Beschlussvorlage - 0887/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG für die Verlegung einer Trinkwasserleitung im geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.7 "Wasserschloss Werdringen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Daniela Kreische
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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18.10.2022
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Der unteren Naturschutzbehörde liegt ein Antrag auf naturschutzrechtliche Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans für die Erneuerung der Wasser-Hausanschlussleitung für das Haus Werdringen 5 vor. Die vorhandene und in die Jahre gekommene Wasserleitung kann eine gesicherte Trinkwasserversorgung nicht mehr gewährleisten. Die neue Wasserleitung wird neben die vorhandene Leitung verlegt und an das am Wasserschloss befindliche öffentliche Wassernetz angeschlossen (Lageplan siehe Anlage). Für die Verlegung wird ein ca. 90 m langer Graben mit einer Tiefe von ca. 1,20 m und einer Breite von ca. 0,5 m ausgehoben. Der Aushub wird zum Wiederverfüllen genutzt. Der Verlauf der neuen Trasse ist so gewählt, dass der vorhandene Gehölzbestand nicht beeinträchtigt wird. Die alte Leitung bleibt im Erdreich, um unnötige Erdbewegung und ggf. Baumentfernungen zu vermeiden.
Landschaftsplan:
Die geplante Leitungserneuerung verläuft im Geltungsbereich des Landschaftsplanes, im geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.7 "Wasserschloss Werdringen“ und bedarf daher der Befreiung von den allgemeinen Verboten des Landschaftsplanes für alle geschützten Landschaftsbestandteile.
Folgende allgemeine Verbote des Landschaftsplanes für alle geschützten Landschaftsbestandteile sind betroffen:
Gemäß Verbot Nr. 4 ist es verboten, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen oder die Boden und Oberflächengestalt durch anderweitige Eingriffe zu verändern;
Gemäß Verbot Nr. 10 ist es verboten, oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeleitungen und -einrichtungen zu verlegen, deren Ausbaugrad zu verändern oder ohne Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde zu unterhalten;
Gemäß § 67 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kann auf Antrag eine Befreiung von den Geboten und Verboten des Landschaftsplans erteilt werden, „wenn:
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.“
Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde liegt die Voraussetzung für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG hier vor. Die Trinkwasserversorgung über die veraltete Leitung, die eine hygienische Trinkwasserversorgung nicht gewährleisten kann, stellt eine unzumutbare Belastung dar. Durch die Trassenwahl abseits von Bäumen und der Verfüllung des Grabens direkt nach der Verlegung erfolgt eine Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege.
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung:
Die Leitung wird teilweise innerhalb der befestigten Wegfläche, teilweise außerhalb von dieser verlegt. Gem. § 30 (2) Nr. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) stellt "das Verlegen von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen und befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht erheblich beschädigt werden" keinen Eingriff in Natur und Landschaft i. S. des § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dar. Außerhalb der befestigten Wegflächen unterliegt das Vorhaben hingegen der Eingriffsregelung gemäß § 14 BNatSchG.
Gemäß § 15 (2) BNatSchG ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, „wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neugestaltet ist.“ Gemäß § 17 (3) BNatSchG liegt die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung des Eingriffs in diesem Falle bei der unteren Naturschutzbehörde.
Gehölze sind von dieser Maßnahme nicht betroffen. Nach Verlegung erfolgt direkt wieder das Schließen des Grabens mit dem anstehenden Erdreich und den Grassoden. Das Landschaftsbild wird nicht beeinträchtigt. Somit sind die Anforderungen des § 15 BNatSchG, also ein Ausgleich der Beeinträchtigungen, erfüllt. Weitere Kompensation ist in diesem Falle nicht erforderlich.
Aufgrund der oben dargelegten Erläuterung für das Erfordernis der Trinkwasserneuverlegung und der für den Naturhaushalt schonend gewählten Trasse ist aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde die Maßnahme zu genehmigen. Daher empfiehlt die untere Naturschutzbehörde dem Naturschutzbeirat, der Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG von den Verboten des Landschaftsplans für die Verlegung der Trinkwasserleitung im geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.7 "Wasserschloss Werdringen“ zuzustimmen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
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x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | keine Auswirkungen (o) |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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