Beschlussvorlage - 0563/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 08.10.2023 für den Stadtteil Hagen-Hohenlimburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Andrea Möbus
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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23.08.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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21.09.2023
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg e. V. beantragt einen verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Herbstbauernmarkt, der am 07.10. und 08.10.2023 in Hagen-Hohenlimburg stattfinden soll.
Die Veranstalterin hat dem Antrag mit Veranstaltungsbeschreibung (Anlage 2) eine Passanten-Befragung 2022, einen Plan der Veranstaltungsfläche, ein Teilnehmerverzeichnis und ein Verzeichnis der beteiligten Ladenlokale sowie verschiedene Zeitungsberichte (Anlagen 3 bis 4.7) beigefügt.
Begründung
Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg e. V. hat beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Hagen-Hohenlimburg im Zusammenhang mit dem Herbstbauernmarkt am 08.10.2023 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu öffnen.
Nach den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) darf eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse erfolgen. Der Anlass für die Öffnung der Verkaufsstellen am 08.10.2023 ist die Veranstaltung „Herbstbauernmarkt“.
Der Bauernmarkt in Hohenlimburg findet in dieser Form seit mehreren Jahren regelmäßig im September oder Oktober statt.
Die Veranstalterin erläutert zur Besucher*innenprognose, dass sie sich auf die Erfahrungswerte der Vergangenheit bezieht. In der Vergangenheit konnte ein starkes Interesse der Bevölkerung an der Veranstaltung festgestellt werden. Dies war mit einem entsprechenden Zulauf von Besucher*innen in die Hohenlimburger Innenstadt verbunden. Die Veranstalterin geht davon aus, dass der überwiegende Teil der Besucher*innen reine Veranstaltungsbesucher*innen sind und ein sehr viel kleinerer Anteil auch die Geschäfte in der Innenstadt aufsucht. Da in den letzten beiden Jahren bedingt durch Corona Veranstaltungen dieser Art ausgefallen oder sehr viel eingeschränkter durchgeführt worden sind, rechnet die Veranstalterin mit einem höheren Besucher*innenaufkommen.
Eine Besucher*innenbefragung der Firma CIMA aus April 2022 zur Veranstaltung „Frühlingsbauernmarkt“ (Anlage 3) hat ergeben, dass die Veranstaltung des Bauernmarktes im Stadtteil Hagen-Hohenlimburg hauptsächlich von älteren Menschen, d. h., über 50 % der Besucher*innen sind älter als 56 Jahre, besucht und nahezu keine Jugendlichen angetroffen wurden. Die starke Überalterung ist sehr auffällig. Von den befragten Passant*innen waren zwei Drittel weiblich und nur ein Drittel männlich.
Die Frequenzzählung zeigt das höchste Besucher*innenaufkommen zwischen 13:00 Uhr und 16:30 Uhr. Der Zugang zur Veranstaltung wird überwiegend über die Gaußstraße genutzt. In diesem Zusammenhang hat die Grünrockstraße keinen Einfluss.
Die Referenzzählung an einem „normalen“ Wochentag belegt die Attraktivität des Bauernmarktes. Während an einem Wochentag an keinem Zählstandort mehr als 100 Personen pro Stunde erfasst wurden, ergab die Zählung während des Bauernmarktes in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr am Standort Gaußstraße zwischen 1.200 und 1.300 Passant*innen pro Stunde und zur gleichen Zeit am Standort Lohmannstraße 400 Personen pro Stunde. Als Gründe für den Besuch der Veranstaltung gab der größte Anteil der Befragten an, bummeln und die Verkaufsstände besuchen zu wollen. Außerdem gab ein größerer Anteil der Befragten an, Freund*innen und Bekannte treffen zu wollen.
Bezüglich der Frage, was den Besucher*innen besonders am Bauernmarkt gefällt, gaben sie die Atmosphäre und das Ambiente sowie die Lebensmittelvielfalt der Anbieter an. Auch die Gastronomie war ein besonderes Merkmal für den Besuch des Marktes. Auf die Frage, was auf dem Bauernmarkt vermisst wird, gaben die Befragten ebenfalls die Lebensmittelvielfalt und die allgemeine Vielfalt, aber auch die Quantität der Stände an.
Der Hauptanteil der Befragten gab an, aus der Tageszeitung und durch Mund-zu-Mund-Propaganda von der Veranstaltung gehört zu haben. Ca. 80 % der Befragten kam direkt aus Hagen-Hohenlimburg, ein geringer Anteil gab Hagen und ein sehr geringer Anteil sonstige Wohnorte an.
Die Besucher*innenumfrage lässt darauf schließen, dass der hohe Besucher*innenstrom ohne die Ladenöffnung auch gegeben wäre. Die hohe Anzahl der Marktbesucher*innen zeigt, dass die Ladenöffnung am Sonntag nicht im Vordergrund steht. Die Besucher*innen kommen in erster Linie wegen des Bauernmarktes in die Hohenlimburger Innenstadt. Diese Besucher*innen würden für einen normalen Einkauf wahrscheinlich nicht an einem Sonntag in die Hohenlimburger Innenstadt fahren. Auch dies zeigt, dass sich die sonntägliche Ladenöffnung von der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung abgrenzt und in den Hintergrund tritt. Der Bauernmarkt findet auf dem Marktplatz, dem Brucker Platz, der Gaußstraße und in Teilbereichen der Freiheitstraße statt. Das Zentrum des Bauernmarktes befindet sich auf dem Neuen Markt, der mit seiner Architektur und seinen Gastronomiebetrieben eine perfekte Atmosphäre für die Veranstaltung bietet. Unabhängig davon stehen der Bauernmarkt und die teilnehmenden Geschäfte räumlich in engem Bezug, da nur die Geschäfte der Fußgängerzone und der unmittelbaren Zugangsstraßen zur Veranstaltung öffnen dürfen.
Die durch einen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie. Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Eckpunkte als regelmäßige Voraussetzungen für eine zulässige Sonntagsöffnung sind erfüllt.
In den mittelständischen Betrieben wird die Sonntagsöffnungszeit durch die Inhaber*innen und Familienangehörige aufgefangen. Soweit Mitarbeiter*innen beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme i. d. R. auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen gelten, müssen entsprechende Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.
Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher*innen. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hohenlimburg Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.
Die örtliche Ordnungsbehörde muss im Einzelfall prüfen, ob einer oder mehrere der im § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG) genannten Sachgründe vorliegt und somit im konkreten Einzelfall die sonntägliche Ladenöffnung gerechtfertigt und das öffentliche Interesse gegeben ist.
Sachgrund: Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG)
Die Veranstaltung des Bauernmarktes findet auf dem Marktplatz, dem Brucker Platz, der Gaußstraße sowie in der Freiheitstraße statt. Die Verkaufsstellen, die geöffnet werden sollen, befinden sich in der Fußgängerzone und somit in unmittelbarer Nähe zu dem Veranstaltungsort. Die betreffenden Straßen grenzen unmittelbar an die Veranstaltungsfläche.
Ein zeitlicher Zusammenhang ist ebenfalls gegeben. Die Veranstaltung soll am 07.10. ab 08:00 Uhr und am 08.10.2023 bis 20.00 Uhr und der verkaufsoffene Sonntag am 08.10.2023 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden.
Ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Veranstaltung des Bauernmarktes und der Ladenöffnung ist somit zu bestätigen und das öffentliche Interesse nachgewiesen.
Fazit:
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass der dargestellte Sachgrund für sich allein so gewichtig ist, dass ausnahmsweise die Ladenöffnung am 08.10.2023 gegenüber der Sonntagsruhe gerechtfertigt ist.
Wertung der Stellungnahmen:
Die Industrie- und Handelskammer zu Hagen, die Handwerkskammer Dortmund, der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Südwestfalen e. V., Gemeindeverband Katholischer Kirchen, der Kirchenkreis des Märkischen Kreises, der Märkische Arbeitgeberverband und die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di wurden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 6 LÖG um Stellungnahme gebeten.
Die Handwerkskammer Dortmund teilt in ihrer Stellungnahme vom 17.07.2023 mit, dass dort keine Bedenken gegen die Sonntagsöffnung bestehen.
Die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK) teilt in ihrer Stellungahme mit, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung am 08.10.2023 bestehen. Außerdem weist die SIHK darauf hin, dass aus ihrer Sicht nicht nur der 1. Sachgrund nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW vorliegt, sondern auch die Sachgründe 2 - 5, da die Ladenöffnungen an Veranstaltungssonntagen nach deren Auffassung ein wichtiges Instrument des Standortmarketings, der Attraktivierung des Standortes und des Erhalts eines vielfältigen Einzelhandelsangebotes in den Innenstädten sind.
Der Märkische Arbeitgeberverband teilt in seiner Stellungnahme vom 05.07.2023 mit, dass gegen den beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntag keine Einwände bestehen.
Die Katholischen Kirchen sehen grundsätzlich den Sonntag als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung als gesetzlich geschützt an. Gleichzeitig ist den Vertretern der Kirchen bewusst, dass es seit alters her immer schon Berufsgruppen gab, die an Sonn- oder Feiertagen arbeiten mussten. Diese Berufe dienen aber in erster Linie den Menschen und sind nicht auf Eigennutz ausgelegt. Anders sehen sie es bei der Öffnung von Geschäften. Die Öffnung hat grundsätzlich zum Ziel Gewinne zu erwirtschaften. Abschließend teilen die Kirchenvertreter*innen mit, dass bedingt durch die vorhandene Tradition der Veranstaltung und der Öffnungszeit ab Mittag und somit nach dem Kirchgang als Ausnahme dem verkaufsoffenen Sonntag am 08.10.2023 zugestimmt wird.
Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass der Antrag und die Vorlage für den verkaufsoffenen Sonntag rechtlich grundsätzlich wohl nicht zu beanstanden sei. Ungeachtet der rechtlichen Bewertung lehnt ver.di den verkaufsoffenen Sonntag und damit die Öffnung der Geschäfte ab, weil sie der Überzeugung sind, dass die Veranstaltung auch ohne die Öffnung der Geschäfte stattfinden kann. Nach Meinung von ver.di bietet das LÖG NRW inzwischen eine uneingeschränkte Ladenöffnung an Werktagen an und die Öffnung am Sonntag stellt keine andere Geschäftstätigkeit als an Werktagen dar. Die langen Öffnungszeiten an Werktagen stellen schon lange Arbeitszeiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar, die durch eine zusätzliche Öffnung am Sonntag noch verlängert werden und neben den ethischen und religiösen Gesichtspunkten daher des arbeitsfreien Sonntages bedarf.
Weitere Stellungnahmen lagen bis zur Erstellung der Vorlage nicht vor.
Die Stellungnahmen sind als Anlagen 5.1 bis 5.5 beigefügt.
Mögliche Einwendungen nimmt die Verwaltung ernst. Sie prüft sie und hat sie mit ihren Zielen, die sie mit der Ladenöffnung am 08.10.2023 verfolgt, abgewogen. Die dargestellten Ziele der Ladenöffnung, also insbesondere den Erhalt und die Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels und des zentralen innerstädtischen Versorgungsbereichs, die Belebung der Innenstadt über den Bauernmarkt hinaus und die Attraktivierung der Innenstadt als Freizeit- und Aufenthaltsörtlichkeit - mit den betroffenen Grundrechten der Einwohner und Gäste aus Art. 2 Grundgesetz und der Gewerbetreibenden aus Art. 12 Grundgesetz, hält die Verwaltung für so gewichtig, dass die Ladenöffnung am 08.10.2023 gerechtfertigt ist.
Die Verwaltung hat den für die Ladenöffnung zulässigen Bereich eng gefasst. Der fragliche Bereich ist in § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung genau benannt. Verkaufsstellen darüber hinaus, die sicher ebenfalls ein Interesse an einer Öffnung am Sonntag hätten (im Teilnehmerverzeichnis gekennzeichnet), bleiben zur Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von der Öffnung ausgenommen.
Gesamtergebnis:
Aus den oben aufgeführten Erläuterungen zum Sachgrund ergibt sich, dass sich die Verwaltung Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschafft hat und als Ergebnis der Ermessensentscheidung der Verkaufsöffnung den Vorrang vor der Sonntagsruhe eingeräumt hat.
Zur Durchführung des verkaufsoffenen Sonntages gemäß § 6 Abs. 4 LÖG kann die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 08.10.2023 für den Stadtteil Hagen-Hohenlimburg beschlossen werden.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
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