Beschlussvorlage - 0195/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Samstagen im Stadtteil Haspehier: Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 27.07.1998 (Hasper Herbst)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Birgit Buß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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29.04.2004
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Sachverhalt
Das Offenhalten von Verkaufsstellen an Samstagen ist
durch die Novelle des Gesetzes über den Ladenschluss neu geregelt worden.
Danach ist grundsätzlich eine Samstagsöffnung bis 20.00 Uhr möglich.
Gleichzeitig ist durch die Neufassung des Gesetzes
der § 16 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ermächtigung zur verlängerten
Samstagsöffnung) ersatzlos gestrichen worden. Das bedeutet, dass das
Offenhalten von Verkaufsstellen nach 20.00 Uhr nicht mehr möglich ist. Eine
Entscheidungsfreiheit über Ausnahmen gibt es nicht.
Für das gesamte Stadtgebiet Hagen bestehen aus der
Vergangenheit unterschiedliche Ordnungsbehördliche Verordnungen, die auf Dauer
ausgerichtet waren, die seitdem aber nicht mehr gelten, da ein übergeordnetes
Gesetz bindend ist.
Samstags darf immer unabhängig von besonderen
Ereignissen bis 20.00 Uhr geöffnet sein.
Die BV Haspe hat in ihrer Sitzung am 19.11.2003 das
Thema behandelt. In Haspe galt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Regelung besonderer Öffnungszeiten im Rahmen der Veranstaltung Hasper Herbst
vom 27.07.1998, wonach Verkaufsstellen am letzten Samstag im September eines
jeden Jahres bis 18.00 Uhr geöffnet sein durften. Die BV Haspe empfiehlt
insofern dem Rat der Stadt Hagen die ersatzlose Aufhebung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung.
Da das Gesetz zur Verlängerung der Ladenöffnung am
Samstagen vom 15.05.2003 (BGBl.I S. 658) am 01.06.2003 in Kraft getreten ist
und dieses Gesetz als höherrangige und übergeordnete Regelung die
Ordnungsbehördliche Verordnung überlagert, ist die Aufhebung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung rückwirkend zu verfügen und hierbei auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vg. Gesetzes abzustellen. Im Hinblick darauf,
dass die Ordnungsbehördliche Verordnung seinerzeit vom Rat beschlossen und
danach öffentlich bekannt gemacht wurde und von dieser Verordnung daher bis
heute ein Rechtsschein der Gültigkeit ausgeht, ist es aus Gründen der
Rechtssicherheit und klarheit geboten, die Aufhebung dieser Verordnung als
sog. actus contrarius ebenfalls im Wege einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
vorzunehmen.
Das Beteiligungsrecht der BV Haspe ist durch die
Behandlung und Beratung in der Sitzung am 19.11.2003 gewahrt.
Nach wie vor eröffnet der § 14 des Gesetzes über den
Ladenschluss die Möglichkeit der Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von
Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen an jährlich vier Sonn- und
Feiertagen für maximal 5 Stunden.
