Beschlussvorlage - 0113/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung des Weges zwischen der Voerder Straße und der Westfalenstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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05.04.2006
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und
Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV
NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259),
die Widmung des Weges zwischen der Voerder Straße und der Westfalenstraße.
Die Widmung wird auf den Fußgänger- und Radverkehr beschränkt.
Anliegerverkehr ist in dem im Widmungsplan schraffiert dargestellten Bereich
zugelassen.
Die Verkehrsfläche umfasst die Grundstücke Gemarkung Haspe Flur 36
Flurstücke 142, 190, 273 vollständig, die Flurstücke 146, 253, 255, 257, 261,
275 teilweise sowie die Grundstücke Gemarkung Haspe Flur 50 Flurstücke 104,
108, 113, 114, 116 teilweise.
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 3
StrWG NRW zugeordnet und dient dem Gemeingebrauch.
In dem im Sitzungssaal aufgehängten Widmungsplan ist die Verkehrsfläche
gelb mit roter Umrandung dargestellt. Der für den Anliegerverkehr zugelassene
Bereich ist zusätzlich schraffiert.
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Da Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der betroffenen Wegefläche um
eine öffentliche Straße im Sinne von § 60 StrWG NRW handelt, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit
geboten, den Weg jetzt förmlich nach § 6 StrWG NRW zu widmen.
Eine ausdrückliche
und förmliche Widmung des Weges zwischen der Voerder Straße und der Westfalenstraße
nach § 6 StrWG NRW ist seit Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 01.
Januar 1962 nicht erfolgt.
Gemäß § 60 StrWG NRW sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes
aber auch die Straßen, Wege und Plätze, die bereits vor Inkrafttreten des
Landesstraßengesetzes (LStrG) am 01. Januar 1962 nach bisherigem Recht die
Eigenschaft einer öffentlichen Straßen besaßen.
Davon wurde hinsichtlich des betroffenen Weges bisher ausgegangen.
Die Verwaltung hat nach eingehenden Überprüfungen anlässlich eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen einen Anlieger wegen Nichterfüllung der
Reinigungspflicht jedoch jetzt Zweifel, dass die bisherige straßenrechtliche
Einordnung des Weges einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung standhält.
Im öffentlichen Interesse und aus
Gründen der Rechtssicherheit ist es deshalb geboten, den Weg entsprechend § 6
StrWG NRW förmlich zu widmen. Durch die Widmung erhält der Weg die Eigenschaft
einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW.
Da die Wegefläche im Eigentum der Stadt steht und von ihr unterhalten
wird, sind die Voraussetzungen für eine Widmung gegeben.
Anlage: Übersichtsplan
