Beschlussvorlage - 0953/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl beschließt gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028 / SGV NRW 91) aus Gründen des öffentlichen Wohles die

 

beabsichtigte Einziehung eines Teils der Franzstraße (Stellplätze für die Goldbergschule).

 

Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hagen, Flur 7, Teil aus Flurstück 524 mit einer Größe von ca. 90 m².

Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan markiert.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

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Sachverhalt

Begründung:

r den beabsichtigten Neubau einer Zweigstelle der Grundschule Goldberg an der Franzstr. 75, sind bauordnungsrechtlich sechs Stellplätze nachzuweisen.

Die Stellplätze sind auf dem Grundstück durch die vorherrschende Topografie nicht umsetzbar. Auch würde die verbleibende Fläche nicht mehr für einen Schulhof ausreichen. Die Alternative einer Tiefgarage unterhalb des Schulhofes wäre für sechs Stellplätze unverhältnismäßig und unwirtschaftlich, zumal die Lehrkräfte wegen der hierfür zu entrichtenden Parkgebühr, diese vermutlich nicht nutzen und eher auf die öffentlichen Parkplätze in der Nähe der Örtlichkeit ausweichen würden.

 

r die Baugenehmigung zur Errichtung der Schule wird bauordnungsrechtlich ein Nachweis über sechs Stellplätze im privaten Raum erforderlich. Da sich die Plätze auf dem Grundstück der Schule nicht verwirklichen lassen, ist planungsrechtlich beabsichtigt, den für die sechs Stellplätze benötigten Raum im bisherigen öffentlichen Verkehrsraum der Franzstraße anzusiedeln. Dafür sollen die vorhandenen Stellplätze vor dem Schulgrundstück genutzt werden. Aus straßenplanerischer Sicht ist der Wegfall der benötigten öffentlichen Stellplätze in dem Bereich vertretbar, da das Bauvorhaben ansonsten nicht genehmigungsfähig wäre. Die Franzstraße ist kein Teil des regionalen Radwegenetzes. Zwar gilt es, sie aufgrund des parallelen Verlaufes zur Eilper Straße für eine Fahrradstraße vorzumerken. Die vorliegenden Umstände einer Tempo 30 Zone und den wenigen Einmündungen jedoch, machen eine Radwegeinfrastruktur in Form eines Schutz- bzw. Radfahrstreifens oder Radweges auch in Zukunft nicht zwingend erforderlich.   Um das Bauvorhaben und damit das öffentliche Wohl nicht zu gefährden, ist die Einziehung der öffentlichen Stellplatzflächen somit verhältnismäßig und geboten.

Da die Stellplätze bauordnungsrechtlich rechtssicher und auf Privatgrund nachgewiesen werden müssen, ist die förmliche Einziehung trotz der Geringfügigkeit der Fläche erforderlich.

 

Rechtsgrundlagen:

Die Franzstraße ist eine öffentliche Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW, die dem Gemeingebrauch zur Verfügung steht.

Die Einziehung richtet sich nach den Vorschriften des § 7 Abs. 2 StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenbaubehörde die Einziehung einer Straße/einer Straßenfläche verfügen, wenn dieser Teil der Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Beseitigung vorliegen.

Die Erweiterung der Goldberg Grundschule begründet ein allgemeines, öffentliches Interesse. Daher liegen die Voraussetzungen für die Einziehung der benötigten Stellplatzfläche des im Lageplan gekennzeichneten Abschnitts aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls vor.

Die Anlieger:innen sind zwar durch die Einziehung in ihren Interessen beeinträchtigt, jedoch sind diese hinter das Allgemeininteresse zurückzustellen.

Die Gründe des öffentlichen Wohls überwiegen regelmäßig die Interessen der Anlieger:innen.

 

 

 

 

Verfahren:

Das Einziehungsverfahren nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW beginnt, indem die Absicht der Einziehung mindestens drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht wird, um Einwendungen zu ermöglichen (§ 7 Abs. 4 StrWG NRW).

Nach Ablauf der Frist ist über die ggf. eingegangenen Einwendungen im Rahmen der Beschlussfassung zur endgültigen Einziehung zu entscheiden.

hren die Einwendungen nicht zur Beendigung des Verfahrens, wird die endgültige

Einziehung beschlossen.

Diese Verfügung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist kann Klage erhoben werden.

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

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X

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

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X

keine Auswirkungen (o)

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

 

 

 

 

gez. Henning Keune (Technischer Beigeordneter)

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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11.01.2023 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen