Beschlussvorlage - 0166/2024

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen-Mitte aus Anlass von „Hagen blüht auf“, die als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage ist.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die City Werbegemeinschaft beantragt einen verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit „Hagen blüht auf“, der am 05.05.2024 durchgeführt werden soll.

 

Die Veranstalterin hat den Antrag mit den Höhepunkten der diesjährigen Veranstaltung, einen Plan der Veranstaltungs- und Programmfläche und Presseberichte der letzten Veranstaltung beigefügt.

 

Begründung

 

Die City Werbegemeinschaft hat beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Hagen-Mitte im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Hagen blüht auf“ am 05.05.2024 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.

 

Nach § 6 Abs. 1 LÖG dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Ein öffentliches Interesse liegt nach Nr. 1 insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Eine derartige prägende Veranstaltung stellt „Hagen blüht auf“ dar.

 

Die Veranstaltung „Hagen blüht auf“ findet bereits seit einigen Jahren regelmäßig am ersten oder zweiten Wochenende im Mai statt. Mit der Veranstaltung ziehen Leben und Farbe in die Fußngerzone ein. Mit frischer Pflanzenpracht bestückte Blumenampeln erfreuen die Besucher der Innenstadt.  Diesen farbenprächtigen Blickfang können die Besucher der Innenstadt auch nach der Veranstaltung weiter genießen, denn die Blumenampeln werden bis in den Herbst hinein gepflegt.

 

Der Hagener Schaustellerverein verwöhnt über die gesamte Veranstaltungszeit die kleinen und großen Besucher, indem die Schausteller zwischen Theaterplatz, Adolf-Nassau-Platz, Mittelstraße bis zum Friedrich-Ebert-Platz in frühlingshafter Dekoration beliebte Klassiker aber auch neue Angebote für Augen, Ohren und den Magen für die Besucher präsentieren. Außerdem versprechen die Veranstalter, die sich aus der City-Gemeinschaft, dem Hagener Schaustellerverein und der HAGEN.WIRTSCHAFTSENTWICKLUNG zusammensetzen, ein buntes Rahmen- und Bühnenprogramm.

 

Zu den Programmhöhepunkten gehört zum einen der Mittelaltermarkt, der im Volkspark und auf dem Adolf-Nassau-Platz mit Musik, Gaukelei und Jonglage, verschiedene Kinderanimationen, Händlern und Handwerkern sowie einer Taverne die Besucher unterhalten wird. Zum anderen werden an allen Tagen der Veranstaltung Food Trucks ihre Waren anbieten, verschiedene Hagener Vereine, Institutionen und Musikschulen einbezogen. Des Weiteren wird ein Autofrühling präsentiert, bei dem zehn Autohändler ihre Fahrzeuge vorstellen. Geplant ist zudem die Einbeziehung Anbieter und Vereinigungen zu alternativer Mobilität (z. B. Verkehrswende und Fahrradanbieter).

 

Ein enger räumlicher Bezug zwischen der Veranstaltung und den geöffneten Geschäften ist gegeben, da sich die teilnehmenden Geschäfte in direkter Umgebung der Veranstaltung „Hagen blüht auf“ befinden und somit eine direkte Verbindung bzw. der räumliche Bezug entsteht. Um den räumlichen Bezug deutlicher herauszustellen, wurde der Einzugsbereich der möglichen Verkaufsstellen entsprechend an die Veranstaltungsfläche angepasst.

 

Aufgrund der Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG wird das Vorliegen eines Zusammenhangs vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Somit ist das öffentliche Interesse an der ausnahmsweisen Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass von „Hagen blüht auf“ vorliegend gegeben.

 

Der Antrag einschließlich Presseberichte aus dem Vorjahr sowie der Flächenplan und der Plan der Veranstaltungsflächen sind als Anlagen 2 bis 4 beigefügt.

 

Der Einzugsbereich der Verkaufsstellen umfasst folgendes Gebiet:

Elberfelder Straße (von Konkordiastraße bis Marienstraße), Spinngasse, Goldbergstraße, Marienstraße, Karl-Marx-Straße, Kampstraße, Hohenzollernstraße, Mittelstraße, Dahlenkampstraße und Friedrich-Ebert-Platz

 

Die durch einen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Eckpunkte als regelmäßige Voraussetzung für eine zulässige Sonntagsöffnung sind erfüllt.

 

In den mittelständischen Betrieben wird die Verlängerung der Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienangehörigen aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen gelten, müssen Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen. Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen-Mitte Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.

 

Die Industrie- und Handelskammer zu Hagen, der Handelsverband NRW Südwestfalen e. V., der Märkische Arbeitgeberverband, der Gemeindeverband Katholischer Kirchen, der Evangelische Kirchenkreis Hagen, die Handwerkskammer Dortmund und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di sind gemäß § 6 Abs. 5 LÖG angehört worden. Die Stellungnahmen sind als Anlagen 5 bis 5.4 beigefügt. 

 

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 21.03.2018 das Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen Entfesselungspaket I beschlossen und damit auch das Ladenöffnungsgesetz NRW G NRW geändert. Das Gesetz ist am 29. März 2018 in Kraft getreten.

 

Das neugefasste LÖG NRW regelt die Zulässigkeit von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen neu. Ziel der Neuregelung war es, bestehende Rechtsunsicherheiten bei der Festsetzung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage zu beseitigen und für die Kommunen eine rechtssichere Möglichkeit zu schaffen, eine ausnahmsweise Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zu genehmigen.

 

Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die Anzahl der zulässigen Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen zukünftig auf acht (vorher vier) beschränkt.

Hierzu sind folgende Regelungen getroffen worden:

 

  • Die Gemeinden können durch die Verordnung eine Ladenöffnung an jährlich bis zu acht Sonn- und Feiertagen gestatten. Die Festsetzung kann dabei für das gesamte Gemeindegebiet oder bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile erfolgen. Dabei dürfen innerhalb der Gemeinde nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigeben werden.
  • Die Freigabe darf ab 13.00 Uhr und auch dann nur für einen Zeitraum von bis zu fünf Stunden erfolgen.
  • Die Freigabe ist bei Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet höchsten an einem Adventsonntag zulässig. Erfolgt eine beschränkte Freigabe z. B. auf Bezirke dürfen nicht mehr als zwei Adventsonntage je Gemeinde freigegeben werden. Der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, der 01. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser auf einen Sonntag fällt, sind ausgenommen.

 

Neben diesen Änderungen hat der Landesgesetzgeber auch die Sachgründe neugefasst, die vorliegen müssen, damit eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden kann. Dabei hat er sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07, BvR 2858/07, Rn. 152, 156, juris) betont, dass der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich zum Schutz der Sonn- und Feiertage verpflichtet ist. Dabei muss er beachten, dass die Erwerbstätigkeit in der Regel an Sonn- und Feiertagen ruhen muss; es gilt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Ausnahmen zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe sind jedoch zum Schutz höherer, gleichwertiger oder sonstiger gewichtiger Rechtsgüter möglich, solange der Gesetzgeber die Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz gewährleistet.

 

Die grundlegende Neuerung des § 6 Abs. 1 LÖG NRW besteht darin, dass eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zukünftig nicht mehr ausschließlich von einem Anlassbezug abhängig ist. Der Gesetzgeber lässt eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zukünftig vielmehr zu, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht. Die Sachgründe, die ein öffentliches Interesse darstellen können, hat der Gesetzgeber dabei in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW beispielhaft näher definiert. Eine solche Regelung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

 

Aufgabe der Gemeinde ist es, im Rahmen des Erlasses einer Verordnung zur Zulassung von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses zu prüfen. In diesem Zusammenhang müssen sie insbesondere darlegen und begründen, warum im Einzelfall ein öffentliches Interesse auf Grund eines oder mehrerer der in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW benannten Sachgründe vorliegt. Hierzu ist nach der Rechtsprechung des VG Aachen eine konkrete und einzelfallbezogene Prüfung durch Rat und Verwaltung erforderlich. Es muss für das Gericht nachvollziehbar dargestellt werden, warum gerade an diesem Sonntag ein öffentliches Interesse vorliegt, sodass die grundsätzliche Arbeitsruhe am Sonntag hier ausnahmsweise in der Abwägung weniger schützenswert ist. Allgemeine Erwägungen zum Umsatzinteresse des örtlichen Handels bzw. zur allgemeinen Lage des Handels dürfen dabei ebenso keine Rolle spielen wie das allgemeine Einkaufsinteresse der Kundschaft, da diese Erwägungen an jedem Sonntag gelten. In der Regel dürfte es daher mit größerem Aufwand verbunden sein, ein solches ausnahmsweise Vorliegen des übergeordneten öffentlichen Interesses ohne Anlassbezug begründen zu können.

 

Auch nach der neuen Rechtslage ist aber auch eine anlassbezogene Sonntagsöffnung weiterhin möglich. Auch hieran sind strenge gerichtliche Voraussetzungen nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip geknüpft. Insbesondere ist es erforderlich, die Bedeutung des Anlasses für die Stadt zu hinterfragen. Nur wirklich prägende Veranstaltungen sind diesbezüglich geeignet. Nähere Ausführungen dazu lassen sich dem Beschluss des VG Aachen sowie der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 07.12.2017, Az.: 4 B 1538/17 zum Düsseldorfer Weihnachtsmarkt entnehmen. In jedem Fall ist auch beim Anlassbezug durch Rat und Verwaltung die oben beschriebene Abwägung zwischen dem Interesse an einer Durchführung und der grundgesetzlich geschützten Sonntagsruhe vorzunehmen. Es muss klar werden, dass Hintergrund immer das Regel-Ausnahme-Prinzip sein muss. Verkaufsoffene Sonntage sind möglich. Sie müssen aber gut begründet sein und es muss deutlich werden, dass es sich bei gerade diesem Sonntag um eine Ausnahme und bedeutende Besonderheit handelt. Die örtliche Ordnungsbehörde muss im Einzelfall prüfen, ob einer oder mehrere der im § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG) genannten Sachgründe vorliegt und somit im konkreten Einzelfall die sonntägliche Ladenöffnung gerechtfertigt ist.

 

Sachgrund: Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG)

 

Die Veranstaltung „Hagen blüht auf“ findet auf dem Friedrich-Ebert-Platz, der Mittelstraße, der Hohenzollernstraße, der Elberfelder Straße, dem Volkspark, dem Adolf-Nassau-Platz und dem Theaterplatz statt. Die Verkaufsstellen, die geöffnet werden sollen, befinden sich in der Elberfelder Straße  (von Konkordiastraße bis Marienstraße), Spinngasse, Goldbergstraße, Marienstraße, Karl-Marx-Straße, Kampstraße, Hohenzollernstraße, Mittelstraße, Dahlenkampstraße und Friedrich-Ebert-Platz und somit in unmittelbarer Nähe zu dem Veranstaltungsort bzw. der Veranstaltungsfläche.

 

Ein zeitlicher Zusammenhang ist ebenfalls gegeben. Die Veranstaltung soll am 05.05.2024 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr und der verkaufsoffene Sonntag am 05.05.2024 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden, somit soll eine Ladenöffnung gesetzeskonform für die Dauer von fünf Stunden erfolgen. Ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Veranstaltung „Hagen blüht auf“ und der Ladenöffnung ist somit zu bestätigen und das öffentliche Interesse nachgewiesen.

 

Ein Veranstaltungsteil ist der Mittelaltermarkt. Die Veranstaltung von Märkten, die sich mit dem Mittelalter befassen, erfreut sich seit den 1980er Jahren immer größerer Beliebtheit, auch wenn sie in den meisten Fällen keinen authentischen Inhalt haben. Im Internet lassen sich zu diesen Märkten hunderte Seiten finden, die für die Monate Mai bis Oktober quer durch die Republik eine Unmenge an Terminen angeben. Bei den Mittelaltermärkten handelt es sich um eine Mischung aus Volksfest, Marktveranstaltung und Treffpunkt der sich entwickelnden Heidenszene und zeigt den Besuchern einerseits eine Fantasiewelt, die sich meist an mittelalterliche Kultur leicht orientiert und gelegentlich auch historisch Verbürgtes als Grundlage hat. Das historisch Verbürgte trifft vor allem auf die Stände der Handwerker zu, die mit einfachem Werkzeug und fast ausgestorbenen Technologien Dinge des täglichen Bedarfs herstellen. Außerdem erhalten die Besucher so einen Einblick in das Leben unserer Vorfahren.

 

Ein Element, das gern mit Mittelaltermärkten verbunden wird, sind die Ritterspiele. Das Angebot schwankt sehr stark von Trödelmärkten Mittelalter-Touch und historisch anspruchsvollen Mittelalterfesten wie das „Peter-und-Paul-Fest“ in Bretten, welches als das authentischste aller Mittelalterfeste im Süddeutschen Raum gilt (Quelle: www.hpd.de).

 

Die Stadt Hagen und die HAGEN.WIRTSCHAFTSENTWICKLUNG sowie ihre Mitstreiter unternehmen erhebliche Anstrengungen, um:

 

  • ein vielfältiges Einzelhandelsangebot zu erhalten und zu stärken,
  • den zentralen Versorgungsbereich zu stärken,
  • die Hagener Innenstadt zu beleben und
  • die überörtliche Sichtbarkeit der Stadt Hagen zu steigern.

Neben Maßnahmen, die die Aufenthaltsqualität steigern, bestehen diese Anstrengungen im Wesentlichen in der Organisation von Veranstaltungen, z. B. Hagen Karibisch, Beachvolleyball u. ä.. Viele Veranstaltungen dienen allein der Belebung der Innenstadt und der überörtlichen Sichtbarkeit und nicht dem Einzelhandel. So finden diese Veranstaltungen vorwiegend am Wochenende und in den Abendstunden statt, wenn der Einzelhandel geschlossen hat und kein verkaufsoffener Sonntag durchgeführt werden soll.

 

Insgesamt sind nur für zwei Veranstaltungen in der Hagener Innenstadt ein verkaufsoffener Sonntag beabsichtigt, die dazu dienen, das vielfältige Einzelhandelsangebot sowie den zentralen Versorgungsbereich zu stärken. Diese Veranstaltungen wären „Hagen blüht auf“ und der „Weihnachtsmarkt“.

 

Beide Veranstaltungen haben eine lange Tradition und es gelingt ihnen, in großem Umfang Besucher in die Hagener Innenstadt zu ziehen und dies kommt letztlich auch dem Einzelhandel zugute. Für die Veranstaltung „Hagen blüht auf“ werden 100.000 Besucher erwartet, die in erster Linie die Veranstaltung mit den attraktiven Programmpunkten besuchen. Die Prognose stützt sich auf die Frequenzzählung aus dem Jahr 2019, die bei der Veranstaltung von „Hagen blüht auf“ durchgeführt wurde und Bestandteil des Antrages ist. Die Angaben sind von der Veranstalterin erstellt und es handelt sich um eine reine Prognose.

 

Durch die Veranstaltung „Hagen blüht auf“ wird die Attraktivität der Innenstadt gesteigert, weil mehr Aufenthaltsqualität geboten wird und mehr „Leben“ in die Innenstadt gelenkt werden kann. Veränderte Lebensgewohnheiten der Bevölkerung haben in der heutigen Zeit zur gesteigerten Bedeutung von Unterhaltung und dem Erlebnis geführt, von denen die Hagener Innenstadt profitieren kann. Die Bemühungen der Vereine und Institutionen, Veranstaltungen in die Hagener Innenstadt zu holen und durchzuführen, stärken die Stadt als Einkaufs- und Erlebnisstandort und fördert Frequenzen und Umsatz im innerstädtischen Handel.  Außerdem lösen Traditionsveranstaltungen in der Regel größere Besucherströme aus als erstmalige bzw. einmalige Veranstaltungen.

 

Die Veranstaltung findet im Zentrum des zentralen Versorgungsbereichs statt. Die Erlaubnis zur Ladenöffnung beschränkt sich auf diesen zentralen Versorgungsbereich, verschafft diesem dadurch einen Wettbewerbsvorteil und trägt so zur Stärkung dieses Bereiches und eines vielfältigen Einzelhandelsangebotes bei.

 

Fazit:

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass bereits der dargestellte Sachgrund für sich allein so gewichtig ist, dass ausnahmsweise die Ladenöffnung gegenüber der Sonntagsruhe gerechtfertigt ist.

 

Wertung der Stellungnahmen:

Die Industrie- und Handelskammer zu Hagen, der Handelsverband NRW Südwestfalen e. V., der Märkische Arbeitgeberverband, der Gemeindeverband Katholischer Kirchen, der Evangelische Kirchenkreis Hagen, die Handwerkskammer Dortmund und die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di sind gemäß § 6 Abs. 5 LÖG angehört worden.

 

Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Südwestfalen e. V. teilt in seiner Stellungnahme mit, dass er ausdrücklich dafür plädiert, den Antrag für die Sonntagsöffnung positiv zu bescheiden. Auch der Märkische Arbeitgeberverband e. V. teilt in seiner Stellungnahme mit, dass keine Bedenken gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung bestehen. Die Handwerkskammer Dortmund hat ebenfalls keine Bedenken gegen die Sonntagsöffnung.

 

Das Dekanat Hagen-Witten teilt in seiner Stellungnahme mit, dass die Veranstaltung als Traditionsveranstaltung angesehen wird. Der Vertreter der Kirche sieht jedoch den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung als gesetzlich geschützte Tage. Außerdem ist der Sonntag in der auf den christlichen Werten beruhenden Gesellschaftsordnung der „Tag für den Herrn“ und dieser soll in besonderer Weise eben anders sein als der normale Arbeitstag und sich von der Arbeitswoche abheben. Nach Ansicht der Kirchenvertreter hat es schon immer Berufe gegeben, die an Sonn- und Feiertagen ihrer Arbeit nachgingen, z. B. Polizei, Feuerwehr oder Krankenpflege. Diese Berufe dienen aber in erster Linie dem Menschen und sind nicht auf Eigennutz ausgelegt. Bei der Öffnung der Geschäfte am Sonntag sieht dies nach Ansicht der Kirche anders aus. Die Geschäftsinhaber wollen in erster Linie Gewinne erwirtschaften. Die Öffnungszeiten dienen nicht dem Allgemeinwohl und den Menschen, sondern allein dem Inhaber und seiner Umsatzmaximierung. Aus christlicher Tradition und Wertschätzung dem Sonntag als „Tag des Herrn“, als „Tag der Auferstehung“, gegenüber und auch von der christlichen Soziallehre her, die die Arbeit immer zwar als Teil der menschlichen Würde und daher den Menschen als Subjekt der Arbeit betrachtet, wird der verkaufsoffenen Sonntag von Seiten der Kirche grundsätzlich abgelehnt.

 

Die Evangelische Kirche steht dem verkaufsoffenen Sonntag grundsätzlich kritisch gegenüber, da sich der Sonntag als besonderer Tag in der Woche deutlich von den übrigen Werktagen abhebt. Gleichzeitig erkennt die Kirche aber auch, dass der verkaufsoffene Sonntag die Attraktivität der Innenstadt fördern kann und hält den Antrag für den verkaufsoffenen Sonntag für verhältnismäßig.

 

Von der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen und der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

 

Die Stellungnahmen sind als Anlage 5 bis 5.4 beigefügt.

 

Die Einwendungen gegen den verkaufsoffenen Sonntag nimmt die Verwaltung ernst. Sie hat sie geprüft und mit ihren Zielen, die sie mit der Ladenöffnung am 05.05.2024 verfolgt, abgewogen. Die dargestellten Ziele der Ladenöffnung, also insbesondere den Erhalt und die Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels und des zentralen innerstädtischen Versorgungsbereichs, die Belebung der Innenstadt über die Veranstaltung von „Hagen blüht auf“ hinaus und die Attraktivierung der Innenstadt als Freizeit- und Aufenthaltsörtlichkeit - mit den betroffenen Grundrechten der Einwohner und Gäste aus Art. 2 Grundgesetz und der Gewerbetreibenden aus Art. 12 Grundgesetz, hält die Verwaltung für so gewichtig, dass die Ladenöffnung am 05.05.2024 ausnahmsweise gerechtfertigt ist.

 

Die Verwaltung hat den für die Ladenöffnung zulässigen Bereich eng gefasst. Der fragliche Bereich ist in § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung (Anlage 1) genau benannt. Verkaufsstellen darüber hinaus, die sicher ebenfalls ein Interesse an einer Öffnung am Sonntag hätten, bleiben zur Wahrung des Regel-Ausnahme- Verhältnisses von der Öffnung ausgenommen.

 

Die überörtliche Anziehung des Standortes Hagen Innenstadt bei Veranstaltungen ist bereits grundsätzlich gegeben. Die Stadt Hagen präsentiert sich außerdem als attraktive und lebenswerte Stadt im Bereich Tourismus, Kultur und Sport, z. B. durch die ortsansässigen Museen mit wechselnden Ausstellungen oder Führungen, das Freilichtmuseum einschließlich dort stattfindender Veranstaltungen,  die Stadthalle mit aktuellen Veranstaltungen, verschiedenen Sportveranstaltungen und Sportarten auf unterschiedlichen Leistungsebenen mit hohem Zuspruch.

 

Aus den oben aufgeführten Erläuterungen zu dem Sachgrund ergibt sich, dass sich die Verwaltung Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschafft hat und als Ergebnis der Ermessensentscheidung der Verkaufsöffnung den Vorrang vor der Sonntagsruhe eingeräumt hat.

 

Zur Durchführung des verkaufsoffenen Sonntages gemäß § 6 Abs. 4 LÖG kann die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 05.05.2024 für den Stadtteil Hagen - Mitte beschlossen werden. Gemäß § 32 Abs. 1 Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) kann die Geltungsdauer einer Ordnungsbehördliche Verordnung über einen längeren Zeitraum, jedoch nicht länger als 20 Jahre, erstreckt sein. Aus diesem Grund soll die Ordnungsbehördliche Verordnung für dieses Jahr und die Jahre 2025 bis 2027 erlassen werden. Es wird daher gebeten, die als Anlage 1 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

X

keine Auswirkungen (o)

 

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Dr. Andrè Erpenbach

Beigeordneter

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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12.03.2024 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

Erweitern

11.04.2024 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen