Beschlussvorlage - 0856/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen-Mitte am 18.12.2022
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Andrea Möbus
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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02.11.2022
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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10.11.2022
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die City Werbegemeinschaft beantragt einen verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Weihnachtsmarkt, der am 18.12.2022 durchgeführt werden soll.
Die Veranstalterin hat den Antrag der diesjährigen Veranstaltung einschließlich Veranstaltungsbeschreibung mit einem Plan des zentralen Versorgungsbereich und der Veranstaltungs- und Programmfläche beigefügt.
Außerdem sind der Vorlage die Stellungnahmen der zuständigen Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, des Märkischen Arbeitgeberverbandes e. V. und der Handwerkskammer Dortmund beigefügt.
Begründung:
Die City Werbegemeinschaft hat beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Hagen - Mitte aus Anlass des Hagener Weihnachtsmarktes am 18.12.2022 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.
Nach § 6 Abs. 1 LÖG dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Ein öffentliches Interesse liegt nach Nr. 1 insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Eine derartige prägende Veranstaltung stellt der Hagener Weihnachtsmarkt dar.
Der Weihnachtsmarkt ist mit seinen zahlreichen Ständen und Fahrgeschäften zwischen dem Friedrich-Ebert-Platz und dem Adolf-Nassau-Platz weitesgehend ausgebucht und steht wie jedes Jahr unter dem Motto „familienfreundlich“ zu sein. Es wird wie in den vergangenen Jahren neben Bewährtem, z. B. das Riesenrad, auch neue Standangebote geben. Der Weihnachtsmarkt hat in den vergangenen Jahren regelmäßig stattgefunden und kann somit als Traditionsveranstaltung eingestuft werden.
Es wird auch in diesem Jahr wieder ein Kulturprogramm geben, dessen Fixstern auf dem Weihnachtsmarkt wie jedes Jahr die Konzertmuschel sein wird. Es wird ein abwechslungsreiches und weihnachtliches Unterhaltungsprogramm angeboten. Als besondere Highlights werden in diesem Jahr die Laser- & Wassershow, das Kulturprogramm, die Thementage, der Radio Hagen Tag und der Abschlusstag mit der Einbindung der Veranstaltung „Blau unter Baum“ genannt.
Weihnachtsmärkte sind wegen ihrer zeitlichen und thematischen Einmaligkeit gerade an Wochenenden gut besucht und damit grundsätzlich geeignet, hauptsächlicher Grund für den Aufenthalt von Besuchern zu sein.
Gemäß einer allgemeinen überregionalen Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e. V. stellen die Aktivitäten „Essen und Trinken“ mit über 57 % eindeutig die Hauptmotive von Verbrauchern beim Weihnachtsmarktbesuch dar. 35 % der Befragten gaben an, dass der Geschenkeeinkauf für sie im Vordergrund des Weihnachtsmarktbesuches stand.
(Quelle: Studie Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktleute e. V.)
Die Veranstalterin geht für den Hagener Weihnachtsmarkt von einer ähnlichen Bewertung aus. Da im vergangenen Jahr auf Grund der Coronapandemie und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen kein Weihnachtsmarkt in der gewohnten Form durchgeführt werden konnte, geht die Veranstalterin davon aus, dass es in diesem Jahr ein großes Interesse seitens der Besucher geben wird.
Im Jahr 2015 wurde auf dem Weihnachtsmarkt zuletzt eine Besucherumfrage durchgeführt, die zum Ergebnis hatte, dass 27 % der Befragten nicht aus Hagen kamen, so dass durchaus davon ausgegangen werden kann, dass ein nicht geringer Anteil der Besucher nicht aus Hagen, sondern aus dem Umland kommt. Der Hagener Weihnachtsmarkt zieht somit einen hohen Besucherstrom aus dem Hagner Umland an.
Als Hauptgrund für den Besuch des Weihnachtsmarktes in der Innenstadt wird von 43 % der Befragten das Treffen von Freunden in Verbindung mit Bummeln und Vergnügen angegeben. Während frühere Befragungen ergaben, dass insgesamt zwischen 60 % und 70 % der Befragten die Innenstädte zum Einkaufen besuchen, geben jetzt 37 % Einkäufe bzw. Weihnachtseinkäufe als Grund für den Besuch der Innenstadt und des Weihnachtsmarktes an.
Die Befragung aus dem Jahr 2015 stützt die Annahme, dass die hohe Besucheranzahl ohne die Ladenöffnung am Sonntag ebenfalls gegeben wäre. Dies wird ebenfalls durch die große Anzahl der Besucher belegt, die in den letzten Jahren den Weihnachtsmarkt auch an den Adventssonntagen besucht haben, was insbesondere durch eine hohe Auslastung der Parkhäuser in der Innenstadt deutlich wird. Sofern die Pandemie es zulässt, wird die Antragstellerin in diesem Jahr eine erneute Besucherbefragung durchführen. Grundsätzlich ist die gesetzliche Forderung, dass der Weihnachtsmarkt im Vordergrund stehen muss, erfüllt.
Die Veranstalterin teilt mit, dass im Oktober 2022 eine Online-Umfrage gestützt auf die Fragen aus den letzten Umfragen der Stadt Hagen durchgeführt wird. Die Auswertung der Online-Umfrage kann jedoch nicht in die Vorlage einfließen, da sie nicht rechtzeitig vorliegt.
Durchschnittlich erwartet die Veranstalterin ca. 10.000 Besucher am Tag auf dem Hagener Weihnachtsmarkt. Diese Prognose stützt sich nach Einschätzung der Antragstellerin auf die Tatsache, dass es auf Grund der Coronapandemie lange Zeit keine Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte bzw. im vergangenen Jahr nur unter besonderen Schutzmaßnahmen gab und daher in diesem Jahr ein gesteigertes Interesse am Besuch des Weihnachtsmarktes zu erwarten sei.
Ein enger räumlicher Bezug zwischen der Veranstaltung und den geöffneten Geschäften ist gegeben, da sich die teilnehmenden Geschäfte in direkter Umgebung des Weihnachtsmarktes befinden und somit eine direkte Verbindung bzw. der räumliche Bezug entsteht. Um den räumlichen Bezug deutlicher herauszustellen, wurde der Einzugsbereich der möglichen Verkaufsstellen entsprechend an die Veranstaltungsfläche angepasst. Die vorgenommene Reduzierung der Verkaufsfläche weist darauf hin, dass der Bereich der Ladenöffnung nur auf den Bereich begrenzt ist, in dem die Veranstaltung eine prägende Wirkung hat.
Aufgrund der Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG wird das Vorliegen eines Zusammenhangs vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Somit ist das öffentliche Interesse an der ausnahmsweisen Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass des Hagener Weihnachtsmarktes vorliegend gegeben.
Der Antrag einschließlich der Anlagen sowie die Stellungnahmen der zu beteiligenden Stellen sind als Anlagen 2 bis 5.3 beigefügt.
Der Einzugsbereich der Verkaufsstellen umfasst folgendes Gebiet:
Elberfelder Straße (von Konkordiastraße bis Marienstraße), Spinngasse, Goldbergstraße, Marienstraße, Karl-Marx-Straße, Kampstraße, Hohenzollernstraße, Mittelstraße, Dahlenkampstraße und Friedrich-Ebert-Platz
Die durch einen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Eckpunkte als regelmäßige Voraussetzung für eine zulässige Sonntagsöffnung sind erfüllt.
In den mittelständischen Betrieben wird die Verlängerung der Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienangehörigen aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen gelten, müssen Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.
Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen-Mitte Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.
Die Industrie- und Handelskammer zu Hagen, der Handelsverband NRW Südwestfalen e. V., der Märkische Arbeitgeberverband, der Gemeindeverband Katholischer Kirchen, der Evangelische Kirchenkreis Hagen, die Handwerkskammer Dortmund und die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sind gemäß § 6 Abs. 5 LÖG angehört worden.
Die Stellungnahmen sind als Anlagen 5.1 bis 5.3 beigefügt.
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 21.03.2018 das Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen – Entfesselungspaket I – beschlossen und damit auch das Ladenöffnungsgesetz NRW - LÖG NRW geändert. Das Gesetz ist am 29.03.2018 in Kraft getreten.
Das neugefasste LÖG NRW regelt die Zulässigkeit von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen neu. Ziel der Neuregelung war es, bestehende Rechtsunsicherheiten bei der Festsetzung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage zu beseitigen und für die Kommunen eine rechtssichere Möglichkeit zu schaffen, eine ausnahmsweise Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zu genehmigen.
Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die Anzahl der zulässigen Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen zukünftig auf acht (vorher vier) beschränkt.
Hierzu sind folgende Regelungen getroffen worden:
- Die Gemeinden können durch die Verordnung eine Ladenöffnung an jährlich bis zu acht Sonn- und Feiertagen gestatten. Die Festsetzung kann dabei für das gesamte Gemeindegebiet oder bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile erfolgen. Dabei dürfen innerhalb der Gemeinde nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigeben werden.
- Die Freigabe darf ab 13.00 Uhr und auch dann nur für einen Zeitraum von bis zu fünf Stunden erfolgen.
- Die Freigabe ist bei Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet höchsten an einem Adventsonntag zulässig. Erfolgt eine beschränkte Freigabe z. B. auf Bezirke dürfen nicht mehr als zwei Adventsonntage je Gemeinde freigegeben werden. Der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, der 01.05., der 03.10. und der 24.12., wenn dieser auf einen Sonntag fällt, sind ausgenommen.
Neben diesen Änderungen hat der Landesgesetzgeber auch die Sachgründe neugefasst, die vorliegen müssen, damit eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden kann. Dabei hat er sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07, BvR 2858/07, Rn. 152, 156, juris) betont, dass der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich zum Schutz der Sonn- und Feiertage verpflichtet ist.
Dabei muss er beachten, dass die Erwerbstätigkeit in der Regel an Sonn- und Feiertagen ruhen muss; es gilt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Ausnahmen zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe sind jedoch zum Schutz höherer, gleichwertiger oder sonstiger gewichtiger Rechtsgüter möglich, solange der Gesetzgeber die Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz gewährleistet.
Die grundlegende Neuerung des § 6 Abs. 1 LÖG NRW besteht darin, dass eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zukünftig nicht mehr ausschließlich von einem Anlassbezug abhängig ist. Der Gesetzgeber lässt eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zukünftig vielmehr zu, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht. Die Sachgründe, die ein öffentliches Interesse darstellen können, hat der Gesetzgeber dabei in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW beispielhaft näher definiert. Eine solche Regelung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Aufgabe der Gemeinde ist es, im Rahmen des Erlasses einer Verordnung zur Zulassung von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses zu prüfen. In diesem Zusammenhang müssen sie insbesondere darlegen und begründen, warum im Einzelfall ein öffentliches Interesse auf Grund eines oder mehrerer der in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW benannten Sachgründe vorliegt. Hierzu ist nach der Rechtsprechung des VG Aachen eine konkrete und einzelfallbezogene Prüfung durch Rat und Verwaltung erforderlich. Es muss für das Gericht nachvollziehbar dargestellt werden, warum gerade an diesem Sonntag ein öffentliches Interesse vorliegt so dass die grundsätzliche Arbeitsruhe am Sonntag hier ausnahmsweise in der Abwägung weniger schützenswert ist. Allgemeine Erwägungen zum Umsatzinteresse des örtlichen Handels bzw. zur allgemeinen Lage des Handels dürfen dabei ebenso keine Rolle spielen wie das allgemeine Einkaufsinteresse der Kundschaft, da diese Erwägungen an jedem Sonntag gelten. In der Regel dürfte es daher mit größeren Aufwänden verbunden sein, ein solches ausnahmsweise Vorliegen des übergeordneten öffentlichen Interesses ohne Anlassbezug begründen.
Auch nach der neuen Rechtslage ist aber auch eine anlassbezogene Sonntagsöffnung weiterhin möglich. Hieran sind ebenfalls strenge gerichtliche Voraussetzungen nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip geknüpft. Insbesondere ist es erforderlich, die Bedeutung des Anlasses für die Stadt zu hinterfragen. Nur wirklich prägende Veranstaltungen sind diesbezüglich geeignet. Nähere Ausführungen dazu lassen sich dem Beschluss des VG Aachen sowie der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 07.12.2017, Az.: 4 B 1538/17 zum Düsseldorfer Weihnachtsmarkt entnehmen. In jedem Fall ist auch beim Anlassbezug durch Rat und Verwaltung die oben beschriebene Abwägung zwischen dem Interesse an einer Durchführung und der grundgesetzlich geschützten Sonntagsruhe vorzunehmen. Es muss klar werden, dass Hintergrund immer das Regel-Ausnahme-Prinzip sein muss. Verkaufsoffene Sonntage sind möglich. Sie müssen aber gut begründet sein, es muss deutlich werden, dass es sich bei gerade diesem Sonntag um eine Ausnahme und bedeutende Besonderheit handelt.
Die örtliche Ordnungsbehörde muss im Einzelfall prüfen, ob einer oder mehrere der im § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG) genannten Sachgründe vorliegt und somit im konkreten Einzelfall die sonntägliche Ladenöffnung gerechtfertigt ist.
Sachgrund: Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG)
Die Veranstaltung des Weihnachtsmarktes findet auf dem Friedrich-Ebert-Platz, der Hohenzollernstraße, der Elberfelder Straße, dem Volkspark und dem Adolf-Nassau-Platz statt. Die Verkaufsstellen, die geöffnet werden sollen, befinden sich in der Elberfelder Straße (von Konkordiastraße bis Marienstraße), Spinngasse, Goldbergstraße, Marienstraße, Karl-Marx-Straße, Kampstraße, Hohenzollernstraße, Mittelstraße, Dahlenkampstraße und Friedrich-Ebert-Platz und somit in unmittelbarer Nähe zu dem Veranstaltungsort bzw. der Veranstaltungsfläche.
Ein zeitlicher Zusammenhang ist ebenfalls gegeben. Der Weihnachtsmarkt wird vom 17.11.2022 bis 30.12.2022 und der verkaufsoffene Sonntag soll am 18.12.2022 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden, somit soll eine Ladenöffnung gesetzeskonform für die Dauer von fünf Stunden an einem von vier möglichen Sonntagen - Totensonntag als Stiller Feiertag bleibt unberücksichtigt - während des Weihnachtsmarktes erfolgen.
Ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Veranstaltung des Weihnachtsmarktes und der Ladenöffnung ist somit zu bestätigen und das öffentliche Interesse nachgewiesen.
Fazit
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass bereits jeder der dargestellten Sachgründe für sich allein so gewichtig ist, dass ausnahmsweise die Ladenöffnung gegenüber der Sonntagsruhe gerechtfertigt ist. Für den verkaufsoffenen Sonntag am 18.12.2022 liegt einer von mehreren Sachgründe vor. Es kann von einem gesteigerten öffentlichen Interesse an der Ladenöffnung auszugehen.
Wertung der Stellungnahmen
Die Industrie- und Handelskammer zu Hagen, die Handwerkskammer Dortmund, der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Südwestfalen e. V., Gemeindeverband Katholischer Kirchen, der Kirchenkreis des Märkischen Kreises, der Märkische Arbeitgeberverband und die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di wurden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 6 LÖG um Stellungnahme gebeten.
Der Märkische Arbeitgeberverband erklärt keine Einwände gegen die geplante Ladenöffnung zu haben.
Auch die Handwerkskammer Dortmund teilt in ihrer Stellungnahme mit, keine Bedenken zu haben.
Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass die anlassstiftende Veranstaltung „Weihnachtsmarkt“ und die detaillierte Veranstaltungsbeschreibung den Sachgründen des § 6 LÖG NRW entspricht. Außerdem sei der räumliche Zusammenhang zwischen der Veranstaltung und beabsichtigten Freigabe von Verkaufsstellen gegeben und sie mit der Rechtsprechung zum räumlichen Zusammenhang konform. Die auf der vorgetragenen Anhörung basierenden Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe der Sonntagsöffnung dürfte nach Auffassung von ver.di rechtlich nicht zu beanstanden sein. Gleichwohl ist ver.di der Überzeugung, dass die Veranstaltung auch ohne Öffnung der Läden am Sonntag stattfinden könnte. Die Geschäftigkeit sei an Sonntagen keine andere als an Werktagen und das LÖG NRW bietet inzwischen eine Ladenöffnung werktags von 24 Stunden. Dies bedeutet für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits lange Öffnungs- und Arbeitszeiten, so dass es neben den ethischen und religiösen auch aus diesem Grund des arbeitsfreien Sonntages bedarf. Ver.di lehnt die Sonntagsöffnung ab.
Die anderen beteiligten Institutionen haben bis zur Erstellung der Vorlage keine Stellungnahme abgegeben.
Die Einwendungen gegen den verkaufsoffenen Sonntag nimmt die Verwaltung ernst. Diese wurden geprüft und mit den Zielen, die mit der Ladenöffnung am 18.12.2022 verfolgt werden sollen, abgewogen. Die dargestellten Ziele der Ladenöffnung, also insbesondere den Erhalt und die Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels und des zentralen innerstädtischen Versorgungsbereichs, die Belebung der Innenstadt über die Veranstaltung „Weihnachtsmarkt“ hinaus und die Attraktivierung der Innenstadt als Freizeit- und Aufenthaltsörtlichkeit, mit den betroffenen Grundrechten der Einwohner und Gäste aus Art. 2 Grundgesetz und der Gewerbetreibenden aus Art. 12 Grundgesetz, hält die Verwaltung für so gewichtig, dass die Ladenöffnung am 18.12.2022 ausnahmsweise gerechtfertigt ist.
Die Verwaltung hat den für die Ladenöffnung zulässigen Bereich eng gefasst. Der fragliche Bereich ist in § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung (Anlage 1) genau benannt. Verkaufsstellen darüber hinaus, die sicher ebenfalls ein Interesse an einer Öffnung am Sonntag hätten, bleiben zur Wahrung des Regel-Ausnahme- Verhältnisses von der Öffnung ausgenommen.
Die überörtliche Anziehung des Standortes Hagen Innenstadt bei Veranstaltungen ist bereits grundsätzlich gegeben.
Die Stadt Hagen präsentiert sich außerdem als attraktive und lebenswerte Stadt im Bereich Tourismus, Kultur und Sport, z. B. durch die ortsansässigen Museen mit wechselnden Ausstellungen oder Führungen, das Freilichtmuseum einschließlich dort stattfindender Veranstaltungen, die Stadthalle mit aktuellen Veranstaltungen, verschiedenen Sportveranstaltungen und Sportarten auf unterschiedlichen Leistungsebenen mit hohem Zuspruch.
Aus den oben aufgeführten Erläuterungen zu den Sachgründen ergibt sich, dass sich die Verwaltung Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschafft hat und als Ergebnis der Ermessensentscheidung der Verkaufsöffnung den Vorrang vor der Sonntagsruhe eingeräumt hat.
Zur Durchführung des verkaufsoffenen Sonntages gemäß § 6 Abs. 4 LÖG kann die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 18.12.2022 für den Stadtteil Hagen-Mitte beschlossen werden. Es wird daher gebeten, die als Anlage 1 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. |
gez. | gez. |
Erik O Schulz Oberbürgermeister | Sebastian Arlt Beigeordneter |
Anlagen
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