eine grundsätzlich denkbare Ausweitung der Sprachförderung je nach Bedarf könnte als Rechengröße ein Finanzbedarf von 60.000 € je reiner Sprachfördergruppe (für Delfin 4 - Kinder, die keine KiTa-Betreuung haben) angesetzt werden.

Die Zahlen der Kinder, die verbindlich an einer Sprachförderung teilnehmen müssen, lag in den letzten Jahren deutlich über der möglichen Teilnehmerzahl an Kindern in Erdmännchengruppen:

2019/2020: 110 Kinder

2020/2021: 168 Kinder

2021/2022: 196 Kinder

2022/2023: 174 Kinder

 

Wie aus den obigen Ausführungen deutlich wird, ist die Einrichtung eines täglichen Angebots für Kinder im vorschulischen Bereich mit erheblichen Kosten und zusätzlich mit der Einholung einer entsprechenden Betriebserlaubnis verbunden, so dass mit den ursprünglich für die Sprachförderung eingeplanten 140.000 Euro lediglich ein Bruchteil der Kinder und Familien erreicht werden können. Für diese Altersgruppe ist daher der Ausbau der Kindertagesbetreuung und die mit einem Platz in einer entsprechenden Einrichtung verbundene alltagsintegrierte Sprachbildung, sowohl aus fachlicher, als auch aus organisatorischer Sicht zu präferieren.

 

Aus Sicht der Verwaltung geht der Bedarf an Sprachbildung aber deutlich über die im Antrag genannte Altersgruppe hinaus - besonders im Bereich des Seiteneinstiegs wäre ein zusätzliches und/oder ein dem Schulbesuch vorangehendes Sprachbildungsangebot zur Erhöhung der Teilhabe- und Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen wünschenswert.

 

2. Dabei ist anzustreben, dass alle neu in Hagen ankommenden Kinder im Alter zwischen vier und sechs Jahren bis zur Einschulung binnen vier Wochen nach Eintrag im Einwohnermelderegister zur Teilnahme an einem verbindlichen Sprachtest aufgefordert werden. Dieser Sprachtest findet idealerweise spätestens drei Monate nach Eintrag im Einwohnermelderegister statt. Idealerweise spätestens ein Monat danach soll das Kind einen sozial-raumnahen Platz in einem verpflichtenden Sprachkurs erhalten und wahrnehmen.

Hierzu wird die Verwaltung beauftragt, mit den kommunalen Interessenvertretungen (Städtetag NRW, Landkreistag NRW, SGK, KPV, etc.) und dem Landesgesetzgeber in Kontakt zu treten, um die Sprachtests in der entsprechenden Häufigkeit im Schulgesetz zu verankern.

Die beteiligten Antragsteller werden ihrerseits alle Bemühungen unternehmen, über die dahinterstehenden Parteien entsprechenden Einfluss auszuüben.

Bis zur Umsetzung der quartalsweisen Sprachtests wird konsequent auf Basis des bislang geltenden Rechts verfahren und sanktioniert.

 

Antwort der Verwaltung:

 

§36 Abs.2 SchulG sagt: "Das Schulamt stellt zwei Jahre vor der Einschulung fest, ob die Sprachentwicklung der Kinder altersgemäß ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Die Feststellung nach Satz 1 gilt bei Kindern als erfüllt, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, in der die sprachliche Bildung nach Maßgabe der § 13c in Verbindung mit § 13b des Kinderbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist. Beherrscht ein Kind nach der Feststellung nach Satz 1 die deutsche Sprache nicht hinreichend und wird es nicht nachweislich in einer Tageseinrichtung für Kinder sprachlich gefördert, soll das Schulamt das Kind verpflichten, an einem vorschulischen Sprachförderkurs teilzunehmen."

Demnach kann nur (wie bisher auch immer durchgeführt) eine verpflichtende Sprachstandsfeststellung mit ggf. nachfolgendem verpflichtenden Sprachkurs für diejenigen Kinder durchgeführt werden, die genau zwei Jahre vor der Einschulung stehen.

 

Das konkrete Verfahren zur Testung wird vom Bildungsministerium vorgegeben und unterliegt nicht der Disposition der einzelnen Kommunen oder Schulämter. Weiter ist diese Testung vom Land nur einmal im Jahr vorgesehen. Dazu wird Anfang jeden Jahres durch den FB 32 über alle zum Testzeitpunkt Vierjährigen eine Liste erstellt und an den FB 40 weitergeleitet. Diese Liste wird dann auch für die ebenfalls vorgeschriebene Infoveranstaltung für die Eltern der Vierjährigen im Frühjahr genutzt. Alle zwischenzeitlichen Veränderungen durch Zuzüge können und werden hier nicht berücksichtigt. Verpflichtende Sprachkurse können nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen durchgesetzt werden. Dazu zählt auch der vorgegebene zeitliche Rahmen, der wie beschrieben, nur eine Testung pro Jahr vorsieht.

 

Eine darüberhinausgehende Testung von Kindern spätestens drei Monate nach Eintrag im Einwohnermelderegister wäre somit nur auf freiwilliger Basis möglich. Die erforderliche Bereitstellung und Überprüfung der entsprechenden Daten alle drei Monate bedingt einen höheren Aufwand als das aktuell praktizierte Verfahren. Zudem wäre zu klären, ob ein solcher Zugriff ohne gesetzliche Grundlage überhaupt zulässig ist.

 

Die besondere Situation in Hagen und das damit einhergehende Erfordernis der Unterstützung seitens des Landes wird zu jeder möglichen Gelegenheit in allen sich anbietenden Gremien sowie in Gesprächen mit den Ministerien bzw. der Bezirksregierung Arnsberg dargestellt.

 

3. Der § 126(3) SchulG NRW wird bei unentschuldigter Nichtteilnahme am Sprachtest/Sprachkurs angewendet

 

Antwort der Verwaltung:

 

Der § 126 Abs. 3 SchulG kann hier sicherlich angewendet werden, stellt aber im Sinne des Verwaltungsrechts nicht den Idealfall dar. Aktuell wendet der FB 40 in diesen Fällen den Verwaltungszwang des allg. Verwaltungsrechts an (hier: Zwangsgeld). Dieses ist als auf eine Handlung gerichtetes Zwangsmittel einem repressiven (Bußgeld) aus der Praxis vorzuziehen. Die Zwangsmaßnahmen können jedoch nur bei der im gesetzlich bestimmten Rahmen auftretenden Verweigerung angewandt werden. Bei einem über den im §36 Abs. 2 SchulG hinaus gehenden Sprachkursangebot handelt es sich daher nicht um ein verpflichtendes und sanktionsfähiges Angebot. Hier sind daher Buß- und Zwangsgelder aktuell ausgeschlossen. Dies würde auch beim Besuch einer sogenannten "Erdmännchengruppe" gelten. Die Teilnahme wäre für die Kinder freiwillig und ein Fernbleiben könnte demnach nicht sanktioniert werden.

 

4. Kinder, die nach einem erneuten Test die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen, sind wieder von der Verpflichtung zu befreien

 

Antwort der Verwaltung:

 

Ein erneuter Test ist im Gesetz nicht vorgesehen. Nach gängiger Praxis wird die Sprachförderung immer dann beendet, wenn die Erzieherinnen und Erzieher aus den KITAs die entsprechende Rückmeldung geben. Dies geschieht analog zu der Regelung des §36 Abs. 2 SchulG, wonach bei den die KITA fest besuchenden Kindern ebenfalls die Sprachförderung durch die jeweilige Einrichtung gesteuert und beurteilt wird.

 

5.  auf Basis dieses Beschlusses Kontakt mit den Verwaltungen der EU, des Bundes- sowie des Landes NRW aufzunehmen, um spezifische Fördermittel für diesen leistungsumfang einzuwerben. Dabei wird die Verwaltung von den jeweiligen Hagener Abgeordneten unterstützt

 

Antwort der Verwaltung:

 

Die Verwaltung nimmt den Auftrag entgegen und wird Informationen bezüglich der Nutzung von Fördermitteln für die Bildung von Erdmännchengruppen einholen. Ebenso wird die Verwaltung versuchen, die Hagener Abgeordneten in die Fördermittelakquise einzubinden.

 

6. Die ursprünglichen Haushaltsmittel im Umfang von 140.000 € aus dem Haushaltsplan 2022/2023, ursprünglich geplant als Eigenanteil an einzuwerbenden Fördermitteln, sind umzuwidmen. Die Haushaltsmittel sollen zunächst ggf. auch ohne Fördermittel als Anschubfinanzierung für die Ausweitung von Sprachkursen eingesetzt werden.

 

Antwort der Verwaltung:

 

Bei den ursprünglich eingeplanten Mitteln in Höhe von 140.000,-€ handelte es sich um konsumtive Ansätze, die nicht in den neuen Haushalt 2024/2025 übertragen werden können.

Lt. GO NW bzw. HVO NW müssten diese Mittel im chsten Haushalt wieder neu eingeplant werden.

Aufgrund der kritischen Haushaltssituation und der nicht erkennbaren Pflichtigkeit dieser Aufgabe sind die Mittel bisher nicht (erneut) eingeplant worden.

 

Zusätzlich zu den oben benannten Kosten wären weitere Stellenanteile für die Koordination der Sprachfördermaßnahme (Zuordnung der Kinder, Verwaltungsaufwand, Beratung der Eltern, etc.) erforderlich. Hier wäre eine Stellenbesetzung mit einem Abschluss in Sozialer Arbeit (TVöD S15) üblich. Für eine 50%-Stelle würden etwa 32.500,-€ anfallen.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

X

keine Auswirkungen

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

gez.

 

Martina Soddemann

Beigeordnete für Jugend & Soziales, Bildung, Integration und Kultur

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

06.03.2024 - Jugendhilfeausschuss - zur Kenntnis genommen

Erweitern

14.03.2024 - Schulausschuss - zur Kenntnis genommen