Beschlussvorlage - 0113/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259), die Widmung des Weges zwischen der Voerder Straße und der Westfalenstraße.

 

Die Widmung wird auf den Fußgänger- und Radverkehr beschränkt. Anliegerverkehr ist in dem im Widmungsplan schraffiert dargestellten Bereich zugelassen.

 

Die Verkehrsfläche umfasst die Grundstücke Gemarkung Haspe Flur 36 Flurstücke 142, 190, 273 vollständig, die Flurstücke 146, 253, 255, 257, 261, 275 teilweise sowie die Grundstücke Gemarkung Haspe Flur 50 Flurstücke 104, 108, 113, 114, 116 teilweise.

 

Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NRW zugeordnet und dient dem Gemeingebrauch.

 

In dem im Sitzungssaal aufgehängten Widmungsplan ist die Verkehrsfläche gelb mit roter Umrandung dargestellt. Der für den Anliegerverkehr zugelassene Bereich ist zusätzlich schraffiert.

 

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 

 

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Sachverhalt

Da Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der betroffenen Wegefläche um eine öffentliche Straße im Sinne von § 60 StrWG NRW handelt,  ist es aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, den Weg jetzt förmlich nach § 6 StrWG NRW zu widmen.

 

 

 

 


 
Eine ausdrückliche und förmliche Widmung des Weges zwischen der Voerder Straße und der Westfalenstraße nach § 6 StrWG NRW ist seit Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 01. Januar 1962 nicht erfolgt.

Gemäß § 60 StrWG NRW sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes aber auch die Straßen, Wege und Plätze, die bereits vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes (LStrG) am 01. Januar 1962 nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straßen besaßen.

Davon wurde hinsichtlich des betroffenen Weges bisher ausgegangen.

 

Die Verwaltung hat nach eingehenden Überprüfungen anlässlich eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen einen Anlieger wegen Nichterfüllung der Reinigungspflicht jedoch jetzt Zweifel, dass die bisherige straßenrechtliche Einordnung des Weges einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung standhält.

 

Im öffentlichen Interesse und  aus Gründen der Rechtssicherheit ist es deshalb geboten, den Weg entsprechend § 6 StrWG NRW förmlich zu widmen. Durch die Widmung erhält der Weg die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW.

 

Da die Wegefläche im Eigentum der Stadt steht und von ihr unterhalten wird, sind die Voraussetzungen für eine Widmung gegeben.

 

 

 

Anlage: Übersichtsplan

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Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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05.04.2006 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen