Berichtsvorlage - 0789/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Erweiterung des Steinbruchs "Donnerkuhle"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- VB4/S - Dezentraler Steuerungsdienst
- Bearbeitung:
- Frederik Kowalski
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung; HAGEN.WIRTSCHAFTSENTWICKLUNG GmbH; FB69 - Umweltamt; VB4 Vorstandsbereich für Recht, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Bürgerdienste und Umwelt; VB5 Vorstandsbereich für Stadtentwicklung, Bauen und Sport
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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28.09.2023
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Bereit
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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01.02.2024
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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06.02.2024
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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07.02.2024
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Geplant
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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15.02.2024
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Aufgrund der jüngsten öffentlichen Berichterstattungen zu den Erweiterungsoptionen des Steinbruches Donnerkuhle in Richtung des Haßleyer Feldes ist seitens der Politik die Bitte an die Verwaltung herangetragen worden, in einer öffentlichen Vorlage die Auswirkungen auf den Ortsteil Emst/ Haßley nachvollziehbar und transparent für alle Einwohnenden der Stadt darzustellen. Dem folgend stellt diese Vorlage die derzeitige Situation und mögliche zukünftige Genehmigungsszenarien einer Erweiterung des Steinbruches „Donnerkuhle“ dar.
Die Firma „Lhoist“ betreibt in ihrem Werk Hagen Halden den Steinbruch „Donnerkuhle“, der mit seinem Genehmigungsumfang aus dem Jahr 2011, nach Kenntnis der Verwaltung, seine seitlichen, vertikalen und senkrechten Grenzen erreicht. Bei allen Betrieben der Steine- und Erdenindustrie besteht stetig das existentielle Interesse, durch die Sicherung und Bevorratung von potentiellen Abgrabungs- und Kompensationsflächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Standortsicherungen zum Erhalt ihrer Betriebe zu betreiben; so auch am Steinbruch „Donnerkuhle“.
Aufgrund landesplanerischer Vorgaben besteht neben der Versorgung der Menschen mit verschiedenen Grunddaseinsfunktionen auch die Verpflichtung, die Versorgung mit oberflächennahen Rohstoffen sicherzustellen. Es müssen daher in den Regionalplänen ausreichend „Bereiche zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ festgelegt werden. Diese Bereiche können in den Regionalplänen naturgemäß nur dort ausgewiesen werden, wo der entsprechende Rohstoff als Gestein ansteht und vorzugsweise bereits ein Betrieb zur Gewinnung des Rohstoffs besteht. Aus diesem Grund sieht der Regionalplanentwurf im Bereich des Haßleyer Feldes die Erweiterung des im rechtswirksamen Regionalplan festgelegten „Bereichs zur Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ (BSAB) in südliche Richtung vor. Der Regionalplanentwurf wird voraussichtlich im Frühjahr 2024 rechtskräftig werden.
Der rechtskräftige Regionalplan gibt der gemeindlichen Planung die räumlichen Entwicklungslinien vor. Seine Festlegungen sind von allen öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Der im Regionalplan festgelegte Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze im Bereich „Donnerkuhle“ ist seitens der Stadt Hagen zu beachten und es sind alle Planungen und Maßnahmen auszuschließen, die mit der Rohstoffsicherung oder -gewinnung nicht vereinbar sind. Die Nutzung des Haßleyer Feldes für die Landwirtschaft bzw. für die Naherholung steht dem geplanten BSAB bis zur Realisierung der Steinbruchnutzung nicht entgegen. Die Überplanung des Bereiches als Gewerbe- oder Wohngebiet ist hingegen nicht möglich.
Die Darstellung eines „Bereiches für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ in einem rechtskräftig beschlossenen Regionalplan eröffnet sodann die planungsrechtliche Möglichkeit, für diesen Bereich einen Antrag auf Erweiterung des vorhandenen Steinbruchs „Donnerkuhle“ zu stellen. Auf welcher gesetzlichen Grundlage ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss, ergibt sich daraus, bis zu welcher Tiefe eine Abgrabung erfolgen soll. Man unterscheidet dabei sogenannte "Trockenabgrabungen", bei denen der Abbau oberhalb des Niveaus des Grundwasserkörpers bleibt und sogenannte "Nassabgrabungen", bei denen der Abbau bis in den Grundwasserkörper eingreift, so dass nach Beendigung der Abgrabung ein See entsteht.
Für eine "Trockenabgrabung" ist die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Das BImSchG hat die Aufgabe Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen sowie schädliche Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden zu vermeiden und zu vermindern. Das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG ist ein sehr anspruchsvolles Verfahren, weil darin sämtliche Umweltauswirkungen einer Anlage (hier Steinbruch) berücksichtigt und gewürdigt werden müssen. Bezogen auf Steinbruchbetriebe bedeutet dies, dass vor allem unzumutbare Beeinträchtigungen der Umgebung durch Lärm, Staub und Erschütterungen, mittels Festsetzung entsprechender einzuhaltender Grenzwerte und Auflagen im Genehmigungs-bescheid, abgewendet werden müssen. Bei der Genehmigung nach BImSchG handelt es sich um eine „gebundene Entscheidung“; d. h., wenn bei der beantragten Abgrabung alle Grenzwerte und die übrigen Belange mittels Regelungen im Genehmigungsbescheid eingehalten bzw. erfüllt werden können, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.
Für eine "Nassabgrabung" ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich, da die Herstellung eines Grundwassersees nach Beendigung der Abgrabung einen Gewässerausbau im Sinne des Gesetzes darstellt. In einem solchen Planfeststellungsverfahren werden auch die Belange nach BImSchG gebündelt abgearbeitet. Allerdings ist die Entscheidung über die Feststellung des Plans, respektive der Genehmigung der Abgrabung, nicht gebunden; d. h., die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung. Zu den Zuständigkeiten im Planfeststellungsverfahren ist noch eine weitergehende rechtliche Einschätzung notwendig. Über die Ergebnisse wird daher mündlich in den Gremiensitzungen berichtet.
Beiden Verfahren ist gemeinsam, dass die Antragstellerin zunächst nicht zwingend über die Erweiterungsflächen verfügen können muss. Während das Wasser-haushaltsgesetz eine enteignungsrechtliche Vorwirkung regelt, ist diese in Verfahren nach dem BImSchG (ohne Weiteres) nicht zu finden. Unter der Voraussetzung der rechtskräftigen Festlegung eines „Bereichs für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ im Regionalplan ist sowohl ein Antrag auf eine „Trockenabgrabung“ als auch auf eine „Nassabgrabung“ denkbar. Letztendlich liegt die Entscheidung darüber bei der Antragstellerin.
Bei beiden Verfahren wird auch die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) abgearbeitet, was zu Folge hat, dass für die durch eine Abgrabung beanspruchten Flächen an anderer Stelle Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Zu der Art, dem Umfang und der räumlichen Lage dieser erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kann heute noch keine Aussage getroffen werden. Dies ist erst bei einer Antragsstellung mit Vorlage eines „Landschaftspflegerischen Begleitplans“ möglich.
Zwingende Aufgabe eines solchen Abgrabungsantrages wird auch sein, noch vor der tatsächlichen Inanspruchnahme heutiger Wegeflächen, ortsnah Ersatzwege-verbindungen herzustellen. Wo diese genau verlaufen werden, kann ebenfalls erst gesagt werden, wenn ein entsprechender Abgrabungsantrag vorliegt.
Zusätzlich zu dem eingangs beschriebenen politischen Anliegen wurde die Bitte an die Verwaltung herangetragen „für die kompletten von einer möglichen Steinbrucherweiterung betroffenen Flächen sämtliche planungsrechtlichen Gestaltungsoptionen (inklusive Erhalt als Fläche für Landwirtschaft und Naherholung) darzustellen.“ Hierzu kann ergänzend zu den obigen Erläuterungen noch Folgendes ausgeführt werden: Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der Bereich des Steinbruchs „Donnerkuhle“ als Fläche für Abgrabungen, südlich davon Grünfläche, bzw. Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zukünftig soll, der nach Betriebsplan genehmigte Abgrabungsbereich, als Fläche für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen, südwestlich davon entsprechend der Realnutzung als Waldfläche und südöstlich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt werden. Der im Regionalplanentwurf festgelegte, in südliche Richtung erweiterte BSAB, soll als Vermerk in den Entwurf des neuen Flächennutzungsplanes übernommen werden. Anderweitige planungsrechtliche Gestaltungsoptionen sind aufgrund der Festlegungen des Regionalplans nicht möglich.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
x | Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. |
gez. Erik O. Schulz | gez. Dr. André Erpenbach |
Oberbürgermeister | Beigeordneter gez. Henning Keune Technischer Beigeordneter |
