Beschlussvorlage - 0180/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Nord beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259), die Widmung der Zufahrt zur Kleingartenanlage “In der Aue” ab Einmündung Weststraße in einer Länge von 20 m.

 

Die Verkehrsfläche umfasst teilweise das Grundstück Gemarkung Vorhalle Flur 1 Flurstück 50 und 138; sie erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW zugeordnet. Die Verkehrsfläche dient dem Gemeingebrauch.

 

In dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan ist die Verkehrsfläche gelb mit roter Umrandung dargestellt.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

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Sachverhalt

Zur Sicherstellung einer Nachfolgenutzung des Baudenkmals “Niederste Hülsberg” ist die Einmündung der heutige Zuwegung zur Kleingartenanlage “In der Aue” an der Weststraße zu widmen.


 
Bei dem Gut “Niederste Hülsberg” handelt es sich um eine denkmalgeschützte Hofstelle.

Zur Erhaltung der Hofstelle ist geplant, diese einer neuen Nutzung zuzuführen. Der Erwerber beabsichtigt deshalb, im Gutshaus Wohnungen zu errichten sowie die Scheune für Hühnerhaltung zu nutzen. Ein entsprechender Bauantrag liegt vor.

 

Eine Voraussetzung für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist allerdings, dass die wegerechtliche Erschließung des Grundstücks gesichert ist.

 

Das betroffene Grundstück liegt außerhalb der Ortsdurchfahrt an der Bundesstraße

B 226 (Weststraße). Außerhalb der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße bedarf eine Baugenehmigung der Zustimmung der Straßenbaubehörde, im vorliegenden Fall der Zustimmung durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW.

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat mitgeteilt, dass er seine Zustimmung zu dem Vorhaben nur dann erteilen wird, wenn die vorhandene unmittelbare Zufahrt zur B 226 geschlossen wird und die Erschließung des Grundstücks über die vorhandene Zufahrt zur Kleingartenanlage “In der Aue” durch die Widmung dieser Wegeparzelle als öffentliche Verkehrsfläche (Gemeindestraße) gesichert ist.

 

Damit die Zustimmung der Straßenbaubehörde zum geplanten Vorhaben erteilt werden kann, soll die Zuwegung zur vorgenannten Kleingartenanlage in einer Tiefe von 20 m

nach § 6 StrWG NRW gewidmet werden.

Durch die Widmung erhält der angezeigte Teil der Zuwegung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG und dient dem Gemeingebrauch.

 

Die Straßenbaubehörde hat entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW ihre Zustimmung zur Widmung erteilt. Das betroffene Straßengrundstück (Teile des Flurstücks 138), das noch im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland steht, geht mit der Widmung gemäß § 10 Abs. 1 StrWG NRW  entschädigungslos auf die Stadt als neuen Straßenbaulastträger über.

 

Nach alldem liegen die Voraussetzungen für die Widmung der in Rede stehen Verkehrsfläche vor.

 

 

 

Anlage: Übersichtsplan

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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26.04.2006 - Bezirksvertretung Hagen-Nord