Beschlussvorlage - 0278/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen auf finanzielle Förderung der Arbeit
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Petra Seifert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Jugendhilfeausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
|
26.04.2006
|
Sachverhalt
Der Gesamtetat der Beratungsstelle in Hagen liegt bei
ca. 120.000 €. Das Land NRW bezuschusst die Beratungsstelle mit einem
Betrag von 20.000 €. Mit fast 100.000 € trägt das Erzbistum
Paderborn die Kosten. Um die Arbeit der Beratungsstelle auch in 2006
weiterführen zu können, wird vom Träger ein Zuschuss in Höhe von 12.000 €
beantragt.
Die Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und
Lebensfragen in Trägerschaft des Erzbistums Paderborn ist in Hagen seit fast 40
Jahren tätig.
Zielgruppe sind Einzelpersonen, überwiegend aber Menschen in partnerschaftlichen Beziehungen. Der Beratungsbedarf konzentriert sich dabei auf personenbezogene, partnerbezogene und familienbezogene Problemfelder.
2004 wurde rund 360 Personen beraten. 70 bis 80 % Eltern, die Verantwortung und Sorge für die Erziehung von ca. 530 Kinder und Jugendliche trugen.
2/3 der Hilfesuchenden waren Hagener.
Die Beratungsschwerpunkte “partnerbezogene und familienbezogene Anlässe” haben starke Jugendhilfeanteile. Sobald Kinder bei Alleinerziehenden, in Partnerschaften oder in der Familie leben, besteht ein Rechtsanspruch auf Hilfestellung in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen und Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung. Junge Menschen sollen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereitet werden (§ 16 Kinder- und Jugendhilfegesetz, KJHG).
Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe ein Recht auf Beratung mit dem Ziel, ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, Konflikte und Krisen zu bewältigen und im Fall von Trennung oder Scheidung das Kindeswohl durch Fortdauern der Elternverantwortung zu sichern (§ 17 KJHG).
In diesem Bereich leistet die Beratungsstelle seit langem gute Arbeit.
Leistungen der Jugendhilfe können von freien und öffentlichen Trägern wahrgenommen werden. Der Gewährleistungsanspruch richtet sich in jedem Fall aber an den öffentlichen Träger.
Beratung gemäß §§ 16 und 17 KJHG wird in erster Linie durch den Fachbereich – Allgemeiner Sozialdienst – angeboten. Im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 KJHG) können die Betroffenen allerdings zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe äußern.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freien Träger fördern. Über Art und Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 KJHG).
Bereits im Jahr 1993, 2001 und 2004 hat die Beratungsstelle Anträge auf kommunale Förderung gestellt. Die Anträge wurden wegen fehlender Haushaltsmittel abgelehnt.
Mittel für eine Förderung sind im Haushaltsplanentwurf 2006 nicht eingestellt.
Die angespannte Haushaltslage des Trägers führt zu einem neuerlichen Antrag der Beratungsstelle. Ein Beratungsangebot in Menden wurde bereits eingestellt und die Stadt Iserlohn förderte 2004 erstmals die Beratungsarbeit mit 13.000 €. Hagen gehört zu den wenigen Städten, die die Beratungsarbeit bisher nicht fördern.
Anlage:
Antrag vom 22.12.2005
