Beschlussvorlage - 0571/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
V. Nachtrag zur Gebührensatzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Hagen vom 27.03.2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB37 - Brand- und Katastrophenschutz
- Bearbeitung:
- Andre Sänger
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
07.09.2023
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
21.09.2023
|
Beschlussvorschlag
1. Der V. Nachtrag zur Gebührensatzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Hagen vom 27.03.2014 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0571/2023) ist.
2. Der Rat der Stadt Hagen nimmt die Gebührenbedarfsrechnung zur Kenntnis.
Realisierungstermin: 01.10.2023
Sachverhalt
Kurzfassung
Gemäß den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) sind die Gebührensätze für Einsätze der Rettungstransportwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge und Krankentransportwagen kostendeckend zu kalkulieren. Um wieder die gesetzlich vorgesehene Kostendeckung zu erreichen, ist es erforderlich die Gebührensätze zum 01.10.2023 anzupassen.
Die Krankenkassen bzw. Krankenkassenverbände wurden gem. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) beteiligt.
Begründung
Die Stadt Hagen ist Trägerin des Rettungsdienstes. Im Rahmen dieser Pflichtaufgabe werden Benutzungsgebühren auf Grundlage der Satzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Hagen erhoben.
Mit der Neufassung der Gebührensatzung zum 01.10.2023 werden die Gebührentarife an die voraussichtliche Kosten- und Erlösentwicklung unter Berücksichtigung der notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der im Rettungsdienstbedarfsplan ausgewiesenen Ziele angepasst. Die Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans wurde vom Rat der Stadt Hagen am 05.10.2017 beschlossen (Vorlage 0661/2017). Insbesondere die Maßnahmen zur Vorhaltung von Personal und Sachmitteln sind in die Gebührenkalkulation eingeflossen.
Um wieder die gesetzlich vorgesehene Kostendeckung zu erreichen, ist es erforderlich die Gebührensätze für Rettungswagen, Notarzteinsatzfahrzeuge und Krankentransportwagen zum 01.10.2023 anzupassen. Das KAG NRW sieht regelmäßige Gebührennachberechnungen (Abrechnung vergangener Gebührenjahre) und Gebührenkalkulationen (Planung zukünftiger Gebührenjahre) vor. Die letzte Gebührenänderung erfolgte zum 02.03.2020.
Die Kalkulation der Einzelgebührenbedarfe ist als Anlage 2 dieser Beschlussvorlage beigefügt. Hierbei wurden die ansatzfähigen Kosten den Gebührentatbeständen im Rahmen der Kalkulation direkt zugeordnet bzw. nach vorgeschalteten Kostenstellen verteilt.
Die Kostenunter- und Überdeckungen aus den Jahren 2019 - 2021 wurden in der Kalkulation berücksichtigt. Als Ergebnis der Gebührenkalkulation (siehe Anlage 2) schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze ab dem 01.10.2023 auf nachfolgende Beträge anzupassen:
- 839 € für die Nutzung von Rettungswagen (RTW)
- 915 € für die Nutzung von Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF)
- 216 € für die Nutzung von Krankentransportwagen (KTW)
Aufgrund der Rechtsgrundlage wurde die bestehende Satzung auch inhaltlich angepasst (siehe Anlage 1):
In § 2 Abs. 1 wird darauf hingewiesen, dass die Gebühren unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 5 RettG NRW kalkuliert werden. Gem. § 14 Abs. 5 S. 2 RettG NRW können auch Fehleinsätze in die Gebührensatzungen als ansatzfähige Kosten aufgenommen werden. Klarstellend wird daher in § 2 Abs. 1 als neuer dritter Satz eingefügt: "Fehleinsätze werden als ansatzfähige Kosten aufgenommen.“.
Der bisherige § 2 Abs. 6 der Satzung zur missbräuchlichen Alarmierung ist in dieser Form nicht zulässig und wurde gestrichen. Es wurde – ohne Benennung eines konkreten Gebührensatzes – von einer Verwaltungsgebühr geschrieben. Dies ist mit § 4 Abs. 1 der Satzung als Benutzer der öffentlichen Einrichtung Rettungsdienst kaum zu vereinbaren. Es gilt, der verfassungsrechtlich geforderten Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Gebührenbelastung zu genügen (so zuletzt VG Köln, Urt. v. 06.12.2022, Az. 22 K 6077/19). Für die Verwaltungsgebühr hätte eine eigene Gebührenkalkulation eröffnet werden müssen. Das ist aufgrund der glücklicherweise wenigen Fälle nicht erforderlich.
Zudem wurde Ziffer 4 des Gebührentarifes gestrichen. Die Regelung zu den Wartezeiten (15 Minuten-Regel) ist nicht erforderlich (Hierfür müsste eine eigene Kalkulation nach Wartezeiten zu jedem Einzelfall eröffnet werden) und als solche gebührenrechtlich zumindest zweifelhaft (OVG NRW, Urt. v. 15.09.2010, Az. 9 A 1582/08, VG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2011, Az. 26 K 5288/11; die abweichende verwaltungsgerichtliche Auffassung (vgl. hierzu nur VG Aachen, Urt. v. 26.02.2021, Az. 6 K 550/19) überzeugt aus dogmatischen Gesichtspunkten nicht).
Auf Basis der dargelegten Kalkulation schlägt die Verwaltung vor, den V. Nachtrag zur Gebührensatzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Hagen vom 27.03.2014 (siehe Anlage 1) mit Wirkung zum 01.10.2023 zu beschließen.
Das notwendige Beteiligungsverfahren gem. § 14 RettG NRW mit den Verbänden der Krankenkassen hat stattgefunden. Das Einvernehmen konnte bisher noch nicht erzielt werden. Für den 05.09.2023 ist ein Erörterungstermin vereinbart worden. Das Ergebnis wird spätestens zur Ratssitzung nachgereicht.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
116,2 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
72,1 kB
|
