Beschlussvorlage - 0100/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Hagen bestätigt die Zurückweisung des Widerspruchs durch die Bezirksvertretung Haspe am 14.12.2022.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Nach der am 14.12.2022 erfolgten Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Beschluss der Bezirksvertretung Haspe vom 24.11.2022 hat sich der Rat der Stadt Hagen endgültig mit der Angelegenheit zu befassen, weil der Bezirksbürgermeister dies mit Schreiben vom 17.01.2023 verlangt. Die Ausführungen in dem Schreiben rechtfertigen keine Änderung der bisherigen rechtlichen Beurteilung, so dass die Zurückweisung des Widerspruchs zu bestätigen ist.

 

 

Begründung

 

Sachverhalt

 

Durch den Bezirksbürgermeister war mit Schreiben vom 02.12.2022 gegen den Beschluss der Bezirksvertretung Haspe vom 24.11.2022 wegen der Beratung und Beschlussfassung über die Vorlage 0731/2022 Widerspruch gemäß § 37 Absatz 6 Gemeindeordnung (GO) für das Land NRW eingelegt worden. Daraufhin hatte sich die Bezirksvertretung Haspe, wie gesetzlich vorgesehen, erneut damit zu befassen. In ihrer fristgemäß einberufenen Sitzung am 14.12.2022 wurde der Widerspruch des Bezirksbürgermeisters mehrheitlich zurückgewiesen.

 

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die als Anlage 1 beigefügte Beschlussvorlage 1128/2022 nebst Anlage sowie auf die Beschlussausfertigung der vorbezeichneten Sitzung der Bezirksvertretung Haspe vom 14.12.2022 verwiesen.

 

Mit Schreiben vom 17.01.2023 beantragte der Bezirksbürgermeister die endgültige Entscheidung des Rates gemäß § 37 Absatz 6 Satz 4 GO NRW. Das schriftliche Verlangen des Bezirksbürgermeisters ist als Anlage 3 beigefügt.

 

Rechtliche Beurteilung

 

Mit dem schriftlichen Entscheidungsverlangen des Bezirksbürgermeisters ist der Rat der Stadt Hagen gemäß § 37 Absatz 5 Satz 4 GO NRW zur endgültigen Entscheidung über die Angelegenheit zu berufen.

 

In seinem als Anlage 3 beigefügten Schreiben werden im Hinblick auf den Widerspruch vom 02.12.2022 ergänzende Ausführungen zur Entscheidungskompetenz der Bezirksvertretung Haspe gemacht. Auf die dortigen Ausführungen wird im Einzelnen verwiesen.

 

Diese Erwägungen sind nicht imstande, eine andere rechtliche Beurteilung, wie sie bereits von der Bezirksvertretung Haspe mit deren Beschluss vom 14.12.2022 auf der Grundlage der Beschlussvorlage 1128/2022 gemacht worden waren, zu rechtfertigen.

 

Ergänzend und vertiefend dazu - unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Schreiben des Bezirksbürgermeisters vom 17.01.2023 (Anlage 3) - wie folgt:

 

1. Maßnahme der Gefahrenabwehr bzw. Verkehrssicherung

 

In dem Schreiben vom 17.01.2023 wird richtigerweise dargestellt, dass die Beschlussvorlage 1077/2020 die Begriffe Verkehrssicherungspflicht“ bzw. „Gefahrenabwehr“ nicht im Titel enthält. Im erläuternden Teil der Beschlussvorlage wird aber auf die Wichtigkeit des Lückenschlusses hingewiesen. Konkret wird in Bezug auf die Querungsstelle An der Kohlenbahn genannt:

 

Der Radweg quert die Straße „An der Kohlenbahn“hengleich über ein aufgepflastertes Plateau. Da dem Radverkehr hier Vorrang eingeräumt wird, ist die Ausbildung der Querungsstelle deutlich hervorgehoben. Als Elemente sollen hier rotes Pflaster, Piktogramme, Markierungen und entsprechende Beschilderungen zum Einsatz kommen. Außerdem wird der Bereich mit Tempo 30 km/h ausgeschildert.“.

 

Der Vorrang des Radverkehrs weist auf die Verkehrssicherheit hin, die in diesem Zuge zu schaffen ist. Die Bedeutung dieser wichtigen Trasse wird auch im Radverkehrskonzept (S. 92) graphisch und textlich dargestellt. Dort heißt es:

 

Um auch eine Verbindung zwischen Hagen-Zentrum und Ennepetal herzustellen, muss aufgrund geringer Reisezeiten im Alltagsnetz eine parallele Strecke in Wehringhausen angelegt werden. […] Für die Achse zwischen Hagen-Zentrum und Gevelsberg wurden relativ hohe Radverkehrspotenziale ermittelt.“.

 

In der Vorlage wird ferner der Pop-up-Radweg thematisiert, welcher aufgrund einer zu hohen Verkehrsbelastung nicht realisiert werden konnte. Als alternatives und sicheres Produkt ist daher die Führung durch den Ennepepark mit der Querung An der Kohlenbahn zu sehen.

 

Auch wenn die Begriffe der Verkehrssicherheit und Gefahrenabwehr nicht explizit genannt werden, wird die Intention durch die gemachten Erläuterungen deutlich.

 

Auch an eindeutigen Aussagen im Hinblick auf die Verkehrssicherheit mangelt es in der Vorlage 0731/2022, um welche es hier konkret geht, nicht. In der Vorlage heißt es eindeutig:

 

Die Querungsstelle ist als Verlängerung des Geh- und Radweges beginnend in der Martinstr. zu sehen und mündet im Ennepepark an der Stephanstraße. Die vorliegende Planung (vgl. Anhang) beschreibt einen sicheren und gefahrlosen Übergang über die Straße An der Kohlenbahn. Der Übergang ist für den Radverkehr vorrangig geregelt. Die Errichtung eines Plateaus und die Anordnung einer maximalen Geschwindigkeit von 30km/h ermöglicht eine sichere Überfahrt. Zudem wird durch VZ 138 am Fahrbahnrand auf den Radverkehr hingewiesen. Vor dem Plateau gilt es durch VZ 205 (Vorfahrt achten) sowohl am Fahrbahnrand als auch auf der Fahrbahn selbst und durch VZ 342 (Haifischzähne) dem querenden Radverkehr Vorrang zu gewähren.“.

 

In dem vorstehenden Auszug werden ein sicherer und gefahrloser Übergang sowie eine sichere Überfahrt und weiterhin eine reduzierte Unfallgefahr genannt.

 

Die Verkehrssicherheit wird demnach in der aktuell beschlossenen Vorlage, die Gegenstand des Widerspruchs ist, explizit erwähnt.

 

2. Wertgrenze

 

Es wird korrekt dargestellt, dass die Entscheidungskompetenz für einen Radweg bis zu einer Wertgrenze von 165.000 Euro dem Ausschuss für Umwelt-, Klimaschutz und Mobilität zuzuweisen ist. Zwar mag es sich um einen Schulweg für Kinder und Jugendliche handeln, doch wird in diesem Fall über die Verkehrssicherheit im Allgemeinen beschieden. Aufgrund der aktuell vorliegenden Verkehrsstärke im Radverkehr, ist ein Queren des Weges nach wie vor möglich. Auch besteht aktuell eine Zufahrt zu der Autowerkstatt ATU und zu dem Sonderpreis Baumarkt; hier ist besondere Vorsicht geboten. Da dieses Rücksichtnahmegebot bereits von der betroffenen Personengruppe akzeptiert wird, gilt es die weitere Vorfahrt als verhältnismäßig zu bezeichnen.

 

3. Regionaler Radhauptweg

 

Die beschriebene Radwegeverbindung wird im Rahmen des Radverkehrskonzeptes (RVK) der Stadt Hagen mehrfach (S. 91, 95, 96, 97) als Radhauptverbindung beschrieben. Ein selbständig nutzbarer Radweg bezeichnet einen Radweg, welcher vom Mischverkehr getrennt erfolgt und demnach selbständig nutzbar ist. Ein solcher Radweg wird durchaus in eine Radhauptverbindung aufgenommen. Ein Geh- / Radweg ist kein Ausschlusskriterium für eine Radhauptverbindung. In diesem Fall kann auf das Regionale Radwegenetz (RRWN) des RVR verwiesen werden. Dieses ist online unter https://rrwn.geoportal.ruhr/ einsehbar und beinhaltet die beschriebene Route unter der RRWN-ID 1269 als Radhauptverbindung mit vordringlicher Umsetzungspriorität (siehe auch RVK, S. 91; CL (H26)).

 

 

Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten:

 

Die Maßnahme wird der Gefahrenabwehr und Verkehrssicherheit, wie sie in den Vorlagen 1077/2020 und 0731/2022 beschrieben worden ist, gerecht. Hervorzuheben ist weiter, dass der Widerspruch der Vorlage 0731/2022 im Wesentlichen zuzuordnen ist, in der die Thematik anschaulich und eindeutig formuliert wird.

 

Schon allein aufgrund der Verkehrssicherungspflicht, zu welcher in diesem Zusammenhang auch die Verkehrssicherheit des Schulverkehrs gehört, ist der Ausschuss für Umwelt-, Klimaschutz und Mobilität zuständig und erst recht wegen der nicht erreichten Wertgrenze von 165.000 Euro.

 

Darüber hinaus ist entgegen der Vermutung in dem Schreiben vom 17.01.2023 darauf hinzuweisen, dass die hier zur Diskussion stehende Verbindung eine Radhauptroute ist und als solche im Regionalen Radwegenetz des RVR mit vordringlicher Umsetzungspriorität geführt wird.

 

Es bestehen demnach auch weiterhin keine Zweifel daran, dass der Ausschuss für Umwelt-, Klimaschutz und Mobilität das entscheidende Gremium darstellt und die Bezirksvertretung (nur) anzuhören ist.

 

Mithin ist über die Angelegenheit infolge des Beratungsverlangens des Bezirksbürgermeisters dahingehend abschließend durch den Rat der Stadt Hagen zu entscheiden, dass der Beschluss der Bezirksvertretung Haspe vom 14.12.2022 bestätigt wird.

 

Damit ist das Verfahren beendet.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

X

keine Auswirkungen (o)

 

 

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. i. V. Martina Soddemann

Oberbürgermeister

Beigeordnete

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

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09.02.2023 - Rat der Stadt Hagen