Dringlichkeitsentscheidung Vorsitzender - 0156/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung der gefaßten Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Gemeindeordnung NW:Entscheidung über Ausnahmen von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung hier: Entfernung von Bäumen am Volmeufer im Bereich der Brücke Springmannstr. im Zuge der Volmerenaturierung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsentscheidung Vorsitzender
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Elfi Paech
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Entscheidung
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22.04.2004
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Beschlussvorschlag
Der Umweltausschuss genehmigt die gefasste
Dringlichkeitsentscheidung:
Nach Besichtigung im
Ortstermin am 04.03.2004 stimmt der Umweltausschuss der Fällung der 7
geschützten Bäume (5 Pappeln, 1 Trauerweide, 1 Wildkirsche) zu.
Eine Fällung der beiden
Trompetenbäume sowie des französischen Ahorns wird abgelehnt.
Die Bäume sind durch geeignete
Maßnahmen (z.B. Unterfütterung, etc.) vor Schäden zu schützen.
Ferner wird die Verwaltung
beauftragt, mit gleichwertigen (älteren Bäumen) auf der selben Seite
wiederherzustellen.
Weitere beratende Gremien sind
hiervon zu unterrichten.
Sachverhalt
In der letzten Umweltausschusssitzung am 26.02.2004 ist
in vorgenannter Angelegenheit der Beschluss gefasst worden, am 04.03.2004 einen
Ortstermin durchzuführen.
Während dieses Ortstermines ist seitens des Vertreters
der Stadtentwässerung Hagen verdeutlicht worden, dass eine Beauftragung
kurzfristig durchgeführt werden müsse, damit der Baubeginn nicht verzögert
werde.
Darauf hin wurde Einigkeit erzielt, folgenden Dringlichkeitsbeschluss
zu fassen:
Nach Besichtigung im
Ortstermin am 04.03.2004 stimmt der Umweltausschuss der Fällung der 7
geschützten Bäume (5 Pappeln, 1 Trauerweide, 1 Wildkirsche) zu.
Eine Fällung der beiden
Trompetenbäume sowie des französischen Ahorns wird abgelehnt.
Die Bäume sind durch geeignete
Maßnahmen (z.B. Unterfütterung, etc.) vor Schäden zu schützen.
Ferner wird die Verwaltung
beauftragt, mit gleichwertigen (älteren Bäumen) auf der selben Seite
wiederherzustellen.
Weitere beratende Gremien sind
hiervon zu unterrichten.
Gemäß § 60 Abs. 1 Gemeindeordnung NW ist diese
Entscheidung dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
