Berichtsvorlage - 0052/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Rückführung der Objektbetreuer zum Servicezentrum Sporthier: 0911-2022
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- SZS - Servicezentrum Sport
- Bearbeitung:
- Michael Kirchhof
- Beteiligt:
- FB65 - Gebäudewirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Sport- und Freizeitausschuss
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Entscheidung
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25.01.2023
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt.
Begründung
Der Sport- und Freizeitausschuss hat in seiner Sitzung am 9. November 2022 auf Antrag der SPD-Fraktion (Drucksachennummer 0911/2022) die Verwaltung beauftragt, zu prüfen, inwieweit die Objektbetreuer in den Bezirkssportanlagen und in den städtischen Stadien sowie in größeren Sporthallen - namentlich der Krollmann-Arena, der Karl-Adam-Halle, der Halle Volmetal sowie in den drei Rundturnhallen - zum Servicezentrum Sport zurückverlagert werden können.
In den genannten Sportobjekten kommen aktuell zwölf Objektbetreuer und eine Hilfskraft, die allesamt dem Fachbereich Gebäudewirtschaft (FB 65) zugewiesen sind, zum Einsatz. Die Objektbetreuer sind Vorgesetzte der im Objekt eingesetzten Reinigungskräfte und das Bindeglied zwischen Bezirkssachbearbeiterinnen beim FB 65 und den Reinigungskräften. Die Objektbetreuer sind in die Meldekette bei auftretenden Schäden und deren Beseitigung innerhalb des Fachbereiches eingebunden.
Für diese Mitarbeitenden erfolgt die Organisation und Durchführung der vorgeschriebenen Unterweisungen zentral. Auch der Einkauf der in diesem Bereich benötigten Materialien und Maschinen erfolgt zentral. Vertretungen werden aus dem Vertretungspool des FB 65 für alle Objektbetreuer rekrutiert. Die Besetzung freier Stellen erfolgt in der Regel aus dem Kreis der bisherigen Aushilfen.
Generell sei darauf hingewiesen, dass eine (Rück-)Verlagerung und Dezentralisierung gängigen Modellen zu einer strukturierten Form von Gebäudewirtschaft widerspricht. Unabhängig davon handelt es sich hier um eine Angelegenheit, die nach der Gemeindeordnung in die Zuständigkeit der Verwaltung fällt. Seitens der Verwaltung wird derzeit keine Notwendigkeit für die Neuordnung in diesem Bereich gesehen.
Unabhängig davon sind der FB 65 und das SZS aktuell im intensiven Austausch, um das künftige Vorgehen gemeinsam abzustimmen. So soll in noch zu konkretisierenden Einzelfällen das SZS gegenüber der Objektbetreuung weisungsbefugt sein. Diese Weisung kann z. B im Betriebstagebuch dokumentiert werden; wird aber auf jeden Fall zwischen dem FB 65 und dem SZS in gebotenem Maße kommuniziert.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
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x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
