Berichtsvorlage - 1098/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Die Kurzfassung entfällt.

 

Begründung

 

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde u. a. die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand neu geordnet und an das europäische Mehrwertsteuerrecht angepasst.

Die neue Rechtslage trat zum 01.01.2017 in Kraft. Bis zum 31.12.2016 konnte für die Stadt Hagen einheitlich und einmalig die Option ausgeübt werden, das bisherige Recht weiter bis zum Ende des Jahres 2020 anzuwenden. Der Rat hat in seiner Sitzung am 30.06.2016 beschlossen (Vorlage 0457/2016), für die Stadt Hagen die Ausübung des Wahlrechtes für eine weitere Anwendung der bisherigen Rechtslage gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären. Mit Schreiben vom 16.11.2016 hat der Fachbereich Finanzen und Controlling diese Entscheidung der Finanzverwaltung mitgeteilt und damit die Option ausgeübt.

 

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 wurde der Optionszeitraum bis zum 31.12.2022 verlängert. Somit ist für die Stadt Hagen das neue Recht nach § 2b UStG erst ab dem 01.01.2023 verpflichtend anzuwenden.

 

Am 15.11.2022 hat der deutsche Städtetag seine Mitgliedsstädte darüber informiert, dass das Bundesfinanzministerium an einer Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Bund arbeitet, mit welcher im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 die bestehende Übergangsregelung um weitere zwei Jahre verlängert werden soll. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können dann das alte Umsatzsteuerrecht voraussichtlich noch bis einschließlich des Jahres 2024 weiterhin anwenden. Die Verlängerung der Option erfolgt automatisch, soweit die Stadt nicht die Ausübung der Option mit Wirkung vom Beginn des Jahres 2023 bzw. 2024 widerruft.

Die Stadt Hagen beabsichtigt die Option nicht zu widerrufen.

Auch wenn die Stadt Hagen nicht, wie andere juristische Person des öffentlichen Rechts, auf die Verlängerung angewiesen ist, ist es finanziell günstiger die neue Regelung noch nicht anzuwenden. Die Entscheidung zur Betrauung des WBH ist hiervon nicht betroffen.

Die bereits im Beratungsgang befindlichen Vorlagen mit Bezug zu § 2b UStG werden bis zur nächsten Ratssitzung auf notwendige Anpassungen überprüft.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

x

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

x

keine Auswirkungen (o)

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

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Auswirkungen

 

 

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Beschlüsse

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01.12.2022 - Haupt- und Finanzausschuss - zur Kenntnis genommen