Beschlussvorlage - 0553/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
IV. Nachtrag zur Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom 15.10.2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB56 - Integration, Zuwanderung und Wohnraumsicherung
- Bearbeitung:
- Jessica Randt
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB01 - Oberbürgermeister
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
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29.08.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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21.09.2023
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Die derzeit gültige Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen muss inhaltlich in einem Punkt angepasst werden. Die Justierung betrifft die Nachbenennung von ständigen Berater:innen und Sachverständigen.
Als zentraler Grund spricht dafür, dass § 8 Absatz 2 der Satzung mit § 27 der Gemeindeordnung NRW kollidiert.
Die Stellung der direkt gewählten Mitglieder und die Rückbindung des Gremiums an das Wahlergebnis wird beeinträchtigt, wenn neben den gewählten Mitgliedern weitere nachbenannt werden, die nicht durch eine Wahl legitimiert sind. Die Formulierung des § 8 Absatz 2 der Satzung zeigt hier gerade, dass auch den Beraterinnen und Beratern eine repräsentative Stellung für eine wahlberechtigte Bevölkerungsgruppe zugeschrieben wird und es sich somit nicht um eine bloß beratende Stellung handelt. Eine solche repräsentative Stellung kann sich aber nach der GO NRW nur aus einem Wahlergebnis ergeben.
Aus der nachfolgenden Übersicht ergibt sich, welche Änderung/Neuregelung mit
den neu gefassten gesetzlichen Regelungen des § 27 GO NRW verbunden sind:
III. Nachtrag vom 29. Oktober 2020 zur Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom 15. Oktober 2004
| IV. Nachtrag vom xx.xx.2023 zur Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom 15. Oktober 2004 |
§ 8 Ständige Berater*innen und Sachverständige [1]) (1) Als ständige Berater*innen nehmen an den Sitzungen des Integrationsrates je ein*e Vertreter*in jeder Ratsfraktion, der Arbeiterwohlfahrt, des Caritasverbandes, des Diakonischen Werkes, des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Arbeitgeberverbände, der Agentur für Arbeit und des Jobcenters Hagen teil. Die benennenden Institutionen schlagen dem Integrationsrat ihre*n Vertreter*in sowie eine*n Stellvertreter*in zur Berufung vor.
(2) Steht nach Vorliegen des Ergebnisses der Wahl zum Integrationsrat fest, dass eines oder mehrere der Anwerbeländer bzw. eine Nation mit mindestens 300 Wahlberechtigten nicht im Integrationsrat vertreten wäre, kann der Integrationsrat eine*n Vertreter*in dieser Nation als ständige*n Berater*in berufen.
(3) Zur Sitzung des Integrationsrates können zusätzlich Sachverständige eingeladen werden, sofern die jeweilige Tagesordnung es für geboten erscheinen lässt und für die Stadt keine zusätzlichen Kosten entstehen.
| § 8 Ständige Berater*innen und Sachverständige 1) (1) Als ständige Berater*innen nehmen an den Sitzungen des Integrationsrates je ein*e Vertreter*in jeder Ratsfraktion, der Arbeiterwohlfahrt, des Caritasverbandes, des Diakonischen Werkes, des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Arbeitgeberverbände, der Agentur für Arbeit und des Jobcenters Hagen teil. Die benennenden Institutionen schlagen dem Integrationsrat ihre*n Vertreter*in sowie eine*n Stellvertreter*in zur Berufung vor.
(2) Steht nach Vorliegen des Ergebnisses der Wahl zum Integrationsrat fest, dass eines oder mehrere der Anwerbeländer bzw. eine Nation mit mindestens 300 Wahlberechtigten nicht im Integrationsrat vertreten wäre, kann der Integrationsrat eine*n Vertreter*in dieser Nation als ständige*n Berater*in berufen.
(2) Zur Sitzung des Integrationsrates können zusätzlich Sachverständige eingeladen werden, sofern die jeweilige Tagesordnung es für geboten erscheinen lässt und für die Stadt keine zusätzlichen Kosten entstehen.
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Die Mitglieder des Integrationsrates wurden von Seiten der Verwaltung bereits im Vorfeld über diese Änderungs- und Neuregelungsvorschläge informiert.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
gez. Erik O. Schulz | gez. Martina Soddemann |
Oberbürgermeister | Beigeordnete |
| gez. Dr. André Erpenbach |
| Beigeordneter |
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[1] §8 Abs. 1 geändert durch den III. Nachtrag vom 26. Juni 2020
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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50,5 kB
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