Beschlussvorlage - 0183/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für kommerzielle Angebote sexueller Art in der Stadt Hagen vom 24.09.2014 sowie II. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen vom 15.07.2013
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Emilia Ickert
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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21.03.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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11.04.2024
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Beschlussvorschlag
Die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für kommerzielle Angebote sexueller Art in der Stadt Hagen wird, wie sie als Anlage 1 Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0183/2024) ist, mit Wirkung vom 01.01.2025 beschlossen.
Der II. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen vom 15.07.2013 wird, wie er als Anlage 2 Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0183/2024) ist, mit Wirkung ab 01.07.2024 beschlossen.
Realisierungstermin: 01.01.2025 bzw. 01.07.2024
Sachverhalt
Kurzfassung
Neben der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen, in der die herkömmlichen Vergnügungssteuertatbestände geregelt sind, besteht seit 01.01.2015 die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für kommerzielle Angebote sexueller Art in der Stadt Hagen. Diese Satzung wird aufgrund des geringen Steueraufkommens mit Wirkung ab 01.01.2025 aufgehoben.
Folgende Änderungen der Vergnügungssteuersatzung werden mit Wirkung ab 01.07.2024 durch den Nachtrag II beschlossen:
In der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen wird der Steuertatbestand des § 1 Nr. 1 (Tanzveranstaltungen gewerblicher Art) aufgehoben.
Die Steuersätze für Apparate mit Gewinnmöglichkeit (§ 9 der Satzung) werden angehoben. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten steigt der Steuersatz von 13% auf 22% des Einspielergebnisses. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen steigt der Steuersatz von 21% auf 22% des Einspielergebnisses.
Begründung
Nach Vergleich der Erhebung der Vergnügungssteuer in Hagen und in den anderen Großstädten in Nordrhein-Westfalen werden mehrere Änderungen der Erhebungspraxis und der Höhe der Steuersätze befürwortet.
- Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall ineffektiver oder nicht zeitgemäßer Steuertatbestände
a) Vergnügungssteuer für kommerzielle Angebote sexueller Art
b) Tanzveranstaltungen und Diskotheken - Anpassung von Steuersätzen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
a) Angleichung der Steuersätze bei Spielhallen und Gaststätten
b) Erhöhung des Steuersatzes von 21% auf 22%
1 a) Steuer für kommerzielle Angebote sexueller Art:
Die Steuer wurde in Hagen zum 01.01.2015 als Konsolidierungsmaßnahme eingeführt. Das Einnahmeziel wurde anfänglich auf 20.000 € beziffert und beträgt im aktuellen Haushaltsicherungskonzept 15.000 €. Die Einnahmen haben sich wie folgt entwickelt (in €):
Jahr Anordnungssoll Ist
2015 19.635 13.611
2016 29.499 18.612
2017 21.600 22.500
2018 26.025 24.825
2019 29.814 23.122
2020 5.451 4.851
2021 7.014 7.014
2022 15.471 10.980
2023 14.400 11.160
Die Erhebung der Steuer ist offensichtlich zunehmend unwirtschaftlich. Die Satzung besteuert, um den Personalaufwand niedrig zu halten, nur die gewerbsmäßige Einräumung der entgeltlichen Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen, keine Straßenprostitution. Nur aus diesem Grund konnte sie ohne zusätzliches Personal umgesetzt werden. Es werden die angemeldeten Bordelle u.Ä. besteuert.
Aufgrund der Corona Krise brachen die Einnahmen weg und erreichten danach nicht wieder das vorherige Niveau. Die tatsächlich von der Stadtkasse vereinnahmten Beträge bleiben noch hinter den Steuerforderungen zurück.
Weiterhin sprechen rechtliche Aspekte gegen diese Steuer in dieser Form: Die „ehrlichen“ Gewerbetreibenden, die ihr Gewerbe offiziell beim Ordnungsamt angemeldet haben (im Wesentlichen sind das die Betriebe in der Düppenbecker Straße), monieren zu Recht, dass die illegale Wohnungsprostitution nicht erfasst wird. Steuern zahlen in der Praxis die Betriebe, die noch einigermaßen den staatlichen Anforderungen (Prostituiertenschutzgesetz) nachkommen und die den Frauen, die Dienste anbieten, noch halbwegs vertretbare Arbeitsbedingungen anbieten. Die illegalen Aktivitäten jedoch, bei denen den Frauen kein staatlicher Schutz zukommen kann, finden im Dunkeln statt und werden demzufolge auch nicht besteuert. Es besteht demnach ein Vollzugsdefizit, welches die Stadt nur durch erheblichen zusätzlichen Personaleinsatz beim Ordnungsamt und bei der Steuerabteilung beheben könnte. Dieser Personaleinsatz würde jedoch noch unwirtschaftlicher sein als im derzeitigen Zustand.
Die Aufhebung der Satzung erfolgt zum 01.01.2025, weil für das Jahr 2024 bereits Jahresbescheide erlassen worden sind.
Finanzielle Auswirkungen ab 2025: -15.000€.
1 b) Tanzveranstaltungen, Discotheken
Dieser Steuertatbestand gehört schon immer zu den besteuerten Vergnügungen. Seine Bedeutung ist jedoch permanent zurückgegangen. Die Einnahmen sind in den vergangenen Jahren ebenfalls zurückgegangen:
Jahr Anordnungssoll (€)
2015 50.518
2016 38.375
2017 31.303
2018 24.873
2019 23.461
2020 3.881
2021 0
2022 8.433
2023 9.072
Die Einnahmen sind ebenfalls aufgrund der Corona Krise eingebrochen. Aber auch vorher schon war ein deutlicher Abwärtstrend zu erkennen. Zugkräftige Tanzveranstaltungen, z.B. in der Stadthalle, werden weniger beliebt. Aktuell gibt es in Hagen nur noch zwei Discotheken.
Die Unrentabilität ist nicht so deutlich wie bei der Steuer für kommerzielle Angebote sexueller Art, aber auch hier ist ein Vollzugsdefizit zu beklagen. Einmalige Tanzveranstaltungen – die ohnehin rar geworden sind – müssten in den Medien verfolgt werden; verantwortliche Betreiber müssten ermittelt werden. In den Zeitungen wird kaum noch geworben; die Werbung im Internet findet auf vielfältige Art statt und macht eine Identifizierung steuerpflichtiger Veranstalter schwierig.
Beim Bemühen, Tanzveranstaltungen zu besteuern, ergeben sich weitere Hindernisse, die ggfls. von einem Außendienst bereinigt werden müssten: Große Partys versuchen regelmäßig, den offiziellen Kartenpreis zu drücken, indem sogenannte Zugaben (z.B. im Eintrittspreis enthaltene Getränke) gegengerechnet werden. Hier muss im Einzelfall vorab verhandelt und evtl. kontrolliert werden. Weiterhin gibt es Abgrenzungsprobleme zu Konzerten und Ähnlichem. Es gibt beispielsweise rechtliche Auseinandersetzungen, ob Veranstaltungen mit einem Discjockey, der Platten auflegt und behauptet, durch Scratchen Kunst zu produzieren, überhaupt besteuert werden dürfen. Bei Konzerten wird – je nach Charakter der Veranstaltung – spontan mitgetanzt. All diese Aspekte erschweren die rechtssichere und wirtschaftliche Erhebung dieser Steuer.
Wie eine aktuelle Analyse der Satzungen der Großstädte in Nordrhein-Westfalen ergibt, verzichtet inzwischen ein guter Teil der Städte auf die Besteuerung der Tanzveranstaltungen (Essen, Hamm, Münster, Remscheid, Wuppertal, Düsseldorf, Neuss, Mönchengladbach).
Jährliche finanzielle Auswirkungen: -10.000€ .
2 a) Angleichung der Steuersätze bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Seit langer Zeit wird für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten ein niedrigerer Steuersatz verlangt als in Spielhallen. Diese Unterscheidung folgte dem Gedanken, dass das Spielsuchtpotential in Gaststätten niedriger sei als in Spielhallen. Mittlerweile haben sich die gängige Praxis und die Sichtweise geändert.
Hagen ist inzwischen neben Essen die einzige Großstadt in NRW, die für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten einen abgesenkten Steuersatz verlangt. Im Austausch mit anderen Städten werden auch gute sachliche Gründe für eine Angleichung genannt: das Suchtpotential der Apparate in Gaststätten kann nicht mehr als niedriger im Vergleich zu Spielhallen bezeichnet werden. Bei Spielhallen gibt es mittlerweile zahlreiche gesetzliche Auflagen zur Bekämpfung der Spielsucht: u.a. Verbot für Jugendliche; Schulung von Mitarbeiter:innen zur Suchtprävention; Auslegung von Informationsmaterial zur Spielsucht; größere Abstände zwischen den Apparaten. In Gaststätten hält man sich dagegen unbefangen auf und lernt die Existenz und Funktionsweise von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ohne Weiteres kennen. Für eine Unterscheidung beim Steuersatz wird deshalb allgemein keine Rechtfertigung mehr gesehen.
Es wird deshalb vorgeschlagen, den Steuersatz in Gaststätten (derzeit 13%) denen in Spielhallen (derzeit 21%) gleichzusetzen.
2 b) Anpassung des Steuersatzes für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit:
Eine Auswertung aus 24 Großstädten in NRW, von denen 17 den Steuermaßstab wie Hagen, also das Einspielergebnis, verwenden, ergibt an Steuersätzen:
24% 1 Stadt
22% 8 Städte
20% 6 Städte
19% 2 Städte
In Hagen liegt der Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen seit 2015 bei 21%. Der Steuersatz darf, um rechtlich Bestand zu haben, nicht willkürlich gewählt werden, und er darf gegenüber dem Unternehmer (Apparateaufsteller) keine erdrosselnde Wirkung haben. Nach einer Klagewelle wegen angeblicher erdrosselnder Wirkung der Steuersätze vor rund 10 bis 15 Jahren ist es ruhiger geworden. Die zuletzt bekannt gewordenen Urteile haben in keinem Fall festgestellt, dass der Steuersatz zu hoch sei. In Anbetracht der Steuersätze in den übrigen Großstädten in NRW und in Anbetracht der stabilen Situation in Hagen (kein Spielhallensterben) ist eine Anhebung des Steuersatzes auf 22% zu rechtfertigen.
Finanzielle Auswirkungen:
Änderungen am Volumen der Vergnügungssteuer durch Satzungsänderung 2024/25 | ||
| 2.HJ 2024 | ab 2025 |
Veränderung durch |
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Apparate mit Gewinnmöglichkeit | 330.000 | 660.000 |
Wegfall der Steuer auf kommerzielle Angebote sexueller Art | 0 | -15.000 |
Wegfall Tanzbesteuerung | -5.000 | -10.000 |
Summe | 325.000 | 635.000 |
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
| |
x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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9,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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59,3 kB
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