Beschlussvorlage - 0548/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Straße Betty-Brandt-Weg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Bearbeitung:
- Julian Eggert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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31.08.2023
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/ SGV NRW 91)
die Widmung der Straße
Betty-Brandt-Weg
Die Verkehrsfläche umfasst die Grundstücke Gemarkung Westerbauer, Flur 11, Flurstücke 242, 243, Teil aus 266 und Teil aus 226 (Straße) sowie 250, 237, 256, 234, 254, 263, 258, Teil aus 266 und Teil aus 226 (Fuß- und Radweg).
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG (Anliegerstraßen, Fuß- und Radwege) zugeordnet.
Die Verkehrsfläche ist in dem Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig markiert dargestellt. Die Widmung des im Plan schraffiert markierten Bereiches ist auf den Fuß- und Radverkehr beschränkt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Kurzfassung:
Die Straße „Betty-Brandt-Weg“ wurde in dem genannten Bereich auf Grund des Erschließungsvertrages "Betty-Brandt-Weg" ausgebaut.
Nach Übernahme durch die Stadt soll die Straße nunmehr förmlich gewidmet werden.
Begründung:
Die Herstellung der Straße „Betty-Brandt-Weg“ erfolgte auf Grund des Erschließungsvertrages "Betty-Brandt-Weg". Die Übernahme erfolgte am 06.11.2018.
Voraussetzung für eine Widmung ist gem. § 6 Abs. 5 StrWG NW, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der zu widmenden Fläche ist oder der Eigentümer / die Eigentümerin der Widmung zustimmt.
Da die Verkehrsfläche vollständig im Eigentum der Stadt steht, liegen die Voraussetzungen zur Widmung vor.
Die Straße ist im Bebauungsplan Nr. 7/01 (534) Teil 2 als öffentliche Straße festgesetzt und soll nun nach § 6 Abs. 1 StrWG NW gewidmet werden.
Durch die Widmung erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 StrWG NW und es wird damit der Allgemeinheit der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.
Mit der Widmung obliegt die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NW der Stadt Hagen.
Anlage:
Widmungsplan
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung (Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
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x | sind nicht betroffen |
| sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben) |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
| positive Auswirkungen (+) |
x | keine Auswirkungen (o) |
| negative Auswirkungen (-) |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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545,4 kB
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