Beschlussvorlage - 0018-1/2024

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Absicht der Verwaltung zur Kenntnis, im Zusammenhang mit dem HSK 2024/25 die unten beschriebenen Änderungen der Vergnügungssteuererhebung vorzubereiten.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für kommerzielle Angebote sexueller Art in der Stadt Hagen soll aufgrund des geringen Steueraufkommens aufgehoben werden.

In der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen soll der Steuertatbestand des § 1 Nr. 1 (Tanzveranstaltungen gewerblicher Art) aufgehoben werden.

Die Steuersätze für Apparate mit Gewinnmöglichkeit (§ 9 der Satzung) sollen angehoben werden. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten soll der Steuersatz von 13% auf 22% des Einspielergebnisses steigen. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen soll der Steuersatz von 21% auf 22% des Einspielergebnisses steigen.

 

 

Begründung

 

Nach Vergleich der Erhebung der Vergnügungssteuer in Hagen und in den anderen nordrhein-westfälischen Großstädten in NRW werden mehrere Änderungen der Erhebungspraxis und der Höhe der Steuersätze befürwortet.

 

  1. Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall ineffektiver oder nicht zeitgemäßer Steuertatbestände
    a) Steuer für kommerzielle Angebote sexueller Art
    b) Tanzveranstaltungen und Diskotheken
  2. Anpassung von Steuersätzen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
    a) Angleichung der Steuersätze bei Spielhallen und Gaststätten
    b) Erhöhung des Steuersatzes von 21% auf 22%

 

1 a)    Steuer für kommerzielle Angebote sexueller Art:

 

Die Steuer wurde in Hagen zum 01.01.2015 als Konsolidierungsmaßnahme eingeführt. Das Einnahmeziel wurde auf 20.000 € beziffert. Die Einnahmen haben sich wie folgt entwickelt (in €):

 

Jahr  Anordnungssoll  Ist

2015  19.635  13.611

2016  29.499  18.612

2017  21.600  22.500

2018  26.025  24.825

2019  29.814  23.122

2020    5.451    4.851

2021    7.014    7.014

2022  15.471  10.980

2023  14.400  11.160

 

Die Erhebung der Steuer ist offensichtlich zunehmend unwirtschaftlich. Die Satzung besteuert, um den Personalaufwand niedrig zu halten, nur die gewerbsmäßige Einräumung der entgeltlichen Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen, keine Straßenprostitution. Nur aus diesem Grund konnte sie umgesetzt werden ohne zusätzliches Personal. Es werden die angemeldeten Bordelle u.Ä. besteuert.

 

Aufgrund der Coronakrise brachen die Einnahmen weg und erreichten danach nicht wieder das vorherige Niveau. Die tatsächlich von der Stadtkasse vereinnahmten Beträge bleiben noch hinter den Steuerforderungen zurück.

 

Weiterhin sprechen rechtliche Aspekte gegen diese Steuer in dieser Form: Die „ehrlichen“ Gewerbetreibenden, die das Gewerbe offiziell bei 32 angemeldet haben (im Wesentlichen sind das die Betriebe in der Düppenbecker Straße), monieren zu Recht, dass die illegale Wohnungsprostitution nicht erfasst wird. Steuern zahlen in der Praxis die Betriebe, die noch einigermaßen den staatlichen Anforderungen (Prostituiertenschutzgesetz) nachkommen und den Frauen, die Dienste anbieten, noch halbwegs vertretbare Arbeitsbedingungen anbieten. Die illegalen Aktivitäten, bei denen den Frauen kein staatlicher Schutz zukommen kann, finden im Dunkeln statt und werden demzufolge auch nicht besteuert. Es besteht demnach ein Vollzugsdefizit, das die Stadt nur durch erheblichen zusätzlichen Personaleinsatz beim Ordnungsamt und bei der Steuerabteilung beheben könnte. Dieser Personaleinsatz würde jedoch noch unwirtschaftlicher sein als im derzeitigen Zustand. 

 

 

1 b)    Tanzveranstaltungen, Discotheken

 

Dieser Steuertatbestand gehört schon immer zu den besteuerten Vergnügungen. Seine Bedeutung ist jedoch permanent zurückgegangen. Die Einnahmen sind in den vergangenen Jahren ebenfalls zurückgegangen:

 

Jahr  Anordnungssoll (€) 

2015   50.518

2016   38.375

2017   31.303

2018   24.873

2019   23.461

2020     3.881

2021            0

2022     8.433

2023     9.072

 

Die Einnahmen sind natürlich aufgrund der Coronakrise eingebrochen. Aber auch vorher schon war ein deutlicher Abwärtstrend zu erkennen. Zugkräftige Tanzveranstaltungen, z.B. in der Stadthalle, werden weniger beliebt.  Aktuell gibt es in Hagen nur noch zwei Discotheken.

 

Die Unrentabilität ist nicht so deutlich wie bei der Steuer für kommerzielle Angebote sexueller Art, aber auch hier ist ein Vollzugsdefizit zu beklagen. Einmalige Tanzveranstaltungen die ohnehin rar geworden sind ssten in den Medien verfolgt werden; verantwortliche Betreiber müssten ermittelt werden. In den

 

Zeitungen wird kaum noch geworben; die Werbung im Internet findet auf vielfältige Art statt und macht eine Identifizierung steuerpflichtiger Veranstalter schwierig. 

 

Beim Bemühen, Tanzveranstaltungen zu besteuern, ergeben sich weitere Hindernisse, die ggfls. von einem Außendienst bereinigt werden müssten: Große Partys versuchen regelmäßig, den offiziellen Kartenpreis zu drücken, indem sogenannte Zugaben (z.B. im Eintrittspreis enthaltene Getränke) gegengerechnet werden. Hier muss im Einzelfall vorab verhandelt und evtl. kontrolliert werden. Weiterhin gibt es Abgrenzungsprobleme zu Konzerten und Ähnlichem. Es gibt rechtliche Auseinandersetzungen, ob Veranstaltungen mit einem Discjockey, der Platten auflegt und behauptet, durch Scratchen Kunst zu produzieren, überhaupt besteuert werden dürfen. Bei Konzerten wird je nach Charakter der Veranstaltung spontan mitgetanzt. All diese Aspekte erschweren die rechtssichere und wirtschaftliche Erhebung dieser Steuer.

 

Wie eine aktuelle Analyse der Satzungen der Großstädte in NRW ergibt, verzichtet inzwischen ein guter Teil der Städte auf die Besteuerung der Tanzveranstaltungen (Essen, Hamm, Münster, Remscheid, Wuppertal, Düsseldorf, Neuss, Mönchengladbach).

 

 

2 a)    Angleichung der Steuersätze bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 

 

Seit langer Zeit wird für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten ein niedrigerer Steuersatz verlangt als in Spielhallen. Diese Unterscheidung folgte dem Gedanken, dass das Spielsuchtpotential in Gaststätten niedriger sei als in Spielhallen. Mittlerweile haben sich die gängige Praxis und die Sichtweise geändert.

 

Hagen ist inzwischen neben Essen die einzige Großstadt in NRW, die für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten einen abgesenkten Steuersatz verlangt. Im Austausch mit anderen Städten werden auch gute sachliche Gründe für eine Angleichung genannt: das Suchtpotential der Apparate in Gaststätten kann nicht mehr als niedriger im Vergleich zu Spielhallen bezeichnet werden. Bei Spielhallen gibt es mittlerweile zahlreiche gesetzliche Auflagen zur Bekämpfung der Spielsucht: Verbot für Jugendliche; Schulung von Mitarbeiterinnen zur Suchtprävention; Auslegung von Informationsmaterial zur Spielsucht; größere Abstände zwischen den Apparaten. In Gaststätten hält man sich dagegen unbefangen auf und lernt die Existenz und Funktionsweise von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ohne Weiteres kennen. Für eine Unterscheidung beim Steuersatz wird allgemein kein Grund mehr gesehen.

 

Es wird deshalb vorgeschlagen, den Steuersatz in Gaststätten denen in Spielhallen gleichzusetzen.

 

 

2 b)    Anpassung des Steuersatzes für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit:

 

Eine Auswertung aus 24 Großstädten in NRW, von denen 17 den Steuermaßstab wie Hagen, also das Einspielergebnis, verwenden, ergibt an Steuersätzen:

 

24% 1 Stadt

22% 8 Städte

20% 6 Städte

19%  2 Städte

 

Der Steuersatz darf nicht willkürlich gewählt werden, und er darf gegenüber dem Unternehmer (Apparateaufsteller) keine erdrosselnde Wirkung haben. Nach einer Klagewelle wegen angeblicher erdrosselnder Wirkung der Steuersätze vor rund 10 bis 15 Jahren ist es ruhiger geworden. Die zuletzt bekannt gewordenen Urteile haben in keinem Fall festgestellt, dass der Steuersatz zu hoch sei. In Anbetracht der Steuersätze insgesamt in NRW und in Anbetracht der stabilen Situation in Hagen (kein Spielhallensterben) ist eine Anhebung des Steuersatzes auf 22% zu rechtfertigen.

 

Die Anhebung der Steuersätze aus 2a) und 2b) wird etwa 660.000 € Mehreinnahmen im Jahr bewirken.             

 

Finanzielle Auswirkungen:

Mehreinnahmen in 2024:  325.000 €

Mehreinnahmen ab 2025: 630.000 €

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

x

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

 

x

keine Auswirkungen (o)

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

wie in der Vorlage dargestellt

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Christoph Gerbersmann

Oberbürgermeister

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

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Beschlüsse

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01.02.2024 - Haupt- und Finanzausschuss - zur Kenntnis genommen