Beschlussvorlage - 0917/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Ersatzbaustoffverordnung - Verwendung von Recyclingmaterial in Schutzgebieten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Isabella Närdemann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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30.01.2024
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12.03.2024
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Sachverhalt
Kurzfassung
Entfällt.
Begründung
Im Naturschutzbeirat wurde bereits angesprochen, dass sich für den Einsatz von Recyclingmaterialien bei etwaigen Bauvorhaben bundesgesetzliche Änderungen ergeben haben. Mit dieser Vorlage kommt die Verwaltung dem Wunsch nach, darzustellen, wie sich diese Änderungen auf die Regelungen des Landschaftsplans Hagen auswirken.
Mit der Veröffentlichung der sogenannten Mantelverordnung wurde am 01.08.2023 eine neue Ersatzbaustoffverordnung (EBV; s. Anlage – aufgrund des Umfangs nur digital verfügbar) eingeführt. In diesem Zusammenhang wurden auch die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung neu verfasst und die Deponieverordnung sowie die Gewerbeabfallverordnung geändert. Mit diesen Regelungen soll das Ziel verfolgt werden, die bestmögliche ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von mineralischen Abfällen zu gewährleisten, bzw. die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung von Bodenfunktionen zu bestimmen. Die in Nordrhein-Westfalen bis dahin noch geltenden sog. Verwertererlasse wurden aufgehoben.
Die neue EBV enthält erstmalig bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen an die Herstellung, Untersuchung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe bei technischen Bauwerken. Mineralische Ersatzbaustoffe im Anwendungsbereich der Verordnung sind unter anderem Bodenmaterial, Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen und bestimmte Schlacken und Aschen.
Die EBV gibt zum einen für die jeweiligen Ersatzbaustoffe beziehungsweise für deren Materialklassen Grenzwerte in Bezug auf bestimmte Schadstoffe vor, deren Einhaltung durch den Hersteller im Rahmen einer Güteüberwachung zu gewährleisten ist. Zum anderen sieht sie an diese Materialklassen angepasste Einbauweisen vor, die beim Einbau in das technische Bauwerk entsprechend der örtlichen Gegebenheiten zu beachten sind. Somit soll der Eintrag von Schadstoffen durch Sickerwasser in den Boden und das Grundwasser begrenzt und Verunreinigungen ausgeschlossen werden.
Als technisches Bauwerk gilt gem. EBV jede mit dem Boden verbundene Anlage, die nach einer Einbauweise der Anlage 2 oder 3 der EBV errichtet wird; hierzu gehören insbesondere:
a) Straßen, Wege und Plätze,
b) Baustraßen,
c) Schienenverkehrswege,
d) Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen,
e) Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, beispielsweise Lärm- und Sichtschutzwälle und
f) Aufschüttungen zu Stabilisierung von Böschungen und Bermen.
Bei Einhaltung der in der EBV festgelegten Normen, muss keine wasserrechtliche Erlaubnis mehr für den Einbau von Ersatzbaustoffen eingeholt werden, wie es zuvor der Fall war. Davon abweichend muss ab einer festgelegten Einbaumenge eine Anzeige bei der unteren Abfallwirtschaftsbehörde erfolgen.
Ein grundsätzliches, in der EBV festgelegtes Verwertungsverbot von Recycling-Material gilt nur in festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten.
Das Verhältnis dieser neuen Regelungen, insbesondere auf die Festsetzungen des Landschaftsplan Hagen zur Unterhaltung und Errichtung von Wegen sowie der Herstellung von Aufschüttungen, Abgrabungen und Verfüllungen, wurde mit folgendem Ergebnis rechtlich geprüft:
Durch die neuen o. g. Regelungen wurden verbindliche Normen zum Umgang mit Recyclingmaterialien geschaffen, die auch in den nach Landschaftsplan Hagen festgesetzten Schutzgebieten gelten. D. h., wenn Recyclingmaterialien entsprechend der Vorgaben z. B. in Forstwege oder Leitungsgräben in Schutzgebieten eingebaut werden sollen, ist aufgrund der Normierung und der Normenhierarchie davon auszugehen, dass keine negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt entstehen. Der ordnungsgemäße, normgerechte Einbau der Materialien kann also nicht grundsätzlich versagt werden. Lediglich in wohlbegründeten Einzelfällen, z. B. aufgrund des Vorkommens besonders sensibler seltener Arten oder Lebensraumtypen, kann der Einbau zusätzlich reglementiert oder versagt werden.
Grundsätzlich muss für Vorhaben in Schutzgebieten weiterhin eine naturschutzrechtliche Genehmigung eingeholt werden, wenn ansonsten ein Verbotstatbestand ausgelöst wird, der über den Regelungsbereich der Ersatzbaustoffverordnung hinausgeht. So muss z. B. bei der Errichtung von baulichen Anlagen nach wie vor ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans gestellt werden. Dieser Antrag wird - wie bisher auch - in engem Kontakt mit der unteren Bodenschutzbehörde beschieden.
Anlage:
Ersatzbaustoffverordnung (nur digital)
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
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x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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852,1 kB
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