Beschlussvorlage - 0134/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 1/80 (367) -Margaretenstraße-Teil II2. Änderung nach § 13 BauGBhier: Einleitung des Verfahrens
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Erich Engel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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20.04.2004
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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27.04.2004
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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29.04.2004
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Beschlussvorschlag
Der
Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung eines vereinfachten Verfahrens
zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/80
(367) -Margaretenstraße- Teil II nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der
z.Z. gültigen Fassung.
Von einer Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 (Bürgeranhörung) wird abgesehen. Die
Beteiligung der Bürger erfolgt durch eine Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB.
Geltungsbereich:
Der zu ändernde Bereich
umfasst die Verkehrsfläche - Fußweg- zwischen Charlotten- und Tobiasweg.
Der im Sitzungssaal
ausgehängte Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses. In diesem Plan ist das
oben beschriebene Änderungsgebiet eindeutig dargestellt.
Sachverhalt
Der
Bebauungsplan Nr. 1/80 Teil II setzt zwischen den Wendeflächen am Ende der
Stichstraßen Charlottenweg und Tobiasweg einen Fußweg als Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung fest. Diese Verbindung, die aufgrund des
Höhenunterschiedes als Treppenanlage angelegt ist, dient überwiegend der
fußläufigen Erschließung der westlich angrenzenden Wohngebäude Charlottenweg 17
und Tobiasweg 16. Weil das Interesse der Öffentlichkeit an dieser
Wegeverbindung nur von untergeordneter Bedeutung ist, soll die Treppenanlage
nicht von der Stadt Hagen übernommen werden, sondern in Privatbesitz
verbleiben. Hierzu ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Die Änderung des Bebauungsplanes kann im
vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, weil die Grundzüge
der Planung durch die Änderung einer öffentlichen in eine private
Wegeverbindung nicht berührt werden.
Folgende Änderung ist vorgesehen:
Änderung der Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung -Fußweg- in eine
private Fläche (WR), die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten
ist. Es sollen folgende Rechte festgesetzt werden:
·
Gehrecht
für die Anlieger
·
Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht für die Stadtentwässerung (SEH) und die
Versorgungsträger
