Beschlussvorlage WBH - 0982/2023
Grunddaten
- Betreff:
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V. Nachtrag zur Entwässerungsgebührensatzung des Kommunalunternehmen Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage WBH
- Federführend:
- WBH - Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR
- Bearbeitung:
- Gabriele Zmarowski
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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WBH-Verwaltungsrat
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Entscheidung
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28.11.2023
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Beschlussvorschlag
Der Verwaltungsrat der AöR WBH beschließt den V. Nachtrag zur Entwässerungsgebührensatzung für das Kommunalunternehmen Wirtschaftsbetrieb Hagen WBH, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen vom 14.12.2018, der als Anlage Gegenstand der Vorlage ist. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) wird zur Kenntnis genommen.
Sachverhalt
Begründung
Gebührenbedarf:
Für 2024 ergibt sich ein Gesamtgebührenbedarf in Höhe von 52.861.748 Euro (Gesamtkosten Anlage A abzgl. der Nebeneinnahmen Anlage B). Dieser liegt um 3,0 % (1.621 TEUR) unter dem Vorjahreswert.
Kosten gemäß Anlage A):
Die Gesamtkosten beruhen, soweit sie gebührenfähigen Aufwand darstellen und nicht kalkulatorischer Natur sind, auf den Daten des Wirtschaftsplanes 2024.
Die für die Kalkulation wesentlichen Positionen und die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr werden im Folgenden erläutert. Nicht gebührenwirksame Leistungen (u.a. Einleitungsanträge Stadt Hagen, Unterhaltung öff. Entwässerungseinrichtungen) werden in den Sparten ausgewiesen, in denen die Leistung aufgrund der zukünftigen Betrauung erbracht werden. Aus diesem Grund ist eine weitergehende Abgrenzung in der Gebührenkalkulation nicht erforderlich.
Materialaufwand steigt um rd. 549 TEUR auf 18.134 TEUR (17.585 TEUR). Maßgeblich ist hier die Steigerung des Ruhrverbandsbeitrags im Vergleich zum Vorjahr um 494 TEUR.
Der Personalaufwand steigt gegenüber dem Planwert für das Jahr 2023 (8.363 TEUR) um rd. 558 TEUR auf 8.921 TEUR. Ursächlich hierfür ist die tarifliche Anpassung.
Bei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen mussten höhere Indexwerte aufgrund der hohen Inflation in Deutschland berücksichtigt werden. Der Ansatz der kalkulatorischen Kosten erhöht sich gegenüber dem Ansatz aus dem Jahr 2023 um 2.814 TEUR auf nunmehr 31.150 TEUR.
Die Sonstigen betrieblichen Aufwendungen steigen, insbesondere aufgrund von Beratungsleistungen und höherer IT-Aufwendungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Geschäftsprozesse, auf insgesamt 1.921 TEUR (Vorjahr 1.707 TEUR).
Im Vorjahr wurden aufgrund der unklaren Rechtslage keine kalkulatorischen Zinsen angesetzt. Nachdem die Landesregierung NRW das neue Kommunalabgabengesetz zum Ende des Jahres 2022 verabschiedet hat, wurden bei der Gebührenbedarfsrechnung für das Jahr 2024 die neuen Berechnungsgrundlagen für kalkulatorischer Zinsen angewendet. Die Kalkulation ergab bei einem Zinssatz von 3,027 % ansatzfähige Kosten in Höhe von 5.805 TEUR.
Um die Neubewertung des Anlagevermögens aus dem Jahr 2021 sukzessiv umzusetzen, werden die ansetzfähigen Kosten nur schrittweise erhöht. Insgesamt wurden bei der Kalkulation der Gebühren 11.300 TEUR nicht berücksichtigt.
Abgrenzungen gemäß Anlage B):
Die Abgrenzungen gemäß Anlage B stellen Aufwandskorrekturposten zum Gebührenhaushalt dar. Im Kern handelt sich mit 443 TEUR um Kostenbeteiligungen und Leistungen Dritter sowie die aktivierten Eigenleistungen in Höhe von 1.330 TEUR:
Entwicklung des Wasserverbrauchs:
Bei den industriellen Abwassermengen wird nach den Krisen erneut mit einer leicht steigenden Entwicklung gerechnet. Hinsichtlich der Privatnutzer geht der WBH erneut davon aus, dass das häusliche Abwasser durch Heimarbeit in etwa auf dem Niveau des Vorjahresplans bewegen dürfte. Insgesamt wird im Gewerbe- und Industriebereich 930 Tm³ (Vorjahr 888 Tm³) Abwasseranfall und im Privatbereich, analog dem Vorjahr, mit 9.835 Tm³ Abwasseranfall geplant. Insgesamt wird eine Schmutzwassermenge von 10.765 Tm³ (Vorjahr 10.722 Tm³) unterstellt.
Kostenüber- bzw. -unterdeckungen aus Vorjahren:
Durch die Nachkalkulation festgestellte Kostenüber- bzw. -unterdeckungen sind gem. § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW binnen einer 4-Jahresfrist auszugleichen.
Im Ergebnis werden die über die Nachkalkulation für das Jahr 2021 ausgewiesene Überdeckungen für den Bereich der Niederschlagswassergebühr in Höhe von rd. 872 TEUR und im Bereich der Schmutzwassergebühr in Höhe von rd. 144 TEUR gebührenmindernd berücksichtigt. Für das Jahr 2022 wurden Gebührenunterdeckungen im Bereich der Niederschlagswassergebühr von 28 TEUR und für die Schmutzwassergebühr von 1.097 TEUR einkalkuliert.
Gebührenentwicklung:
Die Gebühren für Privathaushalte können aufgrund der gestiegenen Kosten nicht, wie in den Vorjahren lange Zeit gewohnt, konstant gehalten werden. Gleichwohl beabsichtigt der WBH wie oben beschrieben die Gebühren nur sukzessiv zu erhöhen.
Aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2024 werden folgende Gebühren-sätze ermittelt:
Betrachtet man einen durchschnittlichen Privathaushalt mit 4 Personen (200 cbm Wasserverbrauch; 130 qm befestigte Fläche), so wie er beim Gebührenvergleich des Bundes Deutscher Steuerzahler zu Grunde gelegt wird, dann ergibt sich für diesen Haushalt für 2024 eine um 5,83 % gestiegene Abgabenlast von 764,10 Euro (Vorjahr 722,00 Euro).
Gem. §§ 11 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 11 Abs. 4 der Kommunalunternehmenssatzung unterliegt die Entscheidung des Verwaltungsrats in Satzungsangelegenheiten einer Weisung des Rates der Stadt Hagen.
gez. gez. gez.
Henning Keune Hans-Joachim Bihs Jörg Germer
Vorstandssprecher Vorstand Kfm. Vorstand
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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198,7 kB
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