Beschlussvorlage - 0844/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG für die Verlegung einer Trinkwasserleitung in den als geschützten Landschaftsbestandteilen festgesetzten Streuobstwiesen am "Ergster Weg"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Susanne Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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18.10.2022
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Beschlussvorschlag
Der Naturschutzbeirat spricht sich für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen
Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für die Verlegung einer Trinkwasserleitung in den als geschützte Landschaftsbestandteilen ausgewiesenen Streuobstwiesen am „Ergster Weg“ aus.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt.
Begründung
Der unteren Naturschutzbehörde liegt ein Antrag auf naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans für die Verlegung einer Trinkwasserleitung zur Versorgung eines Doppelhauses im Bereich des „Ergster Weges“ vor. Das Doppelhaus ist nicht an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen. Aktuell erfolgt eine Trinkwasserversorgung über einen Tiefbrunnen. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit mit sinkendem Grundwasserspiegel ist die Trinkwasserversorgung so nicht mehr allzeit gesichert, in Notzeiten erfolgt eine Versorgung von Trinkwasser in Kanister, die mittels Pkw oder Trecker angefahren werden. Mit der beantragten Trinkwasserleitung, die eine Länge von ca. 300 m haben wird, soll das Doppelhaus an das südwestlich im „Ergster Weg“ befindliche öffentliche Wassernetz angeschlossen werden. Für die Verlegung wird ein Graben mit einer Tiefe von ca. 0,7 m und einer Breite von ca. 0,3 m ausgehoben. Die Leitung verläuft direkt neben der Straße „Ergster Weg“ im Wiesenbereich (Lageplan siehe Anlage). Durch die Verlegung der Trinkwasserleitung kann eine gesicherte Trinkwasserversorgung gewährleistet werden.
Landschaftsplan:
Die geplante Trinkwasserleitung verläuft im Geltungsbereich des Landschaftsplanes, in den festgesetzten Landschaftsschutzgebieten 1.2.2.14 „Lichtenböcken“ und 1.2.2.15 „Reher Heide/Berchumer Heide“ sowie in den als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzten Streuobstwiesen. Der Landschaftsplan setzt unter 1.4.3 „Streuobstwiesen als geschützte Landschaftsbestandteile“ Streuobstwiesen in Landschaftsschutzgebieten mit einer Größe von mehr als 0,25 ha als geschützte Landschaftsbestandteile fest. Auf einer Länge von ca. 87 m verläuft die Trinkwasserleitung am Rande der ebenfalls auf dem Lageplan dargestellten Streuobstwiesen entlang des „Ergster Weges“.
Das Vorhaben bedarf aufgrund seiner Lage in den Landschaftsschutzgebieten 1.2.2.14 „Lichtenböcken“ und 1.2.2.15 „Reher Heide/Berchumer Heide“ der Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verboten des Landschaftsplanes für alle Landschaftsschutzgebiete sowie der Befreiung von den allgemeinen Verboten des Landschaftsplanes für alle geschützten Landschaftsbestandteile.
Die beantragte Verlegung im Bereich der geschützten Landschaftsbestandteile bedingt die Beteiligung des Naturschutzbeirats für die Entscheidung über die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes.
Folgende allgemeine Verbote des Landschaftsplanes für alle geschützten Landschaftsbestandteile sind betroffen:
- Gemäß Verbot Nr. 4 ist es verboten, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen oder die Boden- und Oberflächengestalt durch anderweitige Eingriffe zu verändern;
- Gemäß Verbot Nr. 10 ist es verboten, oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeleitungen und -einrichtungen zu verlegen, deren Ausbaugrad zu verändern oder ohne Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde zu unterhalten;
Gemäß § 67 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kann auf Antrag eine Befreiung von den Geboten und Verboten des Landschaftsplans erteilt werden, „wenn:
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.“
Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde liegt die Voraussetzung für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG hier vor. Die Weiterführung der aktuellen Situation der Trinkwasserversorgung über den temporär wasserführenden Tiefbrunnen sowie der Transport des Wassers mittels Kanister stellt eine unzumutbare Belastung dar. Durch die Trassenwahl entlang des „Ergster Weges“ mit der Vorbelastung des Erdreiches infolge des Straßenbaus und der Verfüllung des Grabens direkt nach der Verlegung erfolgt eine Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege.
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung:
Das Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG dar. Gemäß § 15 (2) BNatSchG ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, „wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.“ Gemäß § 17 (3) BNatSchG liegt die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung des Eingriffs in diesem Falle bei der unteren Naturschutzbehörde.
Gehölze sind von dieser Maßnahme nicht betroffen. Die geplante Wasserleitung verläuft außerhalb des Kronentraufbereichs der Obstbäume und der Birken-Baumreihe im Grünland. Die Maßnahme soll im Herbst durchgeführt werden. Nach Verlegung erfolgt direkt wieder das Schließen des Grabens mit dem anstehenden Erdreich und den Grassoden. Das Landschaftsbild wird nicht beeinträchtigt. Durch die Wahl der Trasse entlang der Straße sowie das direkte Schließen des Grabens mit dem anstehenden Erdreich und der Vegetation sind die Anforderungen des § 15 BNatSchG erfüllt. Eine weitere Kompensation ist in diesem Falle nicht erforderlich.
Aufgrund der oben dargelegten Erläuterung für das Erfordernis der Trinkwasserversorgung und der für den Naturhaushalt schonenden gewählten Trasse entlang der Straße ist aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde die Maßnahme zu genehmigen. Daher empfiehlt die untere Naturschutzbehörde dem Naturschutzbeirat, der Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG von den Verboten des Landschaftsplans für die Verlegung der Trinkwasserleitung im Bereich der als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzten Streuobstwiesen zuzustimmen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
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x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
x | positive Auswirkungen (+) |
Kurzerläuterung und ggf. Optimierungsmöglichkeiten:
Durch die Trinkwasserleitung entfällt zukünftig der aufwändige Transport von Trinkwasser in Kanistern mittels Pkw oder Trecker.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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623,2 kB
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