Beschlussvorlage - 0076/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt, den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr 20/77 (326) 1. Änderung, Teil II/2 “Sanierung Haspe - Freizeitanlage, Sportanlage und Gewerbe” mit den in violett eingetragenen Änderungen/Ergänzungen nebst der Begründung vom 26.02.1996 einschließlich der Zusatzbegründungen vom 20.10.1998 und 13.02.2004 nach §§ 2 und 10 BauGB (in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)) in der jeweils z. Z. gültigen Fassung.

 

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Sachverhalt

Im Rahmen des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20/77 (326) “Sanierung Haspe – Freizeitanlage, Sportanlage, Gewerbe” wurde das Plangebiet in die Teilbereiche II/1 und II/2 aufgeteilt.

Das Grundstück des Möbelhauses Leeners (Teil II/2) wurde aus dem Geltungsbereich herausgenommen (siehe auch Ergänzungsbegründung vom 20.10.1998), um für dieses Grundstück die Nutzungsart in Abhängigkeit von der vorhandenen Nutzung und deren ggf. beabsichtigte Erweiterung neu zu definieren. Dieser Nutzungseinschränkung entsprechende Vorhaben sollten zunächst aufgrund der bereits im Rahmen des vorgannten Verfahren zur 1. Änderung erfolgten Abwägung der Beteiligung/Offenlegung nach § 33 Abs. 1 BauGB ermöglicht werden.

 

Das Verfahren des Bebauungsplans 20/77 (326) “Sanierung Haspe – Freizeitanlage, Sportanlage, Gewerbe”, 1. Änderung,Teil II/1 wurde zur Rechtskraft geführt.

 

Das Verfahren des Bebauungsplans 20/77 (326) “Sanierung Haspe – Freizeitanlage, Sportanlage, Gewerbe”, 1. Änderung,Teil II/2 wurde aufgrund der vorgenannt festgestellten Bebaubarkeit nach § 33 Abs. 1 BauGB nicht weitergeführt.

 

Der nunmehr beantragten Erweiterung des Möbelhauses vom 16.10.2002 wurde allerdings seitens der Bauordnungsbehörde sowie auch im Widerspruch von der Bezirksregierung Arnsberg nicht stattgegeben. Beide Behörden berufen sich auf eine obergerichtliche Entscheidung, dass aufgrund der zeitlichen Distanz zwischen erstmaligem Stand nach § 33 BauGB in 1998 und heute dieser § 33 Abs. 1 BauGB nicht mehr greife.

 

Um aber das Erweiterungsvorhaben kurzfristig genehmigen zu können, dies entspricht auch der Intention der Bezirksvertretung Haspe, und damit ggf. gegebenen Schadensersatzforderungen des Möbelhauses abwenden zu können, muss vorerst unmittelbar auf der Basis der Festsetzungen der 1. Änderung Planungsrecht geschaffen werden.

 

Die konkrete Definition der Nutzungsart soll parallel in einem eingeschränkten Änderungsverfahren nach § 13 BauGB erfolgen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

09.03.2004 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

11.03.2004 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen