Beschlussvorlage - 0789-1/2023

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung

 

Diese Vorlage ersetzt die Vorlage 0789/2023. Die Antworten auf offen gebliebene Fragen und zwischenzeitlich im Naturschutzbeirat gestellte Fragen wurden hier in den Text der Vorlage 0789/2023 eingearbeitet.

 

Begründung

 

Aufgrund der jüngsten öffentlichen Berichterstattungen zu den Erweiterungsoptionen des Steinbruches Donnerkuhle in Richtung des Haßleyer Feldes ist seitens der Politik die Bitte an die Verwaltung herangetragen worden, in einer öffentlichen Vorlage die Auswirkungen auf den Ortsteil Emst/Haßley nachvollziehbar und transparent für alle Einwohnenden der Stadt darzustellen. Dem folgend stellt diese Vorlage die derzeitige Situation und mögliche zukünftige Genehmigungsszenarien einer Erweiterung des Steinbruches „Donnerkuhle“ dar.

 

Die Firma „Lhoist“ betreibt in ihrem Werk Hagen-Halden den Steinbruch „Donnerkuhle“, der mit seinem Genehmigungsumfang aus dem Jahr 2011, nach Kenntnis der Verwaltung, seine seitlichen und senkrechten Grenzen erreicht. Bei allen Betrieben der Steine- und Erdenindustrie besteht stetig das existentielle Interesse, durch die Sicherung und Bevorratung von potentiellen Abgrabungs- und Kompensationsflächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Standortsicherungen zum Erhalt ihrer Betriebe zu betreiben; so auch am Steinbruch „Donnerkuhle“.

 

Aufgrund landesplanerischer Vorgaben besteht neben der Versorgung der Menschen mit verschiedenen Grunddaseinsfunktionen auch die Verpflichtung, die Versorgung mit oberflächennahen Rohstoffen sicherzustellen. Es müssen daher in den Regionalplänen ausreichend „Bereiche zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ festgelegt werden. Diese Bereiche können in den Regionalplänen naturgemäß nur dort ausgewiesen werden, wo der entsprechende Rohstoff als Gestein ansteht und vorzugsweise bereits ein Betrieb zur Gewinnung des Rohstoffs besteht. Aus diesem Grund sieht der Regionalplanentwurf im Bereich des Haßleyer Feldes die Erweiterung des im rechtswirksamen Regionalplan festgelegten „Bereichs zur Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ (BSAB) in südliche Richtung vor. In der Anlage ist dieser BSAB dargestellt. Rechtskräftig festgesetzte oder zukünftig geplante Ausgleichs- und Ersatzflächen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) berührt der BSAB nicht. Der Feststellungsbeschluss zum Regionalplanentwurf wurde zwischenzeitlich am 10.11.2023 in der Verbandsversammlung gefasst. Rechtskraft wird der Regionalplanentwurf voraussichtlich im Frühjahr 2024 erlangen.

 

Der rechtskräftige Regionalplan gibt der gemeindlichen Planung die räumlichen Entwicklungslinien vor. Seine Festlegungen sind von allen öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Der im Regionalplan festgelegte Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze im Bereich „Donnerkuhle“ ist seitens der Stadt Hagen zu beachten und es sind alle Planungen und Maßnahmen auszuschließen, die mit der Rohstoffsicherung oder -gewinnung nicht vereinbar sind. Die Nutzung des Haßleyer Feldes für die Landwirtschaft bzw. für die Naherholung steht dem geplanten BSAB bis zur Realisierung einer Steinbruchnutzung nicht entgegen. Die Überplanung des Bereiches als Gewerbe- oder Wohngebiet ist hingegen nicht möglich.

 

Die Darstellung eines „Bereiches für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ in einem rechtskräftig beschlossenen Regionalplan eröffnet sodann die planungsrechtliche Möglichkeit, für diesen Bereich einen Antrag auf Erweiterung des vorhandenen Steinbruchs „Donnerkuhle“ zu stellen. Auf welcher gesetzlichen Grundlage ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss, ergibt sich daraus, bis zu welcher Tiefe eine Abgrabung erfolgen soll. Man unterscheidet dabei sogenannte "Trockenabgrabungen", bei denen der Abbau oberhalb des Niveaus des Grundwasserkörpers bleibt und sogenannte "Nassabgrabungen", bei denen der Abbau bis in den Grundwasserkörper eingreift, so dass nach Beendigung der Abgrabung ein See entsteht.

 

r eine "Trockenabgrabung" ist die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Das BImSchG hat die Aufgabe, Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen sowie schädliche Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden zu vermeiden und zu vermindern. Das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG ist ein sehr anspruchsvolles Verfahren, weil darin sämtliche Umweltauswirkungen einer Anlage (hier Steinbruch) berücksichtigt und gewürdigt werden müssen. Bezogen auf Steinbruchbetriebe bedeutet dies, dass vor allem unzumutbare Beeinträchtigungen der Umgebung durch Lärm, Staub und Erschütterungen mittels Festsetzung entsprechender einzuhaltender Grenzwerte und Auflagen im Genehmigungsbescheid abgewendet werden müssen. Bei der Genehmigung nach BImSchG handelt es sich um eine „gebundene Entscheidung“; d. h., wenn bei der beantragten Abgrabung alle Grenzwerte und die übrigen Belange mittels Regelungen im Genehmigungsbescheid eingehalten bzw. erfüllt werden können, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.

 

r eine "Nassabgrabung" ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich, da die Herstellung eines Grundwassersees nach Beendigung der Abgrabung einen Gewässerausbau im Sinne des Gesetzes darstellt. In einem solchen Planfeststellungsverfahren werden auch die Belange nach BImSchG gebündelt abgearbeitet. Allerdings ist die Entscheidung über die Feststellung des Plans, respektive der Genehmigung der Abgrabung, nicht gebunden; d. h., der Vorhabenträger hat anders als im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keinen strikten Genehmigungsanspruch, sondern lediglich einen Anspruch auf eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung. Da Wasserrechtsverfahren zur Erweiterung von Steinbrüchen kein laufendes Geschäft der Verwaltung sind, ist der Rat gem. Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO) im Rahmen seiner Allzuständigkeit zuständig, über einen solchen Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden. Zwar sieht § 10 der Hauptsatzung der Stadt eine Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen bei wasserbaulichen Maßnahmen vor, eine Erweiterung des Steinbruchs auf das Haßleyer Feld würde jedoch die Betroffenheit zweier Bezirksvertretungen, nämlich Hohenlimburg und Mitte, auslösen, so dass hier seitens der Verwaltung die Zuständigkeit des Rates gesehen wird.

 

Beiden Verfahren ist gemeinsam, dass die Antragstellerin zunächst nicht zwingend über die Erweiterungsfchen verfügen können muss. Während das Wasser-haushaltsgesetz eine enteignungsrechtliche Vorwirkung regelt, ist diese in Verfahren nach dem BImSchG (ohne Weiteres) nicht zu finden. Da es sich bei der hier angenommenen Antragssituation um ein privatnütziges Vorhaben handelt, ist jedoch davon auszugehen, dass beide Genehmigungsentscheidungen keine eigentumsrechtliche Vorwirkung entfalten würden. Unter der Voraussetzung der rechtskräftigen Festlegung eines „Bereichs für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ im Regionalplan ist r diese Flächen sowohl ein Antrag auf eine „Trockenabgrabung“ als auch auf eine „Nassabgrabung“ denkbar. Letztendlich liegt die Entscheidung darüber, in welchem flächenmäßigen und vertikalen Umfang eine Erweiterung des vorhandenen Steinbruchs innerhalb des BSAB beantragt wird, bei der Antragstellerin.

 

Bei beiden Genehmigungsverfahren wird auch die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) abgearbeitet, was zur Folge hat, dass für die durch eine Abgrabung beanspruchten Flächen an anderer Stelle Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Zu Art, Umfang und räumlicher Lage dieser erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können heute noch keine Aussagen getroffen werden. Dies ist erst bei einer Antragsstellung mit Vorlage eines „Landschaftspflegerischen Begleitplans“glich.

 

Zwingende Aufgabe beider Genehmigungsverfahren wird auch sein, noch vor der tatsächlichen Inanspruchnahme heutiger Wegeflächen ortsnah Ersatzwege-verbindungen herzustellen. Wo diese genau verlaufen werden, kann ebenfalls erst gesagt werden, wenn ein entsprechender Abgrabungsantrag vorliegt.

 

Vor dem Hintergrund der zuvor aufgezeigten Unwägbarkeiten kann zu den aktuellen Fragen und Diskussionen rund um Erweiterungs-, Wege- und Kompensationsflächen Folgendes festgehalten werden: Die Stadt ist in dem im Regionalplanentwurf dargestellten BSAB lediglich Eigentümerin einer Wegefläche, die aus zwei Flurstücken besteht. Sie beabsichtigt nicht, weitere Flächen in dem BSAB zu erwerben und hat dementsprechend auch keine diesbezüglichen Verhandlungen geführt. Die Stadtverwaltung hat zudem keine Verhandlungen zum Verkauf der v. g. Wegeflächen geführt. Anbahnende Gespräche hat es lediglich seitens HAGEN.WIRTSCHAFTSENTWICKLUNG GmbH mit Lhoist gegeben. Im Rahmen der politischen Beteiligung im weiteren Verfahren würde auch die Frage der Wegeverbindung und der vorgenannten hypothetischen Ersatzwege- sowie Ausgleichs- und Ersatzflächen thematisiert.

 

Zusätzlich zu dem eingangs beschriebenen politischen Anliegen wurde die Bitte an die Verwaltung herangetragen,r die kompletten von einer möglichen Steinbrucherweiterung betroffenen Flächen sämtliche planungsrechtlichen Gestaltungsoptionen (inklusive Erhalt als Fläche für Landwirtschaft und Naherholung) darzustellen.“ Hierzu kann ergänzend zu den obigen Erläuterungen noch Folgendes ausgeführt werden: Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der Bereich des Steinbruchs „Donnerkuhle“ als Fläche für Abgrabungen, südlich davon Grünfläche, bzw. Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zukünftig soll der nach Betriebsplan genehmigte Abgrabungsbereich als Fläche für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen, südwestlich davon entsprechend der Realnutzung als Waldfläche und süstlich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt werden. Der im Regionalplanentwurf festgelegte, in südliche Richtung erweiterte BSAB, soll als Vermerk in den Entwurf des neuen Flächennutzungsplanes übernommen werden. Anderweitige planungsrechtliche Gestaltungsoptionen sind aufgrund der Festlegungen des Regionalplans nicht möglich.

 

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

x

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

 

x

positive Auswirkungen (+)

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

 

 

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Dr. André Erpenbach

Oberbürgermeister

Beigeordneter

 

 

gez. Christoph Gerbersmann

 

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

18.01.2024 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - zur Kenntnis genommen

Erweitern

25.01.2024 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - zur Kenntnis genommen

Erweitern

30.01.2024 - Naturschutzbeirat - zur Kenntnis genommen

Erweitern

01.02.2024 - Haupt- und Finanzausschuss - zur Kenntnis genommen

Erweitern

06.02.2024 - Umweltausschuss - zur Kenntnis genommen

Erweitern

07.02.2024 - Stadtentwicklungsausschuss - zur Kenntnis genommen

Erweitern

15.02.2024 - Rat der Stadt Hagen - zur Kenntnis genommen