Mitteilung - 0090/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Ersatzneubau Brücke Rehbecke - Baumfällungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Bearbeitung:
- Jutta Beuth
- Beteiligt:
- FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Umweltausschuss
|
Anhörung
|
|
|
|
01.02.2023
| |||
|
●
Geplant
|
|
Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
|
Anhörung
|
|
|
|
22.02.2023
|
Sachverhalt
Begründung
Die Brücke Rehbecke über die Volme in Hagen-Priorei fiel dem Hochwasser im Juli 2021 zum Opfer. Der Verkehr wird zurzeit über eine Behelfsbrücke, eine Leihgabe der Bundeswehr, abgewickelt.
Die Neuplanung ist abgeschlossen und die Maßnahme befindet sich in der Ausschreibung.
Um die geplanten Arbeiten durchführen zu können, sind im Bereich Rehbecke und an der B 54, im Bereich der sog. Dahler Bucht, Baumfällungen und Rückschnitte vorzunehmen.
Der Stahlüberbau der neuen Brücke wird auf dem Parkplatz „Dahler Bucht“ an der B54 vorgefertigt. Um eine ausreichende Breite für den gesamten Überbau zur Verfügung stellen zu können, müssen dort drei Bäume (Linden) gefällt werden. Zusätzlich sind Astrückschnitte erforderlich. Die Gehölze befinden sich innerhalb des Straßenkörpers einer Bundesstraße und bleiben daher von den Ver- und Geboten des Landschaftsplans unberührt. Dennoch hat die Untere Landschaftsbehörde entschieden, dass Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind, idealerweise an Ort und Stelle.
Im Bereich des endgültigen Brückenstandortes an der Rehbecke werden Baumfällungen erforderlich, weil der neue Brückenüberbau breiter ist als der ehemalige und unterstromig rechts zusätzlich eine Stützkonstruktion parallel zum Fluss erforderlich wird. Darüber hinaus werden weitere Baumfällungen auf Seite der B54 erforderlich, um den vorgefertigten Überbau per Kran einheben zu können.
Insgesamt handelt es sich um die Fällung von 18 Bäumen, hiervon fallen 9 Bäume unter die Regelungen der Baumschutzsatzung (Stammumfang > 1,00 m). Eine entsprechende Anzeige liegt der Unteren Naturschutzbehörde bereits vor.
Erforderliche Ersatzpflanzungen werden an Ort und Stelle nach Beendigung der baulichen Arbeiten durchgeführt.
Die Fällungen erfolgen alle außerhalb des Verbotszeitraumes des § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG (01. März bis 30.September).
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung (Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
| |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
X | negative Auswirkungen (-) |
Kurzerläuterung und ggf. Optimierungsmöglichkeiten:
(Optimierungsmöglichkeiten nur bei negativen Auswirkungen)
Die Fällung von Bäumen hat grundsätzlich negative Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung, die jedoch durch die Verpflichtung von Ersatzpflanzungen weitestgehend minimiert werden.
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
X | Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. |
| gez. |
| Henning Keune Technischer Beigeordneter |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
2,7 MB
|
