Beschlussvorlage - 0954/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Flüchtlinge, Aussiedler*innen und Obdachlose sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Flüchtlingen, Aussiedler*innen und Obdachlosen (Gebührenordnung) in der Stadt Hagen und den dazugehörigen Gebührentarif.

 

2. Von der Gebührenkalkulation wird Kenntnis genommen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die bestehenden Satzungen für Flüchtlinge und obdachlose Personen müssen aktualisiert werden.

 

Dabei werden

  • die Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Flüchtlinge vom und
  • die Satzung über die Benutzung städtischer Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hagen vom 23.09.2009

zur Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Flüchtlinge, Aussiedler*innen und Obdachlose zusammengefasst.

 

Zudem werden

  • die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hagen vom 23.09.2009,
  • die Satzung über die Benutzung des nnerasyls in der Tuchmacherstraße 2 und
  • die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des nnerasyls in der Tuchmacherstraße 2 vom 11.12.2001

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Flüchtlingen, Aussiedler*innen und Obdachlosen (Gebührenordnung) in der Stadt Hagen zusammengefasst.

 

 

Begründung

 

Die Stadt Hagen ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, Menschen ohne eigenen Wohnraum unterzubringen. Dieser Umstand bezieht sich auf durch das Land NRW zugewiesene Flüchtlinge und Menschen in unfreiwilliger Obdachlosigkeit.

 

Durch die große Anzahl der nach Hagen zugewiesenen Flüchtlinge/Asylbewerber*innen, Kriegsvertriebenen aus der Ukraine und der gestiegenen Obdachlosenzahlen war es für ihre Unterbringung notwendig, neben den bestehenden Gemeinschaftsunterkünften in größerem Umfang weitere Unterkünfte zu beschaffen. Dazu wurden über Wohnungsbaugesellschaften und auf dem freien Wohnungsmarkt durch die Stadt Hagen Wohnungen angemietet, in die dann unterzubringende Personen eingewiesen werden. Solche Wohnungen werden ohne besondere Festlegung bei der Unterbringung von Flüchtlingen oder obdachlosen Personen zu öffentlichen Einrichtungen.

Entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung hat die Stadt Hagen die Aufwendungen für die Kaltmiete, kalte Nebenkosten und Heizung an den Vermieter zu leisten. Darüber hinaus sind die Aufwendungen für die Energielieferung (z. B. Gas und Strom) zu übernehmen und oft direkt an den Versorger zu entrichten.

 

Durch die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Flüchtlingen, Aussiedler*innen und Obdachlosen (Gebührenordnung) in der Stadt Hagen werden diese Aufwendungen bei den Nutzenden geltend gemacht. Diese Aufwendungen werden bei dem Bezug sozialer Leistungen (Asylbewerberleistungsgesetz und SGB XII) von der Hilfe gewährenden Stelle der Stadt übernommen. Besteht ein Anspruch nach dem Sozialgesetzbuch II werden die Kosten der Unterbringung vom Jobcenter getragen. Andernfalls sind die Nutzenden selbst zur Zahlung an die Stadt Hagen verpflichtet.

 

Durch die zielgruppenunabhängige Neuaufstellung der Unterkunftsverwaltung für Flüchtlinge, Aussiedler*innen und Obdachlose bei Fachbereichsgründung und der Notwendigkeit der Aktualisierung der entsprechenden Satzungen werden die bisherigen Satzungen über die Benutzung von Unterkünften für Flüchtlinge und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften sowie die Gebührensatzungen jeweils in einer Satzung zusammengeführt.

 

Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren ist nach den allgemeinen Grundsätzen im Gebührenrecht festzulegen:

  1. r die Ermittlung der konkreten Belastung für die Stadt wurden die Aufwendungen ermittelt.
  2. Die sich aufgrund dieser Aufwendungen ergebenden Gebühren lägen deutlich über den angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen nach SGB II und SGB XII. Es ist daher nicht opportun, die tatsächlich möglichen Gebühren geltend zu machen. Von den je Quadratmeter Wohnfläche durchschnittlich ermittelten Kosten werden deshalb in die Gebühr nur übernommen:
  • Kaltmiete,
  • kalte Nebenkosten,
  • 70% der Personalaufwendungen und
  • 70% der Sachaufwendungen.

Die darüberhinausgehenden Aufwendungen für die Stadt sind aus allgemeinen Deckungsmitteln zu tragen.

  1. Zur Vereinfachung wurden Durchschnittsbeträge festgelegt, die nachweislich die Obergrenze einer Benutzungsgebühr nicht überschreiten. Damit lässt sich auch eine permanente Fixierung der Gebühr durch einen Ratsbeschluss bei Veränderungen bestimmter Kostenfaktoren (z. B. Gas und Strom) vermeiden.
  2. Aus Gründen der Praktikabilität, des Datenschutzes und Sicherheitsgesichtspunkten muss darauf verzichtet werden, jedes einzelne Objekt im Rahmen der Veröffentlichungen von Ratsentscheidungen allgemein als Information zur Verfügung zu stellen. Die Benennung von Objekten und Wohnungen für die Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen muss daher dem Oberbürgermeister als Geschäft der laufenden Verwaltung zugestanden werden.
  3. Bei Gemeinschaftsunterkünften, in denen keine genaue Definition der Wohnraumgröße für je Nutzendenglich ist, bietet sich die Gebühr als personenbezogene Größe an, da ansonsten bei Veränderungen der tatsächlichen Auslastung (Verhältnis Anzahl Nutzende - Quadratmeter der Einrichtung) ständig neue Gebührenbescheide zu erstellen wären. Die Berechnung der Gebühr je Person ergibt sich aus dem Verhältnis der gesamten Wohnfläche zu einer möglichen maximalen Belegungsanzahl.

Somit ergibt sich für Wohnungen eine monatliche Gebühr i. H. v. 7,79 € je Quadratmeter und für Gemeinschaftsunterkünfte eine monatliche Gebühr i. H. v. 218,31 € je Nutzenden

 

Im Vergleich zu den zurzeit noch gültigen Satzungen im Flüchtlings- und Obdachlosenbereich ergeben sich folgende Änderungen:

 

Zielgruppe

Art der Unterbringung

Gebühr neu

Gebühr alt

Flüchtlinge

Gemeinschaftsunterkünfte

218,31 €

212,43 €

Flüchtlinge

Wohnungen

7,79 €/m²

7,31 €/m²

Obdachlose

Gemeinschaftsunterkünfte

218,31 €

5,97 €/m²

Obdachlose

Wohnungen

7,79 €/m²

individuell

Obdachlose

nnerasyl

218,31 €

2,53 €/Tag

Obdachlose

nnerasyl Verpflegung

125,57 €

122,05 €

 

Insgesamt stehen 477 Wohnungen mit insgesamt 30.065,89 Quadratmeter zur Verfügung. Die Gemeinschaftsunterkünfte sind für maximal 631 Personen ausgelegt. Ausgehend von einer vollen Auslastung aller Unterkunftsmöglichkeiten entsteht ein jährlicher Ertrag i. H. v. 4.463.290,52 .

 

Dem gegenüber stehen Aufwendungen im Bereich Energie, d. h. Strom, Gas und Heizung, Aufwendungen für Ausstattungen, Reparaturen, Wachdienst etc. (Sachkosten) sowie Mietaufwendungen:

 

Aufwand

Wohnungen

Gemeinschafts-unterkünfte

Gesamthrlich

Energie

600.696,07 €

313.308,66

914.004,73 €

Sach- und Personalkosten

363.554,49 €

1.161.970,83

1.525.525,32 €

Miete

1.954.727,39 €

526.234,26

2.480.961,65 €

Summe/Jahr

2.918.977,95

2.001.513,75

4.920.491,70

 

Bei den Aufwendungen für die Wohnungen handelt es sich um dezentrale und zentrale Bewirtschaftung.

Bei den Aufwendungen für die Gemeinschaftsunterkünfte handelt es sich um zentrale Bewirtschaftung (außer Miet- und Pachtaufwendungen und etwa 70 % der Sachkosten). Dabei ergeben sich beim Fachbereich Gebäudewirtschaft für die Gemeinschaftsunterkünfte zentral Aufwendungen für die Reinigung, den Wachdienst etc. Das Rechtsamt hat darüber hinaus zentral Aufwendungen für die Gebäude- und Sachversicherungen.

  

Gemäß der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) ist für den Erlass einer Satzung der Rat der Stadt zuständig.

 

 

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

x

sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben)

 

Kurzerläuterung:

Inklusion ist ein täglicher Bestandteil der Arbeit des Fachbereichs 56.

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

x

keine Auswirkungen (o)

 

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen folgende Auswirkungen:

 

  1.                Auswirkungen auf den Haushalt

 

Kurzbeschreibung:

 

Durch die Neuerungen der Gebührensatzungen werden höhere Erträge generiert. Es ist jedoch nicht außer Acht zu lassen, dass diesen Erträgen Mehraufwendungen in Form von KDU in anderen Fachbereichen gegenüberstehen (Grundsicherung und Bürgergeld). Eine tatsächliche Verbesserung ergibt sich nur durch die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft.

 

1.1 Konsumtive Maßnahme in Euro

Teilplan:

1051301

Bezeichnung:

Leistungen Asylbewerber

Auftrag:

8560051301

8560051302

1051302022

Bezeichnung:

Leistungen Asylbewerber

Leistungen für Obdachlose/Schuldner

UKR Leistungen Asylbewerber

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

Kostenart:

432100

Bezeichnung:

Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte

 

 

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

2023

2024

2025

 

 

Ertrag (-)

432100

--2.900.000

-3.794.000

---3.870.000

 

 

Aufwand (+)

 

 

 

 

 

 

Eigenanteil

 

 

 

 

 

 

Bei steuerlichen Auswirkungen sind die Erträge und Aufwendungen unter Abzug von Vor-/Umsatzsteuer angegeben (netto).

 

  1.                Rechtscharakter

x

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Martina Soddemann

Beigeordnete

 

gez.

Bei finanziellen Auswirkungen:

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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30.11.2023 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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12.12.2023 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - ungeändert beschlossen

Erweitern

14.12.2023 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen