Beschlussvorlage - 0180/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung eines Teils der Zufahrt von der Weststraße zur Kleingartenanlage "In der Aue"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Entscheidung
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26.04.2006
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Nord beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und
Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV
NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259),
die Widmung der Zufahrt zur Kleingartenanlage “In der Aue” ab
Einmündung Weststraße in einer Länge von 20 m.
Die Verkehrsfläche umfasst teilweise das Grundstück Gemarkung Vorhalle
Flur 1 Flurstück 50 und 138; sie erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs.
4 Nr. 2 StrWG NRW zugeordnet. Die Verkehrsfläche dient dem Gemeingebrauch.
In dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan ist die Verkehrsfläche gelb
mit roter Umrandung dargestellt.
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Zur Sicherstellung einer Nachfolgenutzung des Baudenkmals
“Niederste Hülsberg” ist die Einmündung der heutige Zuwegung zur
Kleingartenanlage “In der Aue” an der Weststraße zu widmen.
Bei dem Gut “Niederste Hülsberg” handelt es
sich um eine denkmalgeschützte Hofstelle.
Zur Erhaltung der Hofstelle ist geplant, diese einer neuen Nutzung
zuzuführen. Der Erwerber beabsichtigt deshalb, im Gutshaus Wohnungen zu
errichten sowie die Scheune für Hühnerhaltung zu nutzen. Ein entsprechender
Bauantrag liegt vor.
Eine Voraussetzung für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des
Vorhabens ist allerdings, dass die wegerechtliche Erschließung des Grundstücks
gesichert ist.
Das betroffene Grundstück liegt außerhalb der Ortsdurchfahrt an der
Bundesstraße
B 226 (Weststraße). Außerhalb der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße
bedarf eine Baugenehmigung der Zustimmung der Straßenbaubehörde, im
vorliegenden Fall der Zustimmung durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW.
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat mitgeteilt, dass er seine Zustimmung
zu dem Vorhaben nur dann erteilen wird, wenn die vorhandene unmittelbare
Zufahrt zur B 226 geschlossen wird und die Erschließung des Grundstücks über
die vorhandene Zufahrt zur Kleingartenanlage “In der Aue” durch die
Widmung dieser Wegeparzelle als öffentliche Verkehrsfläche (Gemeindestraße)
gesichert ist.
Damit die Zustimmung der Straßenbaubehörde zum geplanten Vorhaben erteilt
werden kann, soll die Zuwegung zur vorgenannten Kleingartenanlage in einer
Tiefe von 20 m
nach § 6 StrWG NRW gewidmet werden.
Durch die Widmung erhält der angezeigte Teil der Zuwegung die Eigenschaft
einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG und dient dem Gemeingebrauch.
Die Straßenbaubehörde hat entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW ihre
Zustimmung zur Widmung erteilt. Das betroffene Straßengrundstück (Teile des
Flurstücks 138), das noch im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland steht,
geht mit der Widmung gemäß § 10 Abs. 1 StrWG NRW entschädigungslos auf die Stadt als neuen
Straßenbaulastträger über.
Nach alldem liegen die Voraussetzungen für die Widmung der in Rede stehen
Verkehrsfläche vor.
Anlage: Übersichtsplan
