Beschlussvorlage WBH - 0095/2024

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Verwaltungsrat beschließt rückwirkend zum 01.01.2023 die mit Änderungserlass des Landes NRW vom 13.12.2021 angehobenen Vergabewertgrenzen r

Bau-, Liefer- und Dienstleistungen weiterhin voll auszuschöpfen und die dort und mit Änderungserlass vom 06.12.2022 und 04.12.2023 niedergelegten geänderten Vorschriften bis zum 31.12.2024 anzuwenden.

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Sachverhalt

 

Begründung

 

Gemäß § 26 Abs. 2 der Kommunalhaushaltsverordnung sind bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die Europäische Union vorgegebenen Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das für Kommunales zuständige Ministerium bekannt gibt (Kommunale Vergabegrundsätze). Mit jährlichen Runderlassen hat das Ministerium die Kommunalen Vergabegrundsätze für den Zeitraum vom 15.09.2018 bis zum 31.12.2024 geregelt.


Der neue Änderungserlass vom 04.12.2023 sieht eine Verlängerung der mit Änderungserlass vom 13.12.2021 angehobenen Vergabewertgrenzen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen bis zum 31.12.2024 vor.

 

Mit der Vorlage Nr. 0287/2022 (s. Anlage) hatte der Verwaltungsrat am 25.03.2022 beschlossen, die seinerzeit geltenden Wertgrenzen anzuwenden.

Diese Vorlage dient der weiteren Verlängerung.

 

Als Anlage liegen die Änderungserlasse des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung vom 06.12.2022 und 04.12.2023 bei. Alle Änderungen sind der Anlage zu entnehmen.

 

 

gez.     gez.     gez.

 

Henning Keune   Hans-Joachim Bihs   rg Germer

Vorstand (Sprecher)  Vorstand    Kfm. Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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31.01.2024 - WBH-Verwaltungsrat - ungeändert beschlossen