Beschlussvorlage - 0172/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeigen am Sonntag, 23.04.2023 für den Stadtteil Hagen-Hohenlimburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Andrea Möbus
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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21.03.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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23.03.2023
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg e. V. beantragt einen verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Frühlingsbauernmarkt, der am 22.04. und 23.04.2023 in Hagen-Hohenlimburg stattfinden soll.
Die Veranstalterin hat dem Antrag mit Veranstaltungsbeschreibung (Anlage 2) eine Passanten-Befragung 2022, einen Plan der Veranstaltungsfläche, ein Teilnehmerverzeichnis und ein Verzeichnis der beteiligten Ladenlokale sowie verschiedene Zeitungsberichte (Anlagen 3 bis 6) beigefügt.
Begründung
Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg e. V. hat beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Hagen-Hohenlimburg im Zusammenhang mit dem Frühlingsbauernmarkt am 23.04.2023 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu öffnen.
Nach den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) darf eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse erfolgen. Der Anlass für die Öffnung der Verkaufsstellen am 23.04.2023 ist die Veranstaltung „Frühlingsbauernmarkt“.
Der Bauernmarkt in Hohenlimburg findet in dieser Form seit mehreren Jahren regelmäßig im März oder April statt.
Die Veranstalterin erläutert zur Besucherprognose, dass sie sich auf die Erfahrungswerte der Vergangenheit bezieht. In der Vergangenheit konnte ein starkes Interesse der Bevölkerung an der Veranstaltung festgestellt werden. Dies war mit einem entsprechenden Zulauf von Besucher*innen in die Hohenlimburger Innenstadt verbunden. Die Veranstalterin geht davon aus, dass der überwiegende Teil der Besucher*innen reine Veranstaltungsbesucher sind und ein sehr viel kleinerer Anteil auch die Geschäfte in der Innenstadt aufsucht. Da in den letzten beiden Jahren bedingt durch Corona Veranstaltungen dieser Art ausgefallen sind, rechnet die Veranstalterin mit einem höheren Besucheraufkommen.
Eine Besucherbefragung der Firma CIMA aus April 2022 zur Veranstaltung „Frühlingsbauernmarkt“ (Anlage 6) hat ergeben, dass die Veranstaltung des Bauernmarktes im Stadtteil Hagen-Hohenlimburg hauptsächlich von älteren Menschen, d. h., über 50 % der Besucher sind alter als 56 Jahre, besucht wurde und nahezu keine Jugendlichen angetroffen wurden. Die starke Überalterung ist sehr auffällig. Von den befragten Passanten waren zwei Drittel weiblich und nur ein Drittel männlich.
Die Frequenzzählung zeigt das höchste Besucheraufkommen zwischen 13:00 Uhr und 16:30 Uhr. Der Zugang zur Veranstaltung wird überwiegend über die Gaußstraße genutzt. In diesem Zusammenhang hat die Grünrockstraße keinen Einfluss.
Die Referenzzählung an einem „normalen“ Wochentag belegt die Attraktivität des Bauernmarktes. Während an einem Wochentag an keinem Zählstandort mehr als 100 Personen pro Stunde erfasst wurden, ergab die Zählung während des Bauernmarktes in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr am Standort Gaußstraße zwischen 1.200 und 1.300 Passanten pro Stunde und zur gleichen Zeit am Standort Lohmannstraße 400 Personen pro Stunde. Als Gründe für den Besuch der Veranstaltung gab der größte Anteil der Befragten an, bummeln und die Verkaufsstände besuchen zu wollen. Außerdem gab ein größerer Anteil der Befragten an, Freunde und Bekannte treffen zu wollen.
Bezüglich der Frage, was den Besucher*innen besonders am Bauernmarkt gefällt, gaben sie die Atmosphäre und das Ambiente sowie die Lebensmittelvielfalt der Anbieter*innen an. Auch die Gastronomie war ein besonderes Merkmal für den Besuch des Marktes. Auf die Frage, was auf dem Bauernmarkt vermisst wird, gaben die Befragten ebenfalls die Lebensmittelvielfalt und die allgemeine Vielfalt, aber auch die Quantität der Stände an.
Der Hauptanteil der Befragten gab an, aus der Tageszeitung und durch Mund-zu-Mund-Propaganda von der Veranstaltung gehört zu haben. Ca. 80 % der Befragten kam direkt aus Hagen-Hohenlimburg, ein geringer Anteil gab Hagen und ein sehr geringer Anteil sonstige Wohnorte an.
Die Besucherumfrage lässt darauf schließen, dass der hohe Besucherstrom ohne die Ladenöffnung auch gegeben wäre. Die hohe Anzahl der Marktbesucher zeigt, dass die Ladenöffnung am Sonntag nicht im Vordergrund steht. Die Besucher*innen kommen in erster Linie wegen des Bauernmarktes in die Hohenlimburger Innenstadt. Diese Besucher*innen würden für einen normalen Einkauf wahrscheinlich nicht an einem Sonntag in die Hohenlimburger Innenstadt fahren. Auch dies zeigt, dass sich die sonntägliche Ladenöffnung von der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung abgrenzt und in den Hintergrund tritt. Der Bauernmarkt findet auf dem Marktplatz, dem Brucker Platz, der Gaußstraße und in Teilbereichen der Freiheitstraße statt. Das Zentrum des Bauernmarktes befindet sich auf dem Neuen Markt, der mit seiner Architektur und seinen Gastronomiebetrieben eine perfekte Atmosphäre für die Veranstaltung bietet. Unabhängig davon stehen der Bauernmarkt und die teilnehmenden Geschäfte räumlich in engem Bezug, da nur die Geschäfte der Fußgängerzone und der unmittelbaren Zugangsstraßen zur Veranstaltung öffnen dürfen.
Die durch einen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie. Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Eckpunkte als regelmäßige Voraussetzungen für eine zulässige Sonntagsöffnung sind erfüllt.
In den mittelständischen Betrieben wird die Sonntagsöffnungszeit durch die Inhaber*innen und Familienangehörige aufgefangen. Soweit Mitarbeiter*innen beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme i. d. R. auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen gelten, müssen entsprechende Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.
Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher*innen. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hohenlimburg Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.
Die örtliche Ordnungsbehörde muss im Einzelfall prüfen, ob einer oder mehrere der im § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG) genannten Sachgründe vorliegt und somit im konkreten Einzelfall die sonntägliche Ladenöffnung gerechtfertigt und das öffentliche Interesse gegeben ist.
Sachgrund: Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG)
Die Veranstaltung des Bauernmarktes findet auf dem Marktplatz, dem Brucker Platz, der Gaußstraße sowie in der Freiheitstraße statt. Die Verkaufsstellen, die geöffnet werden sollen, befinden sich in der Fußgängerzone und somit in unmittelbarer Nähe zu dem Veranstaltungsort. Die betreffenden Straßen grenzen unmittelbar an die Veranstaltungsfläche.
Ein zeitlicher Zusammenhang ist ebenfalls gegeben. Die Veranstaltung soll am 22.04. ab 08:00 Uhr und am 23.04.2023 bis 20:00 Uhr und der verkaufsoffene Sonntag am 23.04.2023 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr stattfinden.
Ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Veranstaltung des Bauernmarktes und der Ladenöffnung ist somit zu bestätigen und das öffentliche Interesse nachgewiesen.
Fazit:
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass der dargestellte Sachgrund für sich allein so gewichtig ist, dass ausnahmsweise die Ladenöffnung gegenüber der Sonntagsruhe gerechtfertigt ist. Da aber für einen verkaufsoffenen Sonntag am 23.04.2023 mehrere Sachgründe vorliegen und begründet werden könnten, ist von einem gesteigerten öffentlichen Interesse an der Ladenöffnung auszugehen.
Wertung der Stellungnahmen:
Die Industrie- und Handelskammer zu Hagen, die Handwerkskammer Dortmund, der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Südwestfalen e. V., Gemeindeverband Katholischer Kirchen, der Kirchenkreis des Märkischen Kreises, der Märkische Arbeitgeberverband und die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di wurden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 6 LÖG um Stellungnahme gebeten.
Der Märkische Arbeitgeberverband e. V. teilt in seiner Stellungnahme mit, dass gegen den verkaufsoffenen Sonntag am 23.04.2023 keine Einwände bestehen.
Die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung am 23.04.2023 bestehen, soweit die Anforderungen des LÖG eingehalten werden. Die SIHK sieht das öffentliche Interesse als gerechtfertigt, da die Ladenöffnung in Verbindung mit der Veranstaltung des Bauernmarktes steht. Außerdem sind aus Sicht der SIHK Ladenöffnungen an Sonntagen ein wichtiges Instrument des Standortmarketings. Sie dienen der Attraktivierung des Standortes und dem Erhalt eines vielfältigen Einzelhandelsangebotes in den Innenstädten.
Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Südwestfalen e. V. plädiert ausdrücklich dafür, den Antrag positiv zu bescheiden. Durch einen verkaufsoffenen Sonntag würde die Stadt Hagen ein unmissverständliches Bekenntnis für den Stadtteil Hagen-Hohenlimburg im regionalen Wettbewerb und darüber hinaus für den Erhalt und die Stärkung des örtlichen Einzelhandels abgeben.
Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Südwestfalen e. V. hat keine Bedenken hinsichtlich der ausnahmsweisen Ladenöffnung am Sonntag, den 23.04.2023.
Die Handwerkskammer Dortmund teilt ebenfalls mit, dass aus deren Sicht keine Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung am 23.04.2023 bestehen.
Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe der Sonntagsöffnung am 23.04.2023 rechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Gleichzeitig lehnt ver.di die Sonntagsöffnung ab. Die Ablehnung begründet sich darin, dass ver.di der Überzeugung ist, dass die Veranstaltung des Frühlingsbauernmarktes auch ohne die Öffnung der Geschäfte am Sonntag stattfinden kann. Die Geschäftstätigkeit ist laut ver.di an Sonntagen keine andere als an Werktagen und das LÖG NRW bietet an Werktagen inzwischen eine uneingeschränkte Ladenöffnung an, die in Hohenlimburg bei weitem nicht ausgeschöpft wird. Zum anderen leisten die Arbeitnehmer*innen im Einzelhandel in einer durchweg 6-Tage-Woche ohne eine Sonntagsöffnung schon lange Öffnungs- und somit Arbeitszeiten. Durch die Sonntagsöffnung müssen betroffene Arbeitnehmer*innen dann quasi zwei Wochen durcharbeiten.
Weitere Stellungnahmen haben bis zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung nicht vorgelegen.
Aus der Vergangenheit heraus kann aber davon ausgegangen werden, dass sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche regelmäßige verkaufsoffene Sonntage grundsätzlich nicht gutheißen, aber in Ausnahmefällen keine Bedenken haben.
Die Stellungnahmen sind als Anlagen 7.1 bis 7.4 beigefügt.
Mögliche Einwendungen nimmt die Verwaltung ernst. Sie prüft und hat sie mit ihren Zielen, die sie mit der Ladenöffnung am 23.04.2023 verfolgt, abgewogen. Die dargestellten Ziele der Ladenöffnung, also insbesondere den Erhalt und die Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels und des zentralen innerstädtischen Versorgungsbereichs, die Belebung der Innenstadt über den Bauernmarkt hinaus und die Attraktivierung der Innenstadt als Freizeit- und Aufenthaltsörtlichkeit - mit den betroffenen Grundrechten der Einwohner*innen und Gäste aus Art. 2 Grundgesetz und der Gewerbetreibenden aus Art. 12 Grundgesetz, hält die Verwaltung für so gewichtig, dass die Ladenöffnung am 23.04.2023 gerechtfertigt ist.
Die Verwaltung hat den für die Ladenöffnung zulässigen Bereich eng gefasst. Der fragliche Bereich ist in § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung genau benannt. Verkaufsstellen darüber hinaus, die sicher ebenfalls ein Interesse an einer Öffnung am Sonntag hätten, bleiben zur Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von der Öffnung ausgenommen.
Gesamtergebnis:
Aus den oben aufgeführten Erläuterungen zum Sachgrund ergibt sich, dass sich die Verwaltung Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschafft hat und als Ergebnis der Ermessensentscheidung der Verkaufsöffnung den Vorrang vor der Sonntagsruhe eingeräumt hat.
Zur Durchführung des verkaufsoffenen Sonntages gemäß § 6 Abs. 4 LÖG kann die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 23.04.2023 für den Stadtteil Hagen-Hohenlimburg beschlossen werden.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. |
gez. | gez. |
Erik O. Schulz Oberbürgermeister | Christoph Gerbersmann Beigeordneter |
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