Beschlussvorlage - 0945/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Rechnungsprüfungsordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB14 - Rechnungsprüfung
- Bearbeitung:
- Marion Hoppe
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss
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Vorberatung
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29.11.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.12.2023
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Sachverhalt
Begründung
Die vom Rat zu beschließende Rechnungsprüfungsordnung legt die Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung (soweit nicht ohnehin gesetzlich vorgegeben) fest und bestimmt die Informations- und Mitwirkungspflichten der geprüften Einrichtungen.
Herauszustellen sind die nachfolgend erläuterten Änderungen. Weitere, z.T. redaktionelle Anpassungen und Einzelheiten ergeben sich aus der Synopse, die dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt ist.
Technische Prüfung
Die aktuell gültige Fassung der Rechnungsprüfungsordnung enthält in § 5 Abs. 2 Nr. 9 eine Regelung bezüglich der Prüfung von Freigabeanträgen für bauliche Maßnahmen, wenn hiermit eine technische Prüfung verbunden ist.
Gemäß der aktuellen Regelung findet die technische Prüfung vor der Freigabe der Haushaltsmittel durch den Fachbereich Finanzen und Controlling statt. Da die Planung der Baumaßnahmen zu diesem Zeitpunkt i.d.R. sehr weit entwickelt und der Termindruck der Verwaltung zur Freigabe der Haushaltsmittel bisweilen hoch ist, ist die technische Prüfung an diesem Prozessschritt nicht zielführend u.a. auch weil mögliche Prüffeststellungen die Verwaltung zu einem fortgeschrittenen Zeitpunkt erreichen. Zudem widerspricht die Einbindung des Fachbereichs Rechnungsprüfung in einen verwaltungsinternen Freigabeprozess dem gesetzlichen Auftrag einer örtlichen Rechnungsprüfung; soll diese doch durch Prüfung und Beratung dazu beitragen, Prozesse und Strukturen zu optimieren sowie Chancen und Risiken aufzuzeigen und nicht Teil eines Verwaltungsprozesses sein.
Durch die Änderung der bisherigen Formulierung in der Rechnungsprüfungsordnung kann der Fachbereich Rechnungsprüfung zukünftig frühestmöglich, d.h. bereits ab der Planungsphase die von der Verwaltung vorbereiteten Bauvorhaben einer technisch-wirtschaftlichen Prüfung unterziehen, ist aber nicht mehr in den haushalterischen Freigabeprozess der Verwaltung eingebunden (NEU: § 5 Abs. 2 Nr. 9 RPO).
Damit einher geht, dass die Zuleitung der Freigabeanträge für Baumaßnahmen sowie die Information über Auftragserhöhungen in Bezug auf Baumaßnahmen wie es § 8 Abs. 3 lit h) der bisherigen Fassung vorsieht, entfällt.
Interne Meldestelle
Zum 31.05.2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz, HinSchG) in Kraft getreten. Für die Wahrnehmung der Aufgabe „interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz“ durch den Fachbereich Rechnungsprüfung bedarf es der formalen Aufgabenübertragung.
Berichterstattung
Mit der Änderung der Regelungen im § 11 Berichterstattung an den Rechnungsprüfungsausschuss wird die Rechnungsprüfungsordnung an die aktuelle Praxis angepasst, nach der der Rechnungsprüfungsausschuss im Regelfall den Bericht mit den wesentlichen Prüfergebnissen erhält.
Anlagen
Anlage 1: Rechnungsprüfungsordnung neu
Anlage 2: Synopse Rechnungsprüfungsordnung alt/neu
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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122,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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289,5 kB
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