Beschlussvorlage - 0573/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung einer Stichstraße der Freiherr-vom-Stein-Str.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Bearbeitung:
- Julian Eggert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Entscheidung
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23.08.2023
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Hagen-Nord beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen-und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/ SGV NRW 91)
die Widmung der Stichstraße der
Freiherr-vom-Stein-Straße
Die Verkehrsfläche umfasst die Grundstücke
Gemarkung Vorhalle, Flur 2, Flurstücke 462, 465 und 487.
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW (Anliegerstraßen) zugeordnet.
Die Verkehrsfläche ist in dem Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig markiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Kurzfassung:
Die Stichstraße der "Freiherr-vom-Stein-Straße" wurde in dem genannten Bereich auf Grund des gleichnamigen Erschließungsvertrages ausgebaut.
Nach bereits erfolgter Übernahme durch die Stadt soll die Straße nunmehr förmlich gewidmet werden.
Begründung:
Die Herstellung der Straße "Freiherr-vom-Stein-Straße" erfolgte auf Grund des Erschließungsvertrages „Freiherr-vom-Stein-Straße“. Die Übernahme erfolgte am 03.05.1999.
Voraussetzung für eine Widmung ist gem. § 6 Abs. 5 StrWG NW, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der zu widmenden Fläche ist bzw. der Eigentümer der Widmung zustimmt.
Da die Verkehrsfläche vollständig im Eigentum der Stadt steht, liegen die Voraussetzungen zur Widmung vor.
Die Straße ist im Bebauungsplan als öffentliche Straße festgesetzt und soll nun nach § 6 Abs. 1 StrWG NRW gewidmet werden.
Durch die Widmung erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 StrWG NRW und es wird damit der Allgemeinheit der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.
Mit der Widmung obliegt die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW der Stadt Hagen.
Anlage:
Übersichtsplan
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung (Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
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x | sind nicht betroffen |
| sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben) |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
| positive Auswirkungen (+) |
x | keine Auswirkungen (o) |
| negative Auswirkungen (-) |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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180,5 kB
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