Beschlussvorlage WBH - 0242/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Friedhofsentwicklungsplanung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage WBH
- Federführend:
- WBH - Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR
- Bearbeitung:
- Gabriele Zmarowski
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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WBH-Verwaltungsrat
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Entscheidung
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13.03.2024
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30.04.2024
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12.06.2024
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Erledigt
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WBH-Verwaltungsrat
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Der Verwaltungsrat beschließt - unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Rates der Stadt Hagen - ,
- die Absicht der Schließung des Friedhofes Berchum mit Wirksamkeit zum 01.01.2025 und die später daraus folgende Schließung und Entwidmung und beauftragt den WBH mit der Umsetzung.
- die Absicht der Schließung des Friedhofes Garenfeld mit Wirksamkeit zum 01.01.2025 und die später daraus folgende Schließung und Entwidmung und beauftragt den WBH mit der Umsetzung unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Rates der Stadt Hagen.
- die Absicht der Schließung des Friedhofes Holthausen mit Wirksamkeit zum 01.01.2025 und die später daraus folgende Schließung und Entwidmung und beauftragt den WBH mit der Umsetzung.
- Der Verwaltungsrat beauftragt den WBH, für die Friedhöfe Altenhagen und Halden die Entwicklung der Beisetzungen, der Vergabe von Nutzungsrechten, der Andachtshallen- und Abschiedsraumnutzung sowie der Wirtschaftlichkeit bis einschließlich zum Jahr 2027 mit dem Ziel zu überprüfen, ob ein Weiterbetrieb oder die Schließung sinnvoll sind.
- Der Verwaltungsrat beauftragt den WBH, Gespräche mit dem Fürstlich zu Bentheim-Tecklenburgischen Forstamt über eine mögliche Beleihung für die Errichtung und den Betrieb eines Friedhofswaldes im Wald des Fürstentums zu Bentheim-Tecklenburg in Hohenlimburg zu führen. Das Ergebnis wird in einer gesonderten Vorlage beschlossen.
Sachverhalt
Begründung
Zuständigkeit
Das Grundgesetz ordnet das Friedhofsrecht der Gesetzgebungskompetenz der Länder zu. Dabei muss der Landesgesetzgeber allerdings das weitgehende Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden für ihre Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft beachten.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat deswegen das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (nachfolgend Bestattungsgesetz genannt) erlassen. Dieses ermöglicht Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen zu betreiben.
Nach Maßgabe des § 2 der Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen – Anstalt des öffentlichen Rechts – in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen (nachfolgend Friedhofssatzung genannt) nimmt das Kommunalunternehmen im Gebiet der Stadt Hagen die Tätigkeiten der Friedhofsträgerin als eigene Aufgaben wahr, die ihr mit befreiender Wirkung gem. § 114a Abs. 3 Satz 1 GemO NRW als eigene Aufgaben übertragen wurde.
Der WBH unterhält derzeit die zehn folgenden kommunalen Friedhöfe:
Friedhof | Größe |
Altenhagen | 6,40 ha |
Berchum | 0,99 ha |
Delstern | 10,07 ha |
Garenfeld | 0,86 ha |
Halden | 2,62 ha |
Haspe | 7,02 ha |
Holthausen | 1,59 ha |
Loxbaum | 13,96 ha |
Vorhalle | 7,77 ha |
RuheForst Philippshöhe | 11,80 ha |
Summe | 63,08 ha |
Darüber hinaus betreiben zehn Religionsgemeinschaften noch die nachfolgenden sechzehn kirchliche Friedhöfe auf dem Stadtgebiet:
Friedhof | Größe | Träger |
Buschey
| 2,48 ha | Friedhofskommission Remberg / Buschey e.V. (ev. Johannis-KG, ev.-ref. KG, kath. KG Marien) |
Remberg | 19,34 ha | |
Ev. Boeckwaag | 0,60 ha | Ev.-ref. KG Hohenlimburg |
Ev. Ostfeld | 1,67 ha | |
Ev. Boele | 2,17 ha | Ev. Lydia Kirchen-gemeinde |
Ev. Helfe | 0,61 ha | |
Ev. Dahl | 2,16 ha | Ev. Auferstehungs KG |
Ev. Rummenohl | 0,68 ha | |
Ev. Haspe | 6,33 ha | Ev.-luth. KG Haspe |
Ev. Hohenlimburg | 1,16 ha | Ev.-luth KG Elsey |
Ev. Niederfeld | 4,04 ha | |
Kath. Boele | 5,08 ha | Kath. KG St. Johannes-Baptist |
Kath. Haspe | 2,22 ha | Kath. KG St. Bonifatius Haspe |
Kath. Hohenlimburg | 0,15 ha | Kath. KG St. Bonifatius Hohenlimburg |
Kath. Heidefriedhof | 1,30 ha | |
Jüdischer Friedhof | 0,34 ha | Jüdische Kultusgemeinde |
Summe | 50,33 ha |
|
In der Summe stehen der Hagener Bevölkerung somit 113,41 ha Friedhofsfläche zur Verfügung.
Veränderungsprozesse im Friedhofswesen
Auf den Friedhöfen in Deutschland findet seit einigen Jahren ein struktureller Wandel statt, der sich auch auf den Friedhöfen des WBH zeigt.
Wesentliche Kennzeichen sind die Zunahme der Feuerbestattung und damit einhergehend ein geringerer Flächenverbrauch durch Urnengräber im Gegensatz zu den früher nachgefragten und in Planungen für Friedhofsflächen berücksichtigten Sarggräbern.
Ein Sarggrab hat die Fläche von 1,20 m x 2,40 m, somit 2,88 m². Ein Urnenreihengrab hingegen hat nur einen Flächenverbrauch von 0,50 m x 0,80 m = 0,4 m². Bei einem Urnenwahlgrab sind dies 0,80 m x 0,80 m = 0,64 m², dort können jedoch bis zu vier Urnen auf dieser Fläche beigesetzt werden.
Somit können rechnerisch auf der Fläche eines Grabes für eine Körperbestattung 7 Urnen (auf Basis des Urnenreihengrabes) beigesetzt werden.
Ausgehend von den Beisetzungszahlen 2023 bedeutet dies, dass von den 1422 Sterbefällen (nur Erwachsene), die auf kommunalen Friedhöfen beerdigt wurden, 201 als Körperbestattung und 1221 als Urnenbestattung beigesetzt worden sind. Dies entspricht einer Urnenbestattungsquote von 84,62 %.
Der rechnerische Flächenverbrauch beträgt demnach für die Urnen nur noch 413 Quadratmeter, für die Körperbestattungen noch knapp 541 Quadratmeter.
Noch im Jahr 1999 lag die Sargbestattungsquote mit 60 Prozent bundesweit deutlich höher, in den 1980er Jahren war das Verhältnis zu heute komplett umgekehrt[1].
Der massiv zurückgehende jährliche rechnerische Flächenverbrauch kann in der nachfolgenden Tabelle abgelesen werden[2]. Basis sind hier Bestattungszahlen des Jahres 2023, um eine Vergleichbarkeit zu erzielen:
Jahr | Körperbestattung | Urnenbestattung | ||
Anteil in % | rechn. Fläche | Anteil in % | rechn. Fläche | |
1960 | 90 % | 3.165 m² | 10 % | 49 m² |
1970 | 86 % | 2.813 m² | 14 % | 68 m² |
1980 | 82 % | 2.884 m² | 18 % | 88 m² |
1999 | 60 % | 2.110 m² | 40 % | 195 m² |
2023 | 15 % | 541 m² | 85 % | 413 m² |
Weiterhin werden für den Nutzungsberechtigten pflegearme Grabangebote stärker nachgefragt. Auf den Friedhöfen bilden sich daher Freiflächen aus, die derzeitig nicht belegt werden.
Diese strukturellen Veränderungen im Bestattungswesen ergeben eine Wettbewerbssituation mit anderen kommunalen und kirchlichen Friedhofsträgern. Unterschiedliche Interessen der Friedhofsgewerke und Nutzungsberechtigten erfordern daher von Friedhofsträgern innovative Lösungen.
Friedhofsentwicklungsplan
Der WBH hat daher eine Friedhofsentwicklungsplanung in Auftrag gegeben, die das Ziel hatte, für die kommunalen Friedhöfe Wege einer optimierten Flächennutzung, erhöhte Attraktivität und verbesserte Wirtschaftlichkeit auch vor dem Hintergrund von Friedhofsschließungen aufzuzeigen.
Das Gutachten hat die nachfolgenden Kernaussagen ergeben:
Flächenbedarf
Da es neben den vom WBH betriebenen Friedhöfen weitere 16 konfessionelle Friedhöfe gibt, besteht ein vielfältiges Bestattungsangebot, aus dem die Bürger auswählen können.
Die Entwicklung der Sterbefälle und der Beisetzungen auf den Friedhöfen unterliegt starken Schwankungen. Die kommunalen Friedhöfe nehmen zwar mehr als 50 % der Gesamt-Friedhofsfläche ein, haben im Zeitraum 2007 bis 2019 jedoch weniger als 50 % der Bestattungen (=Bestattungsquote) der im Stadtgebiet Hagen angefallenen Sterbefälle aufgenommen.
Die Fragestellung, wieviel Friedhofsfläche zukünftig benötigt wird, berücksichtigt nur die klassischen Friedhöfe. Der RuheForst bleibt bei der Flächenberechnung unberücksichtigt, weil durch die bis zum Jahr 2015 geltende Ruhezeit von 99 Jahren weder kurz- noch mittelfristig Nutzungsänderungen möglich sein werden.
Grundlage für die Ermittlung des Flächenbestands und des Flächenbedarfs ist nicht die Gesamtfläche der Friedhöfe, sondern der Anteil der nutzbaren Bruttograbfläche. Der Flächenbestand der kommunalen Friedhöfe umfasst aktuell insgesamt 63,08 ha. Davon sind abzüglich der Wege, Gebäude, Grünflächen und Baumschonbereiche nur 17,2 ha als nutzbare Bruttograbfläche für Bestattungen verwendbar.
Der Flächenbedarf errechnet sich aus der prognostizierten Sterbezahl unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Grabgrößen, Ruhefristen und Verlängerungsmöglichkeiten sowie der erwarteten Bestattungsquote für die kommunalen Friedhöfe. Gemessen an der prozentual hohen Flächenausstattung und den Magneten, wie Krematorium und RuheForst, sowie dem Alleinstellungsmerkmal des muslimischen Grabfeldes besteht ein großes Potential der kommunalen Friedhöfe zukünftig die Beisetzungszahlen zu steigern. Durch zukünftige neue Grabangebote und Attraktivitätssteigerungen wird daher für die weitere Berechnung des Bruttograbflächenbedarfs eine Bestattungsquote von 60 % auf den kommunalen Friedhöfen angenommen.
Basierend auf den von der Stadt Hagen prognostizierten Sterbefällen beträgt der Bruttograbflächenbedarf aller Friedhöfe (ohne RuheForst) insgesamt 10,4 ha.
Rein rechnerisch besteht also aktuell ein Flächenüberhang an nutzbarer Bruttograbfläche von 6,8 ha.
Dieser verteilt sich auf alle kommunalen Friedhöfe und besteht dort vielfach aus nicht zusammenhängenden Kleinflächen.
Aktuell hat die Stadt Hagen keine sogenannte Pandemiefläche. Im Rahmen der vorliegende Friedhofsplanung schlägt der Gutachter vor, einen Teilbereich des Friedhofs Haspe als Pandemiefläche auszuweisen.
Möglichkeiten zur Kostenreduzierung
Aufgrund des großen Flächenüberhanges schlägt der Gutachter die Schließung und spätere Entwidmung verschiedener Friedhöfe vor.
Friedhöfe oder Friedhofsteile können allerdings nur entwidmet werden, wenn alle dort vorhandenen Nutzungsrechte abgelaufen sind. Dementsprechend muss für alle stillzulegenden Flächen von einem Zeitraum von 30 bis 50 Jahren ausgegangen werde, in denen die Pflege der Flächen weiter zu gewährleisten ist.
Das Verfahren der Schließung und späteren Entwidmung richtet sich nach § 3 des Bestattungsgesetztes in Verbindung mit § 3 der Friedhofssatzung (siehe Anlagen 1 und 2).
Danach können Friedhöfe ganz oder teilweise geschlossen werden. Der Träger hat die Schließungsabsicht unverzüglich der Genehmigungsbehörde und Religionsgemeinschaften auch der politischen Gemeinde anzuzeigen.
Die spätere völlige oder teilweise Entwidmung ist nur zulässig, wenn der Friedhofsträger für Grabstätten, deren Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, gleichwertige Grabstätten angelegt und Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten durchgeführt hat.
Wirtschaftliche Aspekte
Da die Flächenreduktion kurzfristig keine Entlastung der Wirtschaftssituation erbringt, werden weitergehende Maßnahmen zur Optimierung der Wirtschaftlichkeit empfohlen.
Dies betrifft
- die Steigerung der Bestattungsquote auf 60 %,
- eine aktive Öffentlichkeitsarbeit,
- eine Optimierung des Bestattungsangebotes (pflegefrei mit individueller Grabkennzeichnung) basierend auf Nachfrage und Wirtschaftlichkeit,
- Aufrechterhaltung der Zusammenarbeit mit Bestattern auf hohem Niveau,
- die Extensivierung der Pflege in Teilbereichen und
- die Kooperation mit Kirchen zur Erzielung von Synergieeffekten.
Gebührenrecht
Die einschlägige gesetzliche Vorschrift für die Erhebung von Gebühren ist das nordrhein-westfälische Kommunalabgabengesetz (KAG). Es gilt der Grundsatz, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken soll. Trotz dieser im KAG verankerten Kostendeckungsgarantie befinden sich bundesweit viele Friedhofseinrichtungen in einer finanziell angespannten Situation, da die Kosten oft nur ansatzweise gedeckt werden können.
Hierbei handelt es sich fast ausnahmslos um das Vorliegen struktureller Defizite. Derartige Defizite entstehen, wenn die ansatzfähigen Kosten aus strukturellen Gründen bei der Nachfrage- und Wettbewerbssituation durch keine – wie auch immer geartete – Gebührengestaltung gedeckt werden können. Das Defizit ist dann meist unvermeidbar. Zentral ist die Feststellung, dass eine erfolgreiche Kostendeckung nicht nur von der kalkulierten Gebühr, sondern auch von einem Erwartungsparameter, d.h. von der Mengenreaktion der Nachfrager abhängig ist.
Rückläufige Fallzahlen stellen in diesem Zusammenhang für die kommunalen Leistungserbringer ernsthafte Erlösrisiken dar.
Darüber hinaus steht die Friedhofsverwaltung – untypisch für den Gebührenbereich – faktisch im Wettbewerb. Hier beeinträchtigen drei Faktoren die gesetzlich zugestandene Kostendeckungsgarantie:
a) Für Friedhofsleistungen besteht nach dem Bestattungsrecht kein Benutzungszwang, die Nutzer sind frei in der Wahl der Einrichtung. Damit stehen die kommunalen Friedhöfe im interkommunalen Wettbewerb, welcher durch das Angebot der kirchlichen Friedhöfe und Bestattungswälder noch erweitert wird.
b) Im Bereich der nicht-hoheitlichen Leistungen (z.B. Trauerfeiern, Aufbewahrung von Toten) gibt es zunehmend Konkurrenz durch Bestatter, bis hin zu privaten Komplettlösungen.
c) Das Angebot von Grab- oder Bestattungsarten der Friedhofsverwaltung ist momentan zu breit gefächert.
Hinzu kommt der vielzitierte Wandel in der Bestattungskultur, u.a. geht die Nachfrage bzw. Schere zwischen Billigbestattung und Premiumbestattungen immer weiter auseinander.
Der Versuch, ein strukturelles Defizit vollständig durch Gebührenerhöhungen auszugleichen ist vor dem gezeigten Hintergrund daher grundsätzlich nicht möglich. Es ist daher unvermeidbar gewisse Defizite bzw. Kostenunterdeckungen hinzunehmen, insbesondere auch vor der Tatsache, dass die Kommune im Rahmen der Daseinsvorsorge verpflichtet ist, Friedhöfe zu betreiben.
Für die zehn kommunalen Friedhöfe des WBH ergeben sich für die letzten Jahre folgende Defizite:
Jahr | Einnahmen | Ausgaben | Defizit |
2017 | 2.850.000,00 € | 4.439.000,00 € | -1.589.000,00 € |
2018 | 2.932.000,00 € | 4.742.000,00 € | -1.810.000,00 € |
2019 | 3.100.000,00 € | 4.840.000,00 € | -1.740.000,00 € |
2020 | 3.317.930,62 € | 5.289.872,65 € | -1.971.942,03 € |
2021 | 3.207.316,38 € | 5.376.721,55 € | -2.169.405,17 € |
2022 | 3.203.883,36 € | 5.203.184,27 € | -1.999.300,91 € |
Das Spannungsfeld zwischen der gesetzlichen Vorgabe durch das KAG einerseits und die oben beschriebenen ökonomischen Zusammenhänge lässt sich nicht auflösen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine politisch beschlossene Unterdeckung hinzunehmen. Weitergehende Maßnahmen sind unter anderem die durch den Gutachter beschriebenen Friedhofsschließungen und Verbesserungen der Attraktivität der kommunalen Friedhöfe.
Der Bereich des sogenannten „öffentlichen Grüns“ ist ein weiterer Aspekt zur Gebührensenkung. Die Friedhöfe sind durch ihren umfangreichen Baumbestand und ihre Grünflächen wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Grüns. Bisher wurde dies lediglich mit einer geringen jährlichen Pauschale kompensiert, zu der es keine fundierte Berechnung gibt.
Gerade die zentral gelegenen Friedhöfe dienen häufig als Wegeverbindungen sowie als wohnortnahe Grünanlagen und haben so eine Bedeutung über den reinen Friedhofsbetrieb hinaus. Aber auch klimatisch wirken sich die Friedhöfe mit ihrem Baumbestand insbesondere in Innenstadtlagen positiv aus.
Da die kommunalen Friedhöfe nicht kostendeckend arbeiten und im Mittel der Jahre 2017 bis 2022 ein Defizit von 1,88 Mio. € verursachten, sind Einsparpotential aufzuzeigen.
Friedhofsschließungen
Nachfolgend werden die fünf zur Schließung vorgeschlagenen Friedhofe dargestellt (in der Anlage 3 werden sämtliche Nutzungszahlen der Friedhöfe aufgeführt).
Friedhöfe Berchum, Garenfeld und Holthausen
Zahl der Beisetzungen | ||||||
Jahr | Berchum | Garenfeld | Holthausen | |||
| Sarg | Urne | Sarg | Urne | Sarg | Urne |
Ø 2011 – 2020 | 4,9 | 9,6 | 4,5 | 11,3 | 6,1 | 10,9 |
2021 | 4 | 13 | 4 | 5 | 4 | 8 |
2022 | 5 | 7 | 4 | 13 | 5 | 14 |
2023 | 1 | 9 | 5 | 11 | 6 | 9 |
Nutzung der Andachtshalle | |||
Jahr | Berchum | Garenfeld | Holthausen |
Ø 2011 – 2020 | Keine Andachtshalle vorhanden. Vielmehr wird die örtliche Kirche bei Trauerfeiern genutzt. | 13,1 | 11,6 |
2021 | 5 | 6 | |
2022 | 14 | 16 | |
2023 | 16 | 10 | |
Nutzung des Abschiedsraumes | |||
Jahr | Berchum | Garenfeld | Holthausen |
Ø 2011 – 2020 | Keine Andachtshalle vorhanden. Vielmehr wird die örtliche Kirche bei Trauerfeiern genutzt. | 0,3 | 0 |
2021 | 0 | 0 | |
2022 | 1 | 0 | |
2023 | 0 | 0 | |
Nutzung des Aufbewahrungsraumes | |||
Jahr | Berchum | Garenfeld | Holthausen |
Ø 2011 – 2020 | Keine Andachtshalle vorhanden. Vielmehr wird die örtliche Kirche bei Trauerfeiern genutzt. | 0,1 | 0 |
2021 | 0 | 0 | |
2022 | 0 | 0 | |
2023 | 0 | 0 | |
Es fällt auf, dass die beiden Immobilien auf den Friedhöfen Holthausen und Garenfeld kaum genutzt werden. Gleichwohl verursachen beide Gebäude laufende Kosten für insbesondere Unterhaltung, Reinigung und Heizung.
Die Einnahmeseite ist hingegen gering. Am Beispiel Garenfeld sind dies für 2022 für die Andachtshallennutzung Gebühren in Höhe von 14 x 250 Euro = 3.500 Euro. Der Aufbewahrungsraum konnten wegen fehlender Nutzung keine Gebühren generieren, der Abschiedsraum wurde einmal genutzt, was eine Gebühr von 100 Euro ergibt.
Für die vier Erdbeisetzungen ergeben sich Gebühren von 4 x 496 Euro = 1.984 Euro, von denen der Mobilbagger (Sach- und Personalkosten) bezahlt werden muss. Die dreizehn Urnenbeisetzungen entsprechen Gebühren von 13 x 333 Euro = 4.329 Euro.
Hinzu kommen noch die sogenannten Auflösungsbeträge (siehe Schaubild unten) aus den vergebenen Nutzungsrechten in Höhe von 23.081,49 Euro. In Summe stehen somit 32.994,49 Euro als Jahresbudget zur Verfügung.

Mit dem vorhandenen Budget von 32.994,49 Euro ist der kostendeckende Betrieb strukturell und personaltechnisch nicht möglich.

Nachfolgend sind die Vor- und Nachteile der drei Friedhöfe zusammengefasst:
Friedhof Berchum:
Vorteile:
- ./.
Nachteile:
- Wenige Beisetzungen.
- Der Friedhof liegt außerhalb der Ortschaft und befindet sich umgeben von landwirtschaftlicher Nutzung. Es ist weder eine besondere Freizeit noch Frischluftfunktion gegeben. Er ist gerade eben noch fußläufig für die Bewohner des Ortsteils erreichbar.
- Hoher Unterhaltungsaufwand durch lange Anfahrtswege.
- Keine feste Infrastruktur (nur Dixi-Toilette) und fehlende Andachtshalle.
Friedhof Garenfeld:
Vorteile:
- Gerade eben noch fußläufig für die Bewohner des Ortsteils erreichbar.
Nachteile:
- Wenige Beisetzungen.
- Lage außerhalb der Ortschaft.
- Hoher Unterhaltungsaufwand durch lange Anfahrtswege.
- Andachtshalle und Abschiedsräume in schlechtem baulichen Zustand.
- Geringe Nutzung der Andachtshalle.
Friedhof Holthausen:
Vorteile:
- ./.
Nachteile:
- Wenige Beisetzungen.
- Lage außerhalb der Ortschaft.
- Hoher Unterhaltungsaufwand durch lange Anfahrtswege.
- Geringe Nutzung der Andachtshalle.
Es wird daher die Schließung der Friedhöfe Berchum, Garenfeld und Holthausen vorgeschlagen.
Friedhöfe Altenhagen und Halden
Für die Friedhöfe Altenhagen und Halden stellt sich die Lage wie folgt dar:
Zahl der Beisetzungen | ||||
Jahr | Altenhagen | Halden | ||
| Sarg | Urne | Sarg | Urne |
Ø 2011 - 2020 | 45,1 | 82,1 | 19,6 | 28,9 |
2021 | 35 | 76 | 19 | 34 |
2022 | 28 | 69 | 23 | 42 |
2023 | 34 | 62 | 11 | 47 |
Nutzung der Andachtshalle | ||
Jahr | Altenhagen | Halden |
Ø 2011 - 2020 | 80,1 | 37,2 |
2021 | 60 | 35 |
2022 | 55 | 56 |
2023 | 68 | 39 |
Nutzung des Abschiedsraumes | ||
Jahr | Altenhagen | Halden |
Ø 2011 - 2020 | 9,7 | 2,8 |
2021 | 5 | 3 |
2022 | 3 | 2 |
2023 | 3 | 0 |
Nutzung des Aufbewahrungsraumes | ||
Jahr | Altenhagen | Halden |
Ø 2011 - 2020 | 27,5 | 4,2 |
2021 | 18 | 9 |
2022 | 11 | 12 |
2023 | 17 | 4 |
Die Einnahmeseite des Friedhofs Halden beträgt für 2022 bei der Andachtshallennutzung Gebühren in Höhe von 56 x 250 Euro = 14.000 Euro. Der Aufbewahrungsraum generierte 12 x 50 Euro = 600 Euro, der Abschiedsraum konnte im Jahr 2022 bei zwei Nutzungen 2 x 100 = 200 Euro Gebühren generieren.
Für die dreiundzwanzig Erdbeisetzungen ergeben sich Gebühren von 23 x 496 Euro = 11.408 Euro, die zweiundvierzig Urnenbeisetzungen entsprechen Gebühren von 42 x 343 Euro = 14.406 Euro.
Hinzu kommen noch die sogenannten Auflösungsbeträge (siehe Schaubild oben) aus den vergebenen Nutzungsrechten in Höhe von 72.671,81 Euro. In Summe stehen somit 113.285,81 Euro als Jahresbudget zur Verfügung.
Nachfolgende sind die Vor- und Nachteile dieser zwei Friedhöfe stichpunktartig zusammengefasst:
Friedhof Altenhagen:
Vorteile:
- Grünflächenfunktion im eng bebauten Wohngebiet.
- Zentrale Lage im Stadtteil.
- Sternenkinderfeld.
Nachteile:
- Aufgrund des demografischen Wandels nimmt die Zahl der Beisetzungen kontinuierlich ab.
- Das Gebäude ist renovierungsbedürftig.
- Vandalismus- und Kriminalitätsproblem (Drogen, Diebstahl).
Perspektive:
- Zukünftige Bewirtschaftung vom Standort Vorhalle in Verbindung mit Personalreduzierung.
- Freiziehung großer Gebäudeteile verbunden mit möglichem Rückbau.
- Entwicklung zu einer Parkanlage.
Friedhof Halden:
Vorteile:
- Fußläufig für die Bewohner des Ortsteils erreichbar.
- Gute Parkplatzsituation.
- Eingebettet in eine dörfliche Struktur mit wachsender Bevölkerung.
Nachteile:
- Hoher energetischer und baulicher Sanierungsbedarf.
- Geringe Nutzung der Andachtshalle.
Perspektive:
- Teilfläche im Randbereich des Friedhofes ist bisher nicht für Beisetzungen genutzt worden und kann problemlos für andere Nutzungen entwidmet werden.
- Restliche Fläche kann als Park- und Grünanlage genutzt werden.
- Die Trauerfeiern könnten in der nahen Kirche stattfinden.
Es besteht die Möglichkeit, diese beide Friedhöfe ebenfalls zu schließen. Die Verwaltung und der Gutachter empfehlen jedoch, die Entwicklung dieser Friedhöfe in den nächsten Jahren zu beobachten und von dem Beschluss einer Schließung derzeit abzusehen. Je nach Entwicklung kann eine Schließung ggf. auch zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen werden.
Folgen der Friedhofsschließung
Die aktuelle Friedhofssatzung sieht vor, dass Friedhöfe, Friedhofsteile und sogar einzelne Grabstätten aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden können.
Dies bedeutet, dass durch die Schließung die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen wird und der Friedhof durch die Entwidmung seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung verliert. Bis die Schließung oder gar die Entwidmung eintreten, vergehen jedoch Jahrzehnte.
Zunächst muss die Absicht der Schließung politisch beschlossen werden. Die Absicht der Schließung ist öffentlich bekannt zu machen. Mit Wirksamwerden der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht der Schließung dürfen keine Nutzungsrechte mehr erteilt, verlängert oder wiedererteilt werden. Somit würden die bestehenden Nutzungsrechte zu diesem Zeitpunkt auf dem festgelegten Nutzungsende eingefroren. Die Friedhofsverwaltung kann die Schließung und Entwidmung erst verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen und alle Nutzungsrechte und Ruhezeiten abgelaufen sind. Soweit hierfür Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigten abgelöst werden müssen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Ausgrabungen auf Kosten der Friedhofsverwaltung möglich.
Für den Fall, dass die Absicht der Schließung zum 01.01.2025 wirksam würde, könnten Nutzungsberechtigte, deren Nutzungsrecht nach dem 01.01.2025 abläuft, noch bis zum 31.12.2024 letztmalig eine gebührenpflichtige Verlängerung des Nutzungsrechts erhalten. Hierzu wird die Friedhofsverwaltung die Nutzungsberechtigten schriftlich über den Sachverhalt informieren.
Sollte es dann eine Nutzungsrechtsverlängerung geben und kurz vor deren Ablauf eine Bestattung stattfinden, muss eine Ruhefrist von weiteren 25 Jahren vor der Schließung und Entwidmung eines Friedhofs eingehalten werden.
Weiterhin kann der Friedhof in dieser Zeit von Angehörigen besucht werden. Da durch den schrittweisen Wegfall der Grabstätten im Laufe der oben beschriebenen Jahre auf dem Friedhof große Freiflächen entstehen, braucht der Friedhofsträger den Friedhof in dieser Zeit nicht mehr in der heute gewohnten Pflegeintensität unterhalten. Es reicht vielmehr aus, die Verkehrssicherung zu gewährleisten. Nicht mehr benötigte Wege und Wasserstellen sowie Mülleimer oder Sitzbänke können bereits zurückgebaut werden. Auch können größere Wiesenflächen nur noch extensiv gepflegt werden.
Grundsätzlich ist der Friedhofsträger nicht verpflichtet, auf jedem Friedhof Gebäudeinfrastruktur, wie z.B. eine Andachtshalle oder Abschiedsräume zu unterhalten. Je nach Gebäudezustand kann hierbei ebenfalls über einen Rückbau nachgedacht werden. Als Alternative kann die Nutzung der weiteren kommunalen Andachtshallen auf den verbleibenden Friedhöfen angeboten werden.
Für den Fall, dass nur noch wenige Grabstätten übriggeblieben sind, kann die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten die ersatzweise Einräumung von Nutzungsrechten auf anderen Friedhöfen anbieten. Hierbei können auch Umbettung durchgeführt werden.
Ab dem Inkrafttreten der Schließungsabsicht werden – abgesehen von den Beisetzungsgebühren der Zweitbelegungen – keine neuen Gebühreneinnahmen für den Friedhof mehr generiert, so dass dieser nur noch aus den Erlösen der passiven Rechnungsabgrenzung finanziert wird.
Entsprechend der Erlöse wird der Personal- und Ressourceneinsatz in der Zukunft angepasst.
Grundsätzlich kann nach der Entwidmung eines Friedhofes die Fläche vom Eigentümer nach dem geltenden Bauplan genutzt werden.
Der WBH schlägt nach der Entwidmung der Friedhöfe eine Weiternutzung als Grünfläche vor. Lediglich die vorhandenen Reserveflächen, auf denen noch keine Bestattungen stattgefunden haben, sowie Gebäude und Parkplatzflächen könnten auch anderweitig genutzt werden. Für den Friedhof Altenhagen wird eine Weiternutzung als Parkanlage aufgrund der engen umgebenden Bebauung als Klimainsel vorgeschlagen.
Nachfolgend sind die aktuellen Nutzungsrechte der Friedhöfe Berchum, Garenfeld und Holthausen und deren aktuelles Ablaufdatum aufgelistet:
Jahr | Berchum | Garenfeld | Holthausen |
2024 – 2029 | 35 | 57 | 79 |
2030 – 2039 | 92 | 96 | 120 |
2040 – 2049 | 111 | 107 | 131 |
2050 – 2059 | 23 | 37 | 40 |
2060 – 2069 | - | - | - |
2070 – 2079 | 1 | - | - |
Summe | 262 | 297 | 370 |
Grabartenverteilung der o.g. Fallzahlen | |||
Erdgemeinschaftg. | - | - | 29 |
Erdrasengrab | 1 | 7 | 18 |
Erdreihengrab | 12 | 16 | 14 |
Urnenreihengrab | 55 | 32 | 35 |
Urnenrasengrab | - | - | 74 |
Urnenwahlgrab | 78 | 99 | 69 |
Erdwahlgrab | 116 | 143 | 131 |
Summe | 262 | 297 | 370 |
Da Erd- und Urnenreihengräber sowie Erdgemeinschaftsgräber nicht verlängert werden können, verringert sich die Anzahl der potenziell verlängerbaren Grabstätten auf dem Friedhof Berchum auf 195 Grabstätten. Davon sind 128 bereits voll belegt, so dass eine Nachbestattung des überlebenden Ehepartners entfällt.
Letztlich bleiben in Berchum 67 Grabstätten übrig, die vor dem Inkrafttreten der Schließungsabsicht eine Verlängerung des Nutzungsrechts anstreben könnten, um den überlebenden Ehepartner später dort beizusetzen.
Für Garenfeld sind dies 80 und für Holthausen 59 Fälle.
Perspektivisch erhaltenswerte Friedhöfe
Die Friedhofsentwicklungsplanung strebt eine Konzentration des kommunalen Friedhofsangebotes auf die großen vier Friedhöfe Delstern, Haspe, Loxbaum und Vorhalle an. Diese Friedhöfe decken einen großen Teil des Hagener Stadtgebietes ab. Darüber hinaus haben die Friedhöfe besondere Alleinstellungsmerkmale wie z.B. das Krematorium und das muslimische Waschhaus.
Die Planung hat das Ziel, in der Zukunft einen höheren Kostendeckungsgrad für diese Friedhöfe bei den Personal- und Gebäudekosten zu erreichen.
Im Folgenden werden die Vor- und Nachteile der einzelnen Friedhöfe stichpunktartig aufgeführt:
Friedhof Delstern:
Vorteile:
- Standort des historischen Eduard-Müller-Krematoriums.
- Gute Infrastruktur (Parkplätze, Toiletten, ÖPNV-Anbindung).
- Hohe Bestattungszahlen.
- Standort vieler Ehrengräber.
- Moderner Abschiedsraum.
- Denkmalgeschützes Gebäudeensemble.
- Großes Angebot an Bestattungsarten.
Nachteile:
- Teilbereiche mit Hanglage.
Friedhof Haspe
Vorteile:
- Gute Infrastruktur (Parkplätze, Toiletten, ÖPNV-Anbindung).
- Andachtshalle steht auch den beiden konfessionellen Friedhöfen zur Verfügung und führt zur höchsten Hallenauslastung.
- Gemeinsamer moderner Betriebshof von Grünunterhaltung und Friedhof.
- Gute Zusammenarbeit mit konfessionellen Trägern mit dem Potential, weitere Synergien zu heben.
- Vorhandene Gebäudeflächen für ein Kolumbarium.
- Potenzielle Pandemiefläche.
- Simultanfunktion von Friedhof und Grünanlage.
- Großes Angebot an Bestattungsarten.
Nachteile:
- Unvorteilhafte Lage der Urnenwand-Erweiterungsfläche.
- Kirchliche Marktbegleiter im direkten Umfeld und dadurch geringere Beisetzungszahlen als in Einzellage.
Friedhof Loxbaum
Vorteile:
- Gute Infrastruktur (Parkplätze, Toiletten, ÖPNV-Anbindung).
- Eingebettet in den Fleyer-Wald.
- Biodiversitätshotspot (z.B. wilde Orchideen, Lehrbienenstand, Wildblumenwiese).
- Lehrpfad „Baum des Jahres“.
- Großes Angebot an Bestattungsarten.
Nachteile:
- Andachtshalle ist energetisch sanierungsbedürftig.
Friedhof Vorhalle
Vorteile:
- Gute Infrastruktur (Parkplätze, Toiletten, ÖPNV-Anbindung).
- Lehrpfad „Baum des Jahres“.
- Großes Angebot an Bestattungsarten.
- Waschhaus für muslimische Bestattungen, eingebettet in das muslimische Grabfeld.
- Zukünftiger gemeinsamer Verwaltungsstandort für die Friedhöfe Vorhalle, Altenhagen und RuheForst.
- Derzeitige Sanierung der Mitarbeiterunterkünfte.
Nachteile:
- Neuer und alter Friedhofsteil sind durch die BAB 1 getrennt.
Übertragung der Friedhofsträgerschaft
Ausgangslage RuheForst
Der RuheForst hatte in der Vergangenheit hohe Beisetzungszahlen und damit zwar eine Magnetfunktion, aber auch eine Abwanderung von anderen kirchlichen und nicht Hagener Friedhöfen verursacht.
Finanzielle Situation RuheForst
Grundsätzlich ist der Friedhofsträger verpflichtet, von vergebenen Nutzungsrechten Passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden, die in den Folgejahren jährlich anteilig aufgelöst und dem Unterhaltungsbudget des jeweiligen Jahres zur Verfügung gestellt werden.
Dabei bewirkt die bis zum Jahr 2015 geltende Grabnutzungsdauer im RuheForst von 99 Jahren, dass nur sehr geringe Jahresauflösungsbeitrage (1/99) zur Verfügung stehen. Bei einer Gebühr von 500 Euro für ein Nutzungsrecht über 99 Jahre standen somit jährlich 5,05 Euro als RAP zur Verfügung. Dies deckte die Personal- und Sachaufwendungen in der Vergangenheit nicht, so dass hierdurch ein kontinuierliches Defizit erzeugt wurde.
Nach der Korrektur im Jahr 2016 stehen seitdem jährlich 1/30 der Gebühreneinnahmen zur Verfügung, so dass der Gesamt-Deckungsbeitrag für den RuheForst steigt, das Defizit abgemildert wird und bei Weiterbetrieb des RuheForstes mit gleichbleibenden Bestattungszahlen bei gleichbleibender Kostensituation in wenigen Jahren mit 100 % Kostendeckung zu rechnen ist. Bei der aktuellen Gebühr von 1.225 Euro sind dies jährlich 40,83 Euro.

Anfrage eines privaten Waldbesitzers bzgl. eines zusätzlichen Beerdigungswaldes
Die Anfrage eines privaten Dritten zur Einrichtung eines zusätzlichen Beerdigungswaldes in Hagen in Verbindung mit dem Beschluss der Bezirksvertretung Hohenlimburg vom 20.10.2022 war Anlass für den WBH, eine Untersuchung dieses Vorhabens in die Überlegungen des Gutachters mit einfließen zu lassen, so dass ein Zusatzgutachten beauftragt wurde. Zielsetzung der Untersuchung war eine Darstellung möglicher Auswirkungen eines zweiten Bestattungswaldes in Hagen auf die bereits bestehenden Friedhöfe. Ein besonderer Fokus gilt hier der wirtschaftlichen Situation der kommunalen Friedhöfe.
Betreiber des geplanten Beerdigungswaldes im Umfeld des Schlosses Hohenlimburg will das Forstamt des Fürstenhauses zu Bentheim-Tecklenburg sein. Als Rechtsträger dieses privaten Bestattungswaldes wurde unter anderem der WBH angefragt.
Bereits seit 2006 versucht das Fürstenhaus in verschiedenen Anfragen einen Beerdigungswald in Hagen zu etablieren.
Rechtliche Voraussetzungen einer Beleihung
Wie oben bereits erwähnt, können Friedhofsträger gemäß § 1 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes nur politische Gemeinden oder Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, werden. Jeder private Wald- oder Flächenbesitzer, der den Betrieb eines Friedhofes/Beerdigungswaldes begehrt, benötigt somit einen solchen Friedhofsträger, der damit unweigerlich alle Risiken dieses Friedhofes auf sich nimmt. So normiert § 1 Abs. 4 Satz 2, dass Gemeinden Errichtung und Betrieb von Friedhöfen an private Rechtsträger im Wege der Beleihung übertragen können. Dabei können laut Abs. 6 Friedhöfe nur übertragen werden, wenn auf ihnen ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses ohne Behältnis vergraben wird und diese keine friedhofstypischen Merkmale, insbesondere keine Gebäude, Grabmale oder Grabumfassungen aufweisen. Weiterhin muss die Fläche öffentlich zugänglich und die Nutzungsdauer grundbuchlich gesichert sein.
Mit der Neuregelung des Bestattungsgesetzes 2013 im damaligen Gesetzgebungsverfahren sollte für die Beleihung von privaten Rechtsträgern (Übernehmern) eine Regelung geschaffen werden, die eine naturnahe Beisetzung von Totenasche ohne Behältnis vorsah. Die gewollte naturnahe Bestattungsform sieht vor, dass die Asche unmittelbar zu den Wurzeln des Bewuchses gegeben wird. Die Vorschrift lässt nicht zu, dass dicht verschlossene Behältnisse (Urnen) unter Bäumen oder Sträuchern beigesetzt werden und mit Grabmalen versehen werden dürfen, was für die Friedhöfe der originären Friedhofsträger vorbehalten ist.
Der beschränkte Handlungsspielraum der Übernehmer liegt auch darin begründet, dass bei einem Ausfall des privaten Unternehmers die Gemeinde, die dann den weiteren Betrieb des Friedhofs gewährleisten muss, z. B. keine Umbettungen der Urnen vornehmen oder Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der Standfestigkeit von Grabmalen erfüllen muss.
Darüber hinaus sollte durch die gesetzliche Klarstellung weiterhin vermieden werden, dass sich von privaten Übernehmern betriebene reine Feuerbestattungsfriedhöfe etablieren. Mit diesen können Friedhofsträger gem. § 1 Abs. 2 mit ihren herkömmlichen Friedhöfen nicht konkurrieren, da sie aufgrund ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Sicherstellung auch Erdbestattungen anbieten, eine wesentlich aufwändigere Infrastruktur vorhalten und entsprechend höhere Gebühren kalkulieren müssen.
Im Gegensatz zur Beleihung wird der RuheForst Philippshöhe vom Friedhofsträger WBH auf seinen Flächen selbstständig betriebenen. Aus diesem Grund ist der WBH frei in seiner Entscheidung, welche Grabarten und Bestattungsmöglichkeiten auf seinen Friedhöfen anbietet. Für den RuheForst Philippshöhe sind daher Urnenbeisetzungen und Grabkennzeichnungen möglich.
Eine weitere Rechtsfolge ist, dass der zusätzliche Beerdigungswald sämtlichen öffentlichen Rechtsvorschriften für Friedhöfe (hier insbesondere dem Bestattungs- und dem Kommunalabgabengesetz) unterliegt und keine Hauslösungen möglich sind.
Vorteile:
- Durch die Nähe des geplanten Beerdigungswaldes zur südöstlichen Stadtgrenze wird erwartet, dass das Einzugsgebiet dieses Beerdigungswaldes Teile des Märkischen Kreises abdeckt und von hier Kunden generiert.
- Der geplante Standort hat eine gute Anbindung an den ÖPNV.
- In unmittelbarer Nähe zum Beerdigungswald befindet sich das fürstliche Schloss Hohenlimburg, welches für Trauerfeiern oder den anschließenden Leichenschmaus Dienstleistungen anbieten kann.
Nachteile:
- Ein weiterer Beerdigungswald steht in unmittelbarer Konkurrenz zum etablierten Beerdigungswald RuheForst Philippshöhe. Es ist zu erwarten, dass hier Kunden abgezogen werden. Auf dem Gelände des RuheForstes sind noch genügend Flächen vorhanden, so dass derzeit kein Bedarf für weitere Flächen besteht.
Die Eröffnung eines weiteren Beerdigungswaldes könnte zur Störung der Geschäftsbeziehung mit dem aktuellen Geschäftspartner für den RuheForst führen. Es kann nicht vorhergesehen werden, ob dieser mit entsprechenden Rechtsmitteln gegen die Beleihung vorgehen wird.
Ein Verlust dieses Geschäftspartners hätte mindestens folgende Auswirkungen: Verlust des Markennamens „RuheForst“, des Marketings und der Kundenaquise.
Es steht zu befürchten, dass dieser Geschäftspartner im unmittelbaren Umkreis einen neuen Friedhofsträger sucht, der dann eine weitere Konkurrenz zum Beerdigungswald Philippshöhe darstellt.
- Durch die Übernahme der Friedhofsträgerschaft ist der WBH für den zusätzlichen Beerdigungswald verantwortlich. Friedhöfe erreichen Laufzeiten, die sich über mehrere Generationen erstrecken. Gibt der Beliehene seine Aufgabe zurück, muss der WBH den Friedhof in Eigenregie zu Ende führen. Die daraus resultierenden finanziellen und rechtlichen Verpflichtungen sind mit dem neuen Betreiber vertraglich so zu regeln, dass kein Schaden für die Kommune entsteht. Hierfür muss ein belastbares Entwicklungskonzept des neuen Beerdigungswaldes erstellt werden, um den abzusichernden Kapitalbedarf zu ermitteln. Die Absicherung kann durch Kapitalvermögen, Bankbürgschaft bzw. erstrangiger grundbuchlicher Eintragungen geeigneter Grundstücke erfolgen.
Zielsetzung der Gespräche mit dem fürstlichen Forstamt
Die Gespräche mit dem fürstlichen Forstamt haben die Zielsetzung, die Rahmenbedingungen für eine mögliche Beleihung abzustimmen. Dabei sind die Vorgaben des Bestattungsgesetztes und des Vergaberechts zu beachten. Zusätzlich sind die möglichen Risiken und Auswirkungen für den WBH zu identifizieren und abzusichern.
Anlagen
gez. Henning Keune gez. Hans-Joachim Bihs gez. Jörg Germer
Vorstand (Sprecher) Vorstand Kfm. Vorstand
[1] Quelle: Verbraucherinitiative Aeternitas, Königswinter
[2] Die Zahlen von 1960 bis 1999 sind bundesweite Zahlen.
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12.06.2024 - WBH-Verwaltungsrat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Verwaltungsrat beschließt, dem eingereichten Beschlussvorschlag der Allianz „CDU . SPD . Bündnis 90/Die Grünen . Hagen Aktiv . Die Linke . BfHo / Die PARTEI . HAK und FDP“ vom 12.06.2024 zu folgen.
Die Beschlussvorschläge der Vorstandsvorlage 0242/2024 vom 05.03.2024 sind somit gegenstandslos.
Abstimmungsergebnis: Bei einer Enthaltung einstimmig beschlossen.