Berichtsvorlage - 0683/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

Mit Beschluss des Rates der Stadt Hagen am 15.12.2022 (Vorlage 1000/2022) wurde das Bebauungsplanverfahren Nr. 2/22 (710) Wohnbebauung Lessingstraße Verfahren nach § 13b BauGB eingeleitet. Ein Investor plant die Entwicklung eines kleinen Wohngebietes mit ca. 9 Einfamilien- und Doppelhäusern auf einer ehemaligen Weidefläche im Stadtteil Boelerheide. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 48/2022 vom 23.12.2022. Da das Plangebiet im Außenbereich nach § 35 BauGB liegt, fand das beschleunigte Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB Anwendung, wonach für einen begrenzten Zeitraum kleinere Plangebiete im Außenbereich zu Wohnbauflächen entwickelt werden können, solange diese an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

 

Nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 07/2023 der Stadt Hagen vom 17.02.2023 fand zwischen dem 27.02.2023 und 10.03.2023 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB statt.

 

Die Umstellung des Bebauungsplanverfahrens wird aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtssache 4 CN 3.22 vom 18. Juli 2023 notwendig. In einer Pressemitteilung teilte das BVerwG mit, dass ein beklagter Bebauungsplan, welcher ebenfalls nach § 13b BauGB aufgestellt wurde, nicht mit Unionsrecht vereinbar und damit unwirksam ist. Begründet wird die Entscheidung damit, dass laut Art. 3 Abs. 1 SUP-RL der Europäischen Union bei allen Plänen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, eine Umweltprüfung notwendig ist. Die vom deutschen Gesetzgeber gewählte typisierende Betrachtungsweise, wonach bei Plänen, die im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB aufgestellt werden, eine Umweltprüfung entfallen kann, wird dabei dem geltenden Unionsrecht nicht gerecht. Gerade bei Flächen im planerischen Außenbereich lassen sich erhebliche Umweltauswirkungen pauschal nicht ausschließen.

 

Das Urteil ist zunächst nur für den beklagten Bebauungsplan allgemein verbindlich, dennoch ergeben sich Auswirkungen auf laufende Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB. Da das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass § 13b BauGB mit Unionsrecht unvereinbar ist, darf dieser wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Bebauungspläne, die aufgrund dieser Rechtsgrundlage als Satzung beschlossen werden, laufen im Falle einer Normenkontrollklage Gefahr, mit gleichlautender Begründung für unwirksam erklärt zu werden.  Sie sollten daher unbedingt in ein reguläres Bebauungsplanverfahren überführt werden.

 

 

r das Bebauungsplanverfahren Nr. 2/22 (710) Wohnbebauung Lessingstraße bedeutet dies, dass der (für das beschleunigte Verfahren entfallene) Umweltbericht erstellt und in das Verfahren integriert werden muss und entsprechend Ausgleichsmaßnahmen vom Investor durchzuführen sind. Ein parallel durchgeführtes Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan ist aufgrund der geringen Größe des anzupassenden Bereiches von Grünfläche zu Wohnbaufläche (ca. 2.700 m²) und der bestehenden teilweisen Darstellung der Wohnbaufläche nördlich der Bestandsbebauung nicht notwendig (Unschärfe des FNP). Der Bebauungsplan kann gem. § 8 Abs.2 BauGB als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt betrachtet werden.

 

Als nächster Verfahrensschritt wird im vierten Quartal 2023 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wiederholt.

 

 

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

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X

sind nicht betroffen

 

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

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X

keine Auswirkungen (o)

 

 

Kurzerläuterung und ggf. Optimierungsmöglichkeiten:

 

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist die Berücksichtigung von Klimaaspekten mit gesetzlichem Auftrag vorgeschrieben. Um Vorhaben hinsichtlich der Klimarelevanz zu optimieren und negativen Auswirkungen entgegenzuwirken, werden in dem Bebauungsplan Festsetzungen zum Klimaschutz- und zur Klimaanpassung aufgenommen, die Treibhausgase reduzieren, Klimafolgen abmildern und/oder Treibhausgase kompensieren.

 

Eine gesonderte Prüfung zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung ist somit bei der Vorlagenerstellung i. R. von Bauleitplanverfahren nicht notwendig.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

gez. Henning Keune

(Technischer Beigeordneter)

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

14.09.2023 - Stadtentwicklungsausschuss - zur Kenntnis genommen