Beschlussvorlage - 0572/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Straße Frommannweg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Bearbeitung:
- Julian Eggert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Entscheidung
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23.08.2023
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Mitte-Nord beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen-und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/ SGV NRW 91)
die Widmung der Straße
Frommannweg
Die Verkehrsfläche umfasst die Grundstücke
Gemarkung Boele, Flur 20, Flurstücke 416, 425, 504, 502, 501 und 500 (Straße) sowie das Flurstück 411 (Fuß- und Radweg).
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG (Anliegerstraßen, Fuß- und Radwege) zugeordnet.
Die Verkehrsfläche ist in dem Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig markiert dargestellt. Die Widmung des im Plan schraffiert markierten Bereiches ist auf den Fuß- und Radverkehr beschränkt.
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Kurzfassung:
Die Straße "Frommannweg" wurde in dem genannten Bereich auf Grund des Erschließungsvertrags „Turmstraße/Auf der Heide“ ausgebaut.
Nach bereits erfolgter Übernahme durch die Stadt soll die Straße nunmehr förmlich gewidmet werden.
Begründung:
Die Herstellung der Straße "Frommannweg" erfolgte auf Grund des Erschließungsvertrags „Turmstraße/Auf der Heide". Die Übernahme erfolgte am 01.08.2018.
Voraussetzung für eine Widmung ist gem. § 6 Abs. 5 StrWG NW, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der zu widmenden Fläche ist bzw. der Eigentümer der Widmung zustimmt.
Da die Verkehrsfläche vollständig im Eigentum der Stadt steht, liegen die Voraussetzungen zur Widmung vor.
Die Straße ist im Bebauungsplan Nr. 4/01 (531) als öffentliche Straße festgesetzt und soll nun nach § 6 Abs. 1 StrWG NRW gewidmet werden.
Durch die Widmung erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 StrWG NRW und es wird damit der Allgemeinheit der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.
Mit der Widmung obliegt die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW der Stadt Hagen.
Anlage:
Übersichtsplan
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung (Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
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x | sind nicht betroffen |
| sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben) |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
| positive Auswirkungen (+) |
x | keine Auswirkungen (o) |
| negative Auswirkungen (-) |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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213,4 kB
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