Beschlussvorlage - 0637/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalls und die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB37 - Brand- und Katastrophenschutz
- Bearbeitung:
- Gabriele Thomzig
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
30.11.2023
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
14.12.2023
|
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalls und die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr Hagen vom _________, wie sie als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nummer 0637/2023) ist.
Gleichzeitig wird die Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalls für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr Hagen vom 24. Juni 1999 aufgehoben.
Realisierungstermin 01.01.2024
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Die im Einsatzdienst tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind nach § 9 des Brandschutz-, Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (BHKG) freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinde tätig. Mit dem Eintritt in die Feuerwehr entsteht für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr unter anderem die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst. Sie übernehmen darüber hinaus Beratungs-, Führungs-, Leitungs- und Lehrtätigkeiten.
Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr leisten ihren Dienst unentgeltlich. Ihnen stehen jedoch Ersatz des Verdienstausfalls, Auslagenersatz und ggf. auch eine Aufwandsentschädigung zu. Diese Leistungen sind vom Grundsatz in den §§ 21 und 22 BHKG geregelt. Zu konkretisieren ist dies in einer gemeindlichen Satzung.
Für den Ersatz des Verdienstausfalls insbesondere für Einsatzzeiten von beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr Hagen ist eine Konkretisierung mit Satzung vom 24.06.1999 erfolgt. Diese Satzung ist seither nicht mehr angepasst worden. Betroffen sind in Hagen nur sehr wenige Einsatzkräfte. Bei der Höhe des festzusetzenden Regelstundensatzes ist – anders als bei der Entschädigung der Ratsmitglieder, die über einen längerfristigen Sitzungsplan verfügen und sich daher zeitlich einrichten können – zu berücksichtigen, dass die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr in den Einsatz gerufen werden können und dafür keine zusätzlichen Zahlungen wie z. B. Sitzungsgeld erhalten. Der Regelstundensatz wird von 24 € auf 25 € angehoben.
Durch die Anpassung des gleichzeitig festzuschreibenden Höchstbetrags an die für Ratsmitglieder geltende Regelung entstehen jährlich etwa 3.000 € Mehraufwand, je nach Einsatzzeiten. Da Regelungszweck des § 21 Abs. 3 BHKG nicht die Entschädigung für entfallene Freizeit ist, besteht kein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, wenn ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr haben einen Erstattungsanspruch gegen den anfordernden Aufgabenträger für notwendige, bare Auslagen, die in der dienstlichen Tätigkeit aufzubringen sind. Dazu gehören zum Beispiel notwendige Fahrt- und Reisekosten, Internet-, Telefon- und Postgebühren, Aufwendungen für Verpflegung bei Einsätzen und Übungen.
Anstelle eines Auslagenersatzes können ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, eine Aufwandsentschädigung erhalten. Damit soll der Aufwand, der mit der Abrechnung einzelner Auslagen verbunden ist, verringert werden. Die Tätigkeit als Funktionsträger und Ausbilder verursacht erfahrungsgemäß überdurchschnittlich viele einzelne Aufwendungen. Allein der Fachberater Dokumentation ist fast täglich im Einsatz.
Ob und in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung statt Auslagenersatz gezahlt wird, steht im Ermessen der Gemeinde. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der genannte Personenkreis über den eigentlichen Einsatz- und Übungsdienst hinaus zusätzlich Freizeit im Interesse der Sicherstellung des gemeindlichen Brandschutzes einbringt. Steigende Einsatzzahlen, der technische Wandel, Veränderungen der rechtlichen Vorgaben und nicht zuletzt die Personalprobleme auch im Ehrenamt haben zu einer kontinuierlichen Zunahme der Arbeitsbelastung und Aufwendungen geführt. Dieser Einsatz soll durch die vorliegende Satzung honoriert werden.
Die Pauschalen orientieren sich an der neuen Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen (EntschVO), welche zum 01.01.2024 in Kraft tritt. Die Aufwandsentschädigung kann nur anstelle eines Auslagenersatzes nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BHKG gezahlt werden. Insoweit schließen sich beide Ansprüche gegenseitig aus. Bisherige Erfahrungen wurden bei dem Vorschlag berücksichtigt. Der in einer Summe im November auszuzahlende Betrag soll prozentual von den für Ratsmitglieder bzw. Mitglieder der Bezirksvertretungen geltenden Bezugsgröße nach der EntschVO berechnet werden.
Eine jährliche Pauschale wird gewährt für:
Funktionsträger | Prozentualer Anteil der Bezugsgröße nach EntschVO als Vollpauschale | Monatlicher Betrag in Euro | Jährlicher Betrag in Euro pro Funktion | Gesamtbetrag in Euro |
5 Verbandsführer/innen 1 Sprecher/in FF 1 Stadt-Jugend-FW-wart/in 23 Löschgruppenführer/innen
| 10 % der Aufwandsentschädigung eines Ratsmitglieds § 2 Abs. 1 Ziffer 8 | 53,55 | 642,60 | 19.278
|
9 stellvertretende Verbandsführer/innen 2 stellvertretende Sprecher/innen FF 1 stellvertretende/r Stadt-Jugend-FW-wart/in 23 stellvertretende Löschgruppenführer/innen
| 5 % der Aufwandsentschädigung eines Ratsmitglieds § 2 Abs. 1 Ziffer 8 | 26,28 | 315,36 | 11.037,60 |
Leiter/in PAS Leiter/in Drohnen Leiter/in Feuerwehrärzte | 10 % der Aufwandsentschädigung eines Mitglieds der Bezirksvertretung § 2 Abs. 2 Ziffer 3
| 29,07 | 348,84 | 1.046,52 |
stellv. Leiter/in PAS stellv. Leiter/in Drohnen stellv. Leiter/in Feuerwehrärzte 5 ernannte/r JFWwart/innen
| 5 % der Aufwandsentschädigung eines Mitglieds der Bezirksvertretung § 2 Abs. 2 Ziffer 3 | 14,54 | 174,48 | 1.395,84 |
Maximaler Gesamtbetrag |
|
|
| 32.757,96 |
Nur die Pauschalen für die Verbandsführer und Verbandsführerinnen, den Sprecher oder die Sprecherin der Freiwilligen Feuerwehr und den Stadt-Jugendfeuerwehrwart bzw. die Stadt-Jugendfeuerwehrwartin werden zusätzlich zu Pauschalen für andere Funktionen gewährt. Da nicht alle Funktionen besetzt sind und einige Mitglieder doppelte Funktionen innehaben, wird für 2024 mit Kosten in Höhe von 29.000 € gerechnet.
In der Entschädigungsverordnung ist im § 10 eine regelmäßige Anpassung der Aufwandsentschädigungssätze um jährlich 2 % festgeschrieben worden. Diese Regelung soll auch für die Pauschalen nach § 3 Abs. 2 der Satzung für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr Hagen gelten.
Der Aufwand der Löschgruppenführer erhöht sich entsprechend der Anzahl der zugehörigen Mitglieder. Um dies abzubilden wird zusätzlich zur festgesetzten Aufwandspauschale ein Festbetrag in Höhe von 40 € pro aktivem Mitglied der Löschgruppe gezahlt. Derzeit sind 526 Mitglieder in der Freiwilligen Feuerwehr Hagen aktiv tätig (Stand 10/2023).
Darüber hinaus ist für den Fachberater Dokumentation, der fast täglich im Einsatz ist, eine Aufwandsentschädigung festzusetzen. Aufgrund der Höhe der Auslagen insbesondere für Dokumentationsmaterial und Fahrtkosten soll die Pauschale monatlich in Höhe von 250 € gezahlt werden.
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung als Pauschale statt eines Auslagenersatzes wird sowohl bei den Funktionsträgern selbst als auch im Verwaltungsbereich zu einer Entlastung führen.
Auch ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben für die Durchführung einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr einen Anspruch auf Auslagenersatz für die Lehrtätigkeiten an oder im Auftrag der Hagener Feuerwehr- oder Rettungsdienstschule. Aufgrund des rückläufigen Interesses soll auch hier zur Vereinfachung in eine Pauschale umgestellt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt pauschal 15 € pro Stunde. Mit diesem Betrag sind alle Kosten einschließlich des Aufwands für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts abgegolten.
Erhalten Feuerwehrangehörige Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, so sind diese Vergütungen bis zur Höhe von 3.000 € jährlich steuerfrei, soweit es sich nicht um Entschädigungen für Verdienstausfall handelt.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen |
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen folgende Auswirkungen: |
- Auswirkungen auf den Haushalt
Kurzbeschreibung:
Verdienstausfall- und Aufwandsentschädigung für die Freiwillige Feuerwehr |
1.1 Konsumtive Maßnahme in Euro
Teilplan: | 1260 | Bezeichnung: | Brandschutz und technische Hilfeleistung |
Auftrag: |
| Bezeichnung: |
|
Kostenstelle: | 737 110 | Bezeichnung: | Freiwillige Feuerwehr |
Kostenart: | 523 700 | Bezeichnung: | Erstattungen an private Unternehmen |
| 529 111 | Bezeichnung: | Honorare Feuerwehrschule |
| Kostenart | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 |
Ertrag (-) |
|
|
|
|
|
|
Aufwand (+) | 523 700 | 49.500 | 50.000 | 50.600 | 51.300 | 52.000 |
Aufwand (+) | 529 111 | 30.000 | 30.000 | 30.000 | 30.000 | 30.000 |
Eigenanteil |
| 79.500 | 80.000 | 80.600 | 81.300 | 82.000 |
X | Die Finanzierung für 2024 ist in der mittelfristigen Finanzplanung auf der Kostenart 529111 bisher in einer Höhe von ca. 3000,00 € berücksichtigt worden. Dieser Beschluss führt im Vorgriff auf die Haushaltsplanung 2024/25 zu einer Vorfestlegung von Mehraufwendungen i. H. v. 27.000,00 € auf der Kostenart 529111, die im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung durch entsprechende Minderaufwendungen oder Mehrerträge zwingend zu kompensieren sind. Die Finanzierung für 2024 ist in der mittelfristigen Finanzplanung auf der Kostenart 523700 berücksichtigt worden.
|
- Steuerliche Auswirkungen
X | Es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen. | |
| ||
X | Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung | |
gez. | gez. |
Erik O. Schulz Oberbürgermeister | Dr. André Erpenbach Beigeordneter |
| gez. |
Bei finanziellen Auswirkungen: | Christoph Gerbersmann Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
180 kB
|
