Beschlussvorlage - 0247/2006
Grunddaten
- Betreff:
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Bauantrag:Errichtung eines Getränkemarktes und eines Service-Zentrums im Untergeschoß des geplanten Gebäudes auf dem Grundstück Alexanderstraße 22Gemarkung Eckesey, Flur 5, Flurstück 407hier: Einvernehmen der Gemeinde gem. § 14 (2) BauGB i.V.m. §34 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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28.03.2006
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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02.05.2006
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Sachverhalt
Das Einvernehmen der Gemeinde zur Bauvoranfrage: Errichtung eines
Einrichtungsmarktes für Leuchten und Möbel
auf dem Grundstück Alexanderstraße 22 wurde bereits erteilt. Im
Untergeschoß des Gebäudes soll nunmehr ein Getränkemarkt und ein
Service-Zentrum eingerichtet werden.
Der Stadtverwaltung
liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Getränkemarktes und eines
Service-Zentrums im Untergeschoß des geplanten Gebäudes Alexanderstraße 22 vor.
(Gemarkung Eckesey, Flur 5, Flurstück 407)
O.g. Antrag ist am 14.3.2006 im Fachbereich Stadtentwicklung, Planen und Wohnen eingegangen. Die Zwei-Monats-Frist nach § 36 Abs. 2 BauGB zur Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde beginnt mit diesem Datum.
Planungsrechtliche Situation:
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als
gewerbliche Baufläche dargestellt.
Das Grundstück liegt desweiteren im Geltungsbereich des
aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 12/02 (533)
–Alexanderstraße/Brinkstraße-.
Begründung zum Bebauungsplanverfahren:
Schaffung einer städtebaulichen Ordnung durch Ausschluß
von Ansiedlungen zusätzlicher Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten an dieser Stelle, die zu einer Schwächung
der angrenzenden Stadteilzentren, wie Altenhagen und Eckesey, führen können.
Für diesen Bereich wurde vom Rat der Stadt am 3.6.2004
die Veränderungssperre beschlossen. Dieser Beschluß wurde am 26.6.2004
ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
Das Grundstück ist somit hinsichtlich seiner
Bebaubarkeit nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Nach § 14 (2) BauGB kann von der Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Es wird empfohlen, das Einvernehmen der Gemeinde gem. §
14 (2) BauGB i.V.m. § 34 BauGB zu erteilen.
Das Einvernehmen der Gemeinde zur Errichtung eines
Einrichtungsmarktes für Leuchten und Möbel auf dem o.g. Grundstück wurde
bereits in der Sitzung am 29.6.2004 erteilt.
Im Untergeschoß soll nunmehr ein Getränkemarkt und ein Service-Zentrum
(zusammen
450 qm)
untergebracht werden. Der Betreiber
schließt seinen jetzigen Getränkehandel in der unmittelbaren Nachbarschaft
(Freiligrathstraße), so daß es sich hierbei um eine Verlagerung des Angebotes
mit geringfügiger Erweiterung (100 qm) handelt und nicht um ein zusätzliches
Angebot.
Aus Sicht einer geordneten Einzelhandelsentwicklung sind
keine schädlichen Auswirkungen, z.B. durch Verlagerung der Kaufkraft, zu
erwarten.
