Beschlussvorlage - 0179/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Öffentliche Straßenbeleuchtung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
- Beteiligt:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
01.04.2004
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
27.04.2004
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
29.04.2004
|
Sachverhalt
1.
Vorbemerkungen
Mit Vertrag vom 24. Juni/01. Juli 1971 hat die Stadt
Hagen der Stadtwerke Hagen AG die Ausführung von Arbeiten für Betrieb,
Unterhaltung, Erneuerung, Erweiterung und Neuanlage im Rahmen der im Eigentum
der Stadt Hagen befindlichen öffentlichen Straßenbeleuchtung übertragen.
Rechtsnachfolgerin der Stadtwerke Hagen AG in der Durchführung / Erfüllung des
Auftrages ist die Mark-E AG. An der Mark-E AG ist die Stadt Hagen
gesellschaftsrechtlich mit 44,76 % beteiligt. Weiterer Gesellschafter der
Mark-E AG ist u. A. die Stadt Lüdenscheid mit einer Beteiligung von 21,66 %,
wobei zwischen den Hauptgesellschaftern Hagen und Lüdenscheid ein
Konsortialvertrag besteht, mit dem die Ausübung der Gesellschaftsrechte und
funktionen koordiniert wird.
Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 12.12.2002 wurde der Vertrag
zwischen der Stadt Hagen und der Mark-E AG durch die Stadt Hagen zum 31.12.2003
gekündigt. Das Motiv für die Kündigung bestand in der Überprüfung
fortschrittlicher oder neuartiger Betriebsmodelle. Zur Diskussion standen
einerseits ein sog. Modell Beleuchtungsmanagement sowie andererseits ein
Veräußerungsmodell. Beide Modelle haben in der Sitzung des Haupt- und
Finanzausschusses vom 01.10.2003 Eingang in die politische Diskussion gefunden,
wobei ein Beschluss, welches Modell gewählt wird, zunächst nicht getroffen
wurde.
In der Ratssitzung vom 11.12.2003 wurde zunächst einstimmig
beschlossen, die Straßenbeleuchtung für die Dauer eines Jahres weiterhin von
der Mark-E betreiben zu lassen. Die Verwaltung wurde gleichzeitig beauftragt,
diesen Zeitraum für weitere Verhandlungen zu nutzen.
In Ausführung dieses Beschlusses hat die Verwaltung Überlegungen
angestellt, in welcher Weise die Aufgabe der öffentlichen Straßenbeleuchtung
zukünftig durchgeführt werden soll.
Hierzu wurde die auf Vergaberecht & Privatisierungen spezialisierte
Kanzlei BIRD & BIRD eingeschaltet, die beauftragt wurde, den Sachverhalt
auch unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise vergaberechtsfreien
Konstellation zu prüfen.
2.
Vergaberechtssituation
Die Kanzlei BIRD & BIRD führte in ihrem schriftlichen Gutachten vom
06.11.2003 aus, dass eine Fortsetzung des bereits gekündigten Vertrages über
den Zeitraum von einem Jahr hinaus ohne Einhaltung vergaberechtlicher
Vorschriften nicht in Betracht kommt.
Sowohl die einvernehmliche Rücknahme der Kündigung als auch eine
längerfristige Verlängerung des Vertrages vermeide nicht die Anwendung des
Vergaberechts. Beides seien Tatbestände, die einer Neuvergabe gleich kämen.
Die beschlossene Verlängerung des Vertrages um ein weiteres Jahr ohne
wesentliche Änderung des Leistungsinhaltes sei dagegen noch nicht als
Neuabschluss des Dienstleistungsvertrages mit Mark-E zu werten, sondern als
sog. Interimslösung zulässig.
Auch ein vergaberechtsfreies sog. In-House-Geschäft komme nicht in
Betracht. Vielmehr handele es sich bei allen angedachten Konstellationen um
einen öffentlichen Auftrag i. S. d. § 99 GWB.
Auch wenn nämlich die Stadt Hagen an der Mark-E AG als selbstständigem
Rechtsträger beteiligt ist, so übe sie hierüber keine Kontrolle aus wie über
eine eigene Dienststelle. Hinzu komme, dass die Mark-E AG ihre Tätigkeit nicht
im Wesentlichen für die Stadt Hagen als öffentlichen Auftraggeber ausübt.
Im Rahmen des angedachten Modells Beleuchtungsmanagement sei
insbesondere mit Rücksicht auf die zweckmäßige Vertragslaufzeit davon
auszugehen, dass die öffentlichen Bau-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge
den einschlägigen Schwellenwert von 200.000,00 EUR überschreiten, so dass die
Beauftragung eines Dritten nicht ohne Beachtung des 4. Teils des GWB möglich
sei, sondern europaweit ausgeschrieben werden müsse.
Bezüglich des Veräußerungsmodells sei es wegen § 90 GO NRW zumindest
fraglich, ob die Stadt Hagen überhaupt berechtigt sei, die in ihrem Eigentum
stehenden Anlagen der Straßenbeleuchtung an einen fremden Dritten zu verkaufen.
Unabhängig davon falle jedoch auch dieses Modell in den
Anwendungsbereich des Vergaberechts, trotz der Vereinbarung eines nach GWB
grundsätzlich vergaberechtsfreien Rückmietvertrages; entscheidend sei nämlich
immer, ob bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein Vertrag oder
einzelne Bestandteile einen entgeltlichen, vergaberechtspflichtigen
Leistungsaustausch zwischen den Parteien regeln, was hier der Fall sei.
In der weiteren Abarbeitung wurden durch die Kanzlei BIRD & BIRD
die nach ihrer Prüfung empfehlenswerten Lösungen bezüglich der weiteren
Vorgehensweise vorgestellt. Danach bleiben zwei grundsätzliche weitere
Vorgehensweisen zur Auswahl.
a)
Beleuchtungsmanagementmodell
Sämtliche anfallenden Leistungen (Ingenieur- und Planungsleistungen
sowie operative Leistungen) werden an einen Privaten vergeben.
Die zunächst in der Beschlussvorlage vom 13.11.2003 angedachte
Variante, bei der die erforderlichen Ingenieur-Leistungen, Erstellung von
Planungen etc. an ein Ingenieurbüro und über dieses an Dritte vergeben werden,
hält die Kanzlei nicht für empfehlenswert, da wegen der Beschreibbarkeit der
einzelnen Leistungen das erstrebenswerte Verhandlungsverfahren ausscheiden
müsste. Zudem müsste in diesem Fall ggf. nach unterschiedlichen
Verdingungsordnungen vorgegangen werden, es entstünde dabei ein erhöhter
Vergabeaufwand (z. B. unterschiedliche Laufzeiten der vergebenen Aufträge) mit
erhöhten Anfechtungsrisiken.
Bei einer Gesamtvergabe eines komplexen Vertragswerkes bestünde dagegen
mit hoher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit, das sog. Verhandlungsverfahren
anzuwenden, welches das flexibelste Verfahren darstellt, da es erlaubt, noch im
Verfahren den Vertragsinhalt auszuhandeln. Zudem wäre hier entsprechend des
Schwerpunktes der Gesamtvergabe nur eine Verdingungsordnung anzuwenden.
b)
Veräußerungsmodell
Hierbei handelt es sich ursprünglich um die reine Veräußerung der
Beleuchtungsanlagen. Zwischenzeitlich hat sich gezeigt, dass die Einkleidung in
eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion Vorteile bezüglich der
vergaberechtlichen Verfahrensart mit sich bringt.
Dieses Modell könnte entsprechend dem Vorschlag der Kanzlei BIRD &
BIRD derart ge-staltet werden, dass die Stadt Hagen in Kooperation mit einem
Privaten eine GmbH gründet, wobei die Stadt Hagen die Mehrheit der
Gesellschaftsanteile hält.
Aufgabe dieses Gemeinschaftsunternehmen wäre die Durchführung der
Straßenbeleuchtung.
Gemäß § 115 GO NRW ist die Entscheidung über die Gründung einer solchen
Gesellschaft der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Insofern werden derzeit noch
Gespräche mit der Bezirksregierung Arnsberg geführt, die die gesetzlichen
Voraussetzungen der Gesellschaftsgründung zu prüfen hat.
Perspektivisch könnte die Gesellschaft für eine ausgreifende
wirtschaftliche Betätigung eingesetzt werden. Zu beachten ist dabei, dass im
Falle der kommunalen Mehrheitsbeteiligung das Gemeinschaftsunternehmen
voraussichtlich öffentlicher Auftraggeber i. S. d. § 98 GWB ist.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens
werden bei diesem Modell am ehesten erfüllt, da es sich wegen des
gesellschaftsrechtlichen Mittelbaus um eine besonders komplexe Vertragsstruktur
handelt. Für derartig komplexe Infrastrukturprojekte bzw. Kooperationen
zwischen öffentlichen und privaten Aufgabenträgern in einem gemeinsamen
Leistungsprozess ist die Anwendung des Verhandlungsverfahrens grundsätzlich
anerkannt.
Einziger Nachteil dieses Modells ist je nach Sichtweise die
stärkere Bindung an den Privaten, da dieser Mitgesellschafter wird.
Andererseits lässt sich darin jedoch auch ein Vorteil sehen, nämlich dass die
stärkere Bindung die Know-how-Übertragung des Privaten auf die Stadt Hagen
fördert.
3. Fazit
Da insgesamt die Vorteile des Veräußerungsmodelles
überwiegen, wird von der Verwaltung vorgeschlagen, dieses Modell zu
konkretisieren und mit dem Ziel der Umsetzung zum 01.01.2005 vorzubereiten.
1.
Die
öffentliche Straßenbeleuchtung wird ab 01.01.2005 nach Maßgabe des Ver-äußerungsmodelles
betrieben.
2. Die Verwaltung wird
beauftragt, die für die Realisierung dieses Modelles notwendigen vergabe- und
gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen beschlussreif vorzubereiten.

27.04.2004 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen
1.
Die
öffentliche Straßenbeleuchtung wird ab 01.01.2005 nach Maßgabe des
Ver-äußerungsmodelles betrieben.
2.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die für die Realisierung dieses Modelles notwendigen
vergabe- und gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen beschlussreif vorzubereiten.
3.
Bei der Umsetzung ist die Einsparungsvorgabe aus dem
Konsolidierungskonzept in
Höhe von 150.000 Euro einzuhalten.
|
|
x |
Einstimmig beschlossen |
29.04.2004 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Die öffentliche Straßenbeleuchtung wird ab 01.01.2005 nach Maßgabe des Veräußerungsmodelles betrieben.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die für die Realisierung dieses Modelles notwendigen vergabe- und gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen beschlussreif vorzubereiten.
3. Bei der Umsetzung ist die Einsparungsvorgabe aus dem Konsolidierungskonzept in Höhe von 150.000 Euro einzuhalten.