Beschlussvorlage - 0464/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Umwandlung der bisherigen Rechtsform des NRW KULTURsekretariats in einen Zweckverband
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB49 - Museen und Archive
- Bearbeitung:
- Astrid Jakobs
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kultur- und Weiterbildungsausschuss
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Vorberatung
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14.06.2023
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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07.09.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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21.09.2023
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Sachverhalt
Kurzfassung
Vorbehaltlich der zu fassenden Ratsbeschlüsse hat die Vollversammlung des NRW KULTURsekretariats am 26.10.2022 einstimmig die Umwandlung in einen Zweckverband zum 01.01.2024 beschlossen. Der Zweckverband wird den Namen "NRW KULTURsekretariat" führen und seinen Sitz in Wuppertal haben.
Seit 1974 kooperieren die Verbandsmitglieder im Bereich der Kultur. Dazu hatten sich die Mitglieder auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zusammengefunden, die mit der Zweckverbandsgründung gem. §§ 4, 7 und 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. 202) in der jeweils gültigen Fassung eine Fortführung erfahren soll.
Begründung
Das NRW KULTURsekretariat (NRWKS) gründet derzeit auf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (örV) verschiedener Kommunen und dem LVR. Neben den Festlegungen in der örV selbst wird die Aufbau- und Ablauforganisation durch eine Geschäftsordnung, die zuletzt 2019 überarbeitet wurde, bestimmt. Zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung im Kulturbereich hat die Stadt Wuppertal ein ständiges Sekretariat eingerichtet, das sich haushalterisch wie ein Regiebetrieb (Sonderhaushalt) darstellt. Derzeit sind 21 theater- und orchestertragende Kommunen und der Landschafts-verband Rheinland Mitglied des NRWKS.
Die derzeitige Organisationsform bietet formal- und steuerrechtlich keine ausreichende Sicherheit. So stellte etwa die Bezirksregierung Düsseldorf im Frühjahr 2021 nach einer Prüfung durch die zuständige Finanzbehörde mit der Forderung zur Umstellung des Förderverfahrens von Zuwendungsbescheiden auf Zuwendungsverträge die öffentlich-rechtliche Verfasstheit des NRWKS in Frage. Dies konnte abgewendet und die Förderpraxis mittels Zuwendungsbescheiden beibehalten werden. Die Bezirksregierung empfahl nichtsdestotrotz dringend, die Rechtsform anzupassen.
Im Sommer 2021 beauftragte die Stadt Wuppertal als Trägerkommune des NRWKS die Steuerberatungsgesellschaft Concunia BDO im Hinblick auf die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz unter Berücksichtigung der Wahl einer neuen Rechtsform.
Mit einer Rechtsformänderung wird laut der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Concunia GmbH ausgeschlossen, dass die Umlagezahlungen der Mitglieder mit Umsatzsteuer belegt werden. Das Finanzamt schließt sich dieser Auffassung in einer verbindlichen Auskunft vom 28.09.2022 an. Hinzu kommt, dass sich nach § 4 Nr. 29 UStG u. U. weitere Vorteile, bspw. bei der Umsetzung von Projekten, ergeben können. Es wurde ein Rechtsformvergleich angestellt, der zu dem Ergebnis kam, dass die Gründung eines Zweckverbands angestrebt werden soll.
Der Zweckverband soll zum 01.01.2024 gegründet werden, so dass eine Besteuerung der Umlagezahlungen gemäß § 2b UStG in Höhe etwa 120.000 Euro ab 2024 nicht mehr fällig wird. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Rechtsverhältnisse werden im Rahmen des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) durch Satzung geregelt. Die Organe des Zweckverbands sind die
- Verbandsversammlung (vgl. § 6 Satzungsentwurf Zweckverband), deren Aufgaben sind im Wesentlichen die Erstellung der Haushaltssatzung, des Jahresabschlusses und die Entlastung Vorsteher*in nach § 15 GkG NRW sind, sowie
- der/die Verbandsvorsteher*in (vgl. § 9 Satzungsentwurf Zweckverband; § 16 GkG NRW), welche/r die die laufenden Geschäfte führt.
Mit der Umlage der Mitglieder zzgl. der aktuell geltenden sog. Dynamischen Beiträge finanziert das NRWKS seine Personal- und Betriebskosten. Die durch die Versammlung der Kulturdezernent*innen bzw. Beigeordneten für Kultur beschlossenen Kooperationsprogramme werden überwiegend durch das Land im Wege eines Zuwendungsbescheids finanziert. Weitere projektspezifische Mittel werden durch den Bund, das Land, die Kunststiftung NRW und einzelne Mitgliedsstädte bereitgestellt. Der Gesamtetat des NRWKS beläuft sich derzeit auf etwa 3,8 Mio. Euro.
Die anfallenden Personal- und Betriebskosten können mit unveränderten Umlagezahlungen der Mitglieder, die in § 12 Abs. 2 im Satzungsentwurf geregelt sind, 2024 voraussichtlich gedeckt werden. Das bestehende Personal wird unter Beibehaltung der bestehenden Arbeitsvertragsbedingungen auf den Zweckverband übergeleitet werden (vgl. § 14 des Satzungsentwurfs).
Die Mitglieder des Zweckverbandes werden in der Verbandsversammlung durch ihre Kulturdezernent*innen bzw. Beigeordneten für Kultur vertreten. Der Zweckverband besitzt neben der Verbandsversammlung satzungsgemäß weiterhin einen Arbeitsausschuss (vgl. § 7 des Satzungsentwurfs). Die Möglichkeit, sich über die jeweiligen Gremien (ggf. weitere Ausschüsse wie z. B. Programmausschuss) einzubringen und die Verbandsarbeit mitzusteuern, bleibt vollständig erhalten.
Anlage: Entwurf der Zweckverbandssatzung (Stand November 2022)
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
x | Es entstehen folgende Auswirkungen: |
- Auswirkungen auf den Haushalt
x | Die Finanzierung ist im laufenden Haushalt bereits eingeplant. |
- Steuerliche Auswirkungen
x | Es entstehen keine steuerlichen Auswirkungen. |
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x | Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
gez. Erik O. Schulz | gez. Martina Soddemann |
Oberbürgermeister | Beigeordnete |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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186,7 kB
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14.06.2023 - Kultur- und Weiterbildungsausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Kultur- und Weiterbildungsausschuss der Stadt Hagen empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen der Umwandlung der Rechtsform des NRW KULTURsekretariats in einen Zweckverband zuzustimmen.