Beschlussvorlage - 0018-1/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungen in den Vergnügungssteuersatzungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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01.02.2024
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für kommerzielle Angebote sexueller Art in der Stadt Hagen soll aufgrund des geringen Steueraufkommens aufgehoben werden.
In der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen soll der Steuertatbestand des § 1 Nr. 1 (Tanzveranstaltungen gewerblicher Art) aufgehoben werden.
Die Steuersätze für Apparate mit Gewinnmöglichkeit (§ 9 der Satzung) sollen angehoben werden. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten soll der Steuersatz von 13% auf 22% des Einspielergebnisses steigen. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen soll der Steuersatz von 21% auf 22% des Einspielergebnisses steigen.
Begründung
Nach Vergleich der Erhebung der Vergnügungssteuer in Hagen und in den anderen nordrhein-westfälischen Großstädten in NRW werden mehrere Änderungen der Erhebungspraxis und der Höhe der Steuersätze befürwortet.
- Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall ineffektiver oder nicht zeitgemäßer Steuertatbestände
a) Steuer für kommerzielle Angebote sexueller Art
b) Tanzveranstaltungen und Diskotheken - Anpassung von Steuersätzen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
a) Angleichung der Steuersätze bei Spielhallen und Gaststätten
b) Erhöhung des Steuersatzes von 21% auf 22%
1 a) Steuer für kommerzielle Angebote sexueller Art:
Die Steuer wurde in Hagen zum 01.01.2015 als Konsolidierungsmaßnahme eingeführt. Das Einnahmeziel wurde auf 20.000 € beziffert. Die Einnahmen haben sich wie folgt entwickelt (in €):
Jahr Anordnungssoll Ist
2015 19.635 13.611
2016 29.499 18.612
2017 21.600 22.500
2018 26.025 24.825
2019 29.814 23.122
2020 5.451 4.851
2021 7.014 7.014
2022 15.471 10.980
2023 14.400 11.160
Die Erhebung der Steuer ist offensichtlich zunehmend unwirtschaftlich. Die Satzung besteuert, um den Personalaufwand niedrig zu halten, nur die gewerbsmäßige Einräumung der entgeltlichen Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen, keine Straßenprostitution. Nur aus diesem Grund konnte sie umgesetzt werden ohne zusätzliches Personal. Es werden die angemeldeten Bordelle u.Ä. besteuert.
Aufgrund der Coronakrise brachen die Einnahmen weg und erreichten danach nicht wieder das vorherige Niveau. Die tatsächlich von der Stadtkasse vereinnahmten Beträge bleiben noch hinter den Steuerforderungen zurück.
Weiterhin sprechen rechtliche Aspekte gegen diese Steuer in dieser Form: Die „ehrlichen“ Gewerbetreibenden, die das Gewerbe offiziell bei 32 angemeldet haben (im Wesentlichen sind das die Betriebe in der Düppenbecker Straße), monieren zu Recht, dass die illegale Wohnungsprostitution nicht erfasst wird. Steuern zahlen in der Praxis die Betriebe, die noch einigermaßen den staatlichen Anforderungen (Prostituiertenschutzgesetz) nachkommen und den Frauen, die Dienste anbieten, noch halbwegs vertretbare Arbeitsbedingungen anbieten. Die illegalen Aktivitäten, bei denen den Frauen kein staatlicher Schutz zukommen kann, finden im Dunkeln statt und werden demzufolge auch nicht besteuert. Es besteht demnach ein Vollzugsdefizit, das die Stadt nur durch erheblichen zusätzlichen Personaleinsatz beim Ordnungsamt und bei der Steuerabteilung beheben könnte. Dieser Personaleinsatz würde jedoch noch unwirtschaftlicher sein als im derzeitigen Zustand.
1 b) Tanzveranstaltungen, Discotheken
Dieser Steuertatbestand gehört schon immer zu den besteuerten Vergnügungen. Seine Bedeutung ist jedoch permanent zurückgegangen. Die Einnahmen sind in den vergangenen Jahren ebenfalls zurückgegangen:
Jahr Anordnungssoll (€)
2015 50.518
2016 38.375
2017 31.303
2018 24.873
2019 23.461
2020 3.881
2021 0
2022 8.433
2023 9.072
Die Einnahmen sind natürlich aufgrund der Coronakrise eingebrochen. Aber auch vorher schon war ein deutlicher Abwärtstrend zu erkennen. Zugkräftige Tanzveranstaltungen, z.B. in der Stadthalle, werden weniger beliebt. Aktuell gibt es in Hagen nur noch zwei Discotheken.
Die Unrentabilität ist nicht so deutlich wie bei der Steuer für kommerzielle Angebote sexueller Art, aber auch hier ist ein Vollzugsdefizit zu beklagen. Einmalige Tanzveranstaltungen – die ohnehin rar geworden sind – müssten in den Medien verfolgt werden; verantwortliche Betreiber müssten ermittelt werden. In den
Zeitungen wird kaum noch geworben; die Werbung im Internet findet auf vielfältige Art statt und macht eine Identifizierung steuerpflichtiger Veranstalter schwierig.
Beim Bemühen, Tanzveranstaltungen zu besteuern, ergeben sich weitere Hindernisse, die ggfls. von einem Außendienst bereinigt werden müssten: Große Partys versuchen regelmäßig, den offiziellen Kartenpreis zu drücken, indem sogenannte Zugaben (z.B. im Eintrittspreis enthaltene Getränke) gegengerechnet werden. Hier muss im Einzelfall vorab verhandelt und evtl. kontrolliert werden. Weiterhin gibt es Abgrenzungsprobleme zu Konzerten und Ähnlichem. Es gibt rechtliche Auseinandersetzungen, ob Veranstaltungen mit einem Discjockey, der Platten auflegt und behauptet, durch Scratchen Kunst zu produzieren, überhaupt besteuert werden dürfen. Bei Konzerten wird – je nach Charakter der Veranstaltung – spontan mitgetanzt. All diese Aspekte erschweren die rechtssichere und wirtschaftliche Erhebung dieser Steuer.
Wie eine aktuelle Analyse der Satzungen der Großstädte in NRW ergibt, verzichtet inzwischen ein guter Teil der Städte auf die Besteuerung der Tanzveranstaltungen (Essen, Hamm, Münster, Remscheid, Wuppertal, Düsseldorf, Neuss, Mönchengladbach).
2 a) Angleichung der Steuersätze bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Seit langer Zeit wird für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten ein niedrigerer Steuersatz verlangt als in Spielhallen. Diese Unterscheidung folgte dem Gedanken, dass das Spielsuchtpotential in Gaststätten niedriger sei als in Spielhallen. Mittlerweile haben sich die gängige Praxis und die Sichtweise geändert.
Hagen ist inzwischen neben Essen die einzige Großstadt in NRW, die für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten einen abgesenkten Steuersatz verlangt. Im Austausch mit anderen Städten werden auch gute sachliche Gründe für eine Angleichung genannt: das Suchtpotential der Apparate in Gaststätten kann nicht mehr als niedriger im Vergleich zu Spielhallen bezeichnet werden. Bei Spielhallen gibt es mittlerweile zahlreiche gesetzliche Auflagen zur Bekämpfung der Spielsucht: Verbot für Jugendliche; Schulung von Mitarbeiterinnen zur Suchtprävention; Auslegung von Informationsmaterial zur Spielsucht; größere Abstände zwischen den Apparaten. In Gaststätten hält man sich dagegen unbefangen auf und lernt die Existenz und Funktionsweise von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ohne Weiteres kennen. Für eine Unterscheidung beim Steuersatz wird allgemein kein Grund mehr gesehen.
Es wird deshalb vorgeschlagen, den Steuersatz in Gaststätten denen in Spielhallen gleichzusetzen.
2 b) Anpassung des Steuersatzes für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit:
Eine Auswertung aus 24 Großstädten in NRW, von denen 17 den Steuermaßstab wie Hagen, also das Einspielergebnis, verwenden, ergibt an Steuersätzen:
24% 1 Stadt
22% 8 Städte
20% 6 Städte
19% 2 Städte
Der Steuersatz darf nicht willkürlich gewählt werden, und er darf gegenüber dem Unternehmer (Apparateaufsteller) keine erdrosselnde Wirkung haben. Nach einer Klagewelle wegen angeblicher erdrosselnder Wirkung der Steuersätze vor rund 10 bis 15 Jahren ist es ruhiger geworden. Die zuletzt bekannt gewordenen Urteile haben in keinem Fall festgestellt, dass der Steuersatz zu hoch sei. In Anbetracht der Steuersätze insgesamt in NRW und in Anbetracht der stabilen Situation in Hagen (kein Spielhallensterben) ist eine Anhebung des Steuersatzes auf 22% zu rechtfertigen.
Die Anhebung der Steuersätze aus 2a) und 2b) wird etwa 660.000 € Mehreinnahmen im Jahr bewirken.
Finanzielle Auswirkungen:
Mehreinnahmen in 2024: 325.000 €
Mehreinnahmen ab 2025: 630.000 €
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
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x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
